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Merken   Drucken   01.09.2010, 16:51 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Steuerliche Gefahr für Geschäftsführer

Treibt das Finanzamt bei einem Unternehmen Steuern ein, kann es sich aussuchen, an welchen Geschäftsführer es den Bescheid adressiert. Das kann für die Betroffenen teuer werden - doch sie können sich wehren. von Christina Palmberger, Köln
Auch als Adrian Graf schwer erkrankte, blieb er formell Geschäftsführer einer GmbH in der Autoindustrie. Seine Aufgaben übernahm der Hauptgesellschafter. Offiziell zum Geschäftsführer bestellt wurde der jedoch nie. Das wurde zum Problem, als das Unternehmen mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen hatte: Der Gesellschafter führte keine Umsatz- und Lohnsteuer mehr an das Finanzamt ab, und das versuchte, das Geld beim erwerbslosen Graf einzutreiben (dessen Name übrigens geändert ist). Er sei schließlich der Geschäftsführer, hieß es.
Tatsächlich liegt es bis zu einem gewissen Grad im Ermessen der Behörde, an wen sie sich mit ihren Forderungen hält. Dabei muss sie zunächst prüfen, wer - nach dem Unternehmen selbst - alles als Schuldner infrage kommt. Das können nicht nur Geschäftsführer wie Graf, sondern auch Gesellschafter, Vermögensverwalter oder andere Personen sein, die faktisch vertretungsbefugt sind. Kommen mehrere Kandidaten infrage, muss das Finanzamt abwägen, wen davon sie in die Verantwortung nimmt. Für den Auserwählten kann das eine immense finanzielle Belastung nach sich ziehen.
Aspekte für die Auswahl sind zum Beispiel die Verteilung der Aufgaben, aber auch die finanzielle Leistungsfähigkeit. "Wenn das Heranziehen für einen der Schuldner eine solche Härte bedeutet, dass sie niemand mehr als gerecht empfände, kann das Finanzamt durchaus den anderen belangen", sagt Jan Roth, Anwalt bei Jost Roth Collegen. Seiner Erfahrung nach unterlaufen den Steuerbehörden bei der Auswahl ihrer Schuldner immer wieder Fehler, sodass viele Haftungsbescheide rechtswidrig sind. Auch Graf wehrte sich dagegen, zahlen zu müssen - mit Erfolg. Der jetzige De-facto-Geschäftsführer war deutlich vermögender als der erwerbsunfähige Graf, für den es um die Existenz ging.
Ein einfacher Einspruch bringt das Finanzamt aber zumeist nicht von seiner Forderung ab. Die Steuern muss man trotzdem erst einmal bezahlen. Anwalt Ulrich Siegemund von der Kanzlei Luther rät deshalb, zeitgleich mit dem Einspruch bei Gericht zu beantragen, dass der Steuerbescheid nicht vollzogen wird. Gibt es dem Antrag statt, muss man bis zu einer endgültigen Entscheidung nichts überweisen.
Oft aber gewinnt das Finanzamt ohne Kampf. "Häufig lassen sich vermeintliche Schuldner auf einen Vergleich mit dem Finanzamt ein und zahlen einen Teilbetrag", sagt Rechtsanwalt Frank Balmes von KPMG.

Teil 2: Interne Aufgabenverteilung belegen

  • FTD.de, 01.09.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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