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04.02.2009, 11:15
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Recht + Steuern:
Streit mit dem Fiskus um Unterschriften
Manch einer kritzelt, manche kringeln, andere unterschreiben leserlich: Wie gut die Signatur unter Steuerdokumenten erkennbar sein muss, darüber gibt es oft Streit mit dem Finanzamt.
von Birgit Tietjen
Von Ärzten kennt man es nicht anders. Ihr Gekritzel auf den Rezepten ist für die meisten Patienten eine mysteriöse Botschaft. Hauptsache, die Apotheker können die Schriftzeichen richtig entziffern.
Der Fiskus ist in der Regel weniger geduldig - vor allem, wenn es um undefinierbare Schnörkel und Buchstabenfolgen bei einer Unterschrift geht. Schließlich bürgt der Steuerzahler mit der Signatur für die Richtigkeit seiner Angaben. "Die Finanzverwaltung fordert die Unterschrift zur Absicherung", sagt Martin Liepert, Steuerberater bei Ecovis in München. Sonst könnten sich Steuersünder noch einfach den Vorwürfen entziehen - nach dem Motto "ich war es nicht."
Finanzamt und Rechtsprechung sind streng
Doch was gerade noch als leserliche Unterschrift durchgeht und was den gesetzlichen Anforderungen gar nicht mehr genügt - darüber scheiden sich die Gemüter. Eine Erklärung, die nur mit einem Handzeichen unterschrieben sei, das nur einen Buchstaben verdeutliche, sei keine Namensunterschrift im Rechtssinne, urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 122/05). Derartige Zeichen genügten somit auch nicht den Anforderungen an eine Quittung. Erst mit drei erkennbaren Buchstaben gilt eine Unterschrift als rechtswirksam, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 17 U 166/04).
Der Fiskus verlangt eine leserliche Unterschrift, auch bei Prominenten - hier die von Konrad Adenauer, Sigmund Freud, Ludwig van Beethoven, Rembrandt, Hermann Hesse, Marlene Dietrich, Andy Warhol, Gerhard Schröder und Barack Obama
Nicht ganz so strenge Maßstäbe legte das Finanzgericht Hamburg bei Frachtbriefen an, die beispielsweise für Ausfuhrerstattungen vorliegen müssen. Nach seinem Urteil darf ein Lkw-Frachtbrief nicht abgelehnt werden, nur weil die Unterschrift des Frachtführers nicht lesbar ist. Diese Anforderung der Finanzverwaltung sei aus dem völkerrechtlichen Transportabkommen (CMR) nicht ersichtlich. Den Richtern genügte, dass Name und Anschrift des Frachtführers sich aus dem Transportauftrag ergaben. Dieser lag beim Hauptzollamt vor.
Unterschrift zwar keine Schönschreibübung, aber ...
In einem Fall vor dem Finanzgericht Köln hatten die Richter über die umsatzsteuerfreie Ausfuhr eines Porsche Cayenne nach Ungarn zu entscheiden. Denn hochwertige Autos dürfen in ein anderes EU-Land ohne Umsatzsteuer verkauft werden. Doch der Namenszug auf dem Kaufvertrag passte nicht zu dem auf der fotokopierten Ausweiskopie des Käufers. Die Richter wurden misstrauisch und versagten die Steuerbefreiung: "Die Identität des Abnehmers ist nicht nachgewiesen, wenn ungewiss ist, wer den Kaufvertrag unterschrieben hat, und die angeblichen Abholer des Fahrzeugs weder namentlich verzeichnet noch schriftlich legitimiert sind", so die Urteilsbegründung (Az.: 10 K 4864/07).
Teil 2: Nicht allein die Leserlichkeit der Unterschrift beschäftigt die Finanzverwaltung
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Aus der FTD vom 04.02.2009
© 2009 Financial Times Deutschland,
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