Wer Firmenwagen auch in der Freizeit nutzt, muss den geldwerten Vorteil versteuern. Der wird entweder auf der Grundlage eines Fahrtenbuchs bewertet oder macht sich am Listenneupreis fest. Ein Musterverfahren soll Klarheit bringen, ob die Berechnungsgrundlage korrekt ist. von Mareeke Buttjer, Hamburg
Ein Dienstwagen ist nicht nur Statussymbol, sondern auch praktisch. Selbstständige haben oft ohnehin nur ein Auto, mit dem sie beruflich und privat fahren; viele Angestellte dürfen ihren Firmenwagen auch in der Freizeit nutzen. Da sie dadurch nicht nur einen privaten, sondern auch einen sogenannten geldwerten Vorteil haben, müssen sie auf Fahrten in der Freizeit allerdings Steuern zahlen.
Und da beginnt der Stress.
"Der Streit um die Dienstwagenbesteuerung ist ein Klassiker bei der Betriebsprüfung", sagt Rolf Leuner, Steuerexperte bei Rödl & Partner. Der Bund der Steuerzahler unterstützt deshalb ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 9 K 394/10). Dies soll Klarheit bringen, ob die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Steuern korrekt ist.
Es geht in dem Verfahren um den sogenannten Bruttolistenneupreis, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Sie ist die Ausgangsgröße für eine der beiden Methoden, mit der der geldwerte Vorteil errechnet wird: Entweder führt der Fahrer des Firmenwagens ein Fahrtenbuch und rechnet die privaten Kilometer einzeln ab. Oder er versteuert pauschal pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises. Kostet ein Dienstwagen beim Händler laut dieser Liste 30.000 Euro, muss der Nutzer des Firmenwagens also 300 Euro pro Monat extra versteuern.
Das aber finden viele ungerecht. "Der Bruttolistenneupreis wird heutzutage kaum noch beim Kauf eines Neuwagens verlangt", sagt Bettina Rau-Franz, Steuerberaterin in Essen. Vielmehr erhielten Autokäufer eine Reihe von Rabatten. Der Bruttolistenpreis, so Rau-Franz, liege oft 20 bis 25 Prozent über dem aktuellen Neuwagenpreis. Faktisch zahlen die Fahrer also mehr Steuern, denn die Differenz bleibt laut dem Einkommensteuergesetz unberücksichtigt.
Dabei hat der Gesetzgeber nicht ohne Grund festgelegt, dass Rabatte irrelevant sind, sagt Carsten Schwerdtfeger, Steuerberater bei Schlarmann von Geyso in Hamburg. "Der Gesetzgeber wollte eine Ungleichbehandlung zwischen großen und kleineren Unternehmen vermeiden. Denn Großunternehmen haben häufig bessere Möglichkeiten, beim Händler Rabatte zu bekommen." Außerdem sei der Privatnutzer ja nicht auf die Ein-Prozent-Regel angewiesen, ergänzt Florian Regenfelder, Steuerberater bei Ecovis. "Es steht jedem frei, ein Fahrtenbuch zu führen."
Doch auch das schlaue Büchlein schützt kaum vor Konflikten mit dem Finanzamt. Ein Fahrtenbuch anzulegen ist vergleichsweise aufwendig, kompliziert, und letztlich "schafft es jedes Finanzamt, ein Fahrtenbuch an irgendeiner Stelle anzugreifen", sagt Rau-Franz. In der Branche hofft man deshalb, dass die strenge Listenpreisberechnung durch das Musterverfahren kippt.
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