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Merken   Drucken   24.08.2011, 13:18 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Verbrecher für eineinhalb Stunden

Die Filmbranche fordert Strafen für die Nutzer illegaler Portale im Internet. Weil die Urheberrechtsreform dies nicht vorsieht, bleibt die Rechtslage vertrackt. Und einige Juristen sehen gar keine Verletzung des Urheberrechts beim bloßen Ansehen der Videos. von Nikolaus Hammerschmidt, Hamburg
Die Freude war so groß, dass sich Steffen Kuchenreuther persönlich beim Innen- und Justizministerium in Sachsen bedankte. Dass die Generalstaatsanwaltschaft Dresden im Juni das illegale Filmportal Kino.to abgeschaltet und 13 mutmaßliche Betreiber verhaftet hat, so der Präsident der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO), sei endlich "ein Signal, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist".
Doch mehr als ein Signal war es dann auch nicht. Nach wie vor ist das Internet voller Seiten, auf denen Anbieter ohne Lizenz Musik und Filme zur Verfügung stellen. Und es ist nach wie vor nicht klar, was erlaubt ist und was nicht. Denn es ist zwar eindeutig rechtswidrig, urheberrechtlich geschützte Werke im Netz einfach anzubieten. Ebenso verboten ist es, Musik oder Filme in Tauschbörsen herunterzuladen, wodurch man - aufgrund des Tauschprinzips - automatisch zum Anbieter wird.
Ein ganzer Anwaltszweig hat sich daraus entwickelt, Hunderte Juristen verbringen ihren Tag damit, im Namen der Industrie illegale Nutzer aufzuspüren und bei ihnen Geld einzutreiben. Weniger klar ist hingegen, wie das bloße Ansehen von Filmen juristisch einzuordnen ist. Ein Gesetz zum sogenannten Streaming gibt es nicht. Und auch der sogenannte Dritte Korb der Urheberrechtsreform, der noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll, hält nichts dazu bereit. Das ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der SPD-Fraktion.
Die Industrie hatte seit Langem gehofft, dass sich die Politik des Themas annimmt und das Streaming bei der Urheberrechtsnovelle verbietet. Streaming bezeichnet den technischen Vorgang beim Anschauen eines Films: Der Nutzer öffnet den Film über seinen Internetbrowser und lädt die Datei vorübergehend in den Arbeitsspeicher seines Rechners herunter. Da der Film nach dem Ansehen automatisch gelöscht wird, macht sich der Nutzer - bislang - nicht strafbar. Anders wäre es, wenn er den Film als Privatkopie dauerhaft auf seiner Festplatte ablegen würde. Die private Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks aus einer illegalen Quelle verbietet das Urheberrechtsgesetz.

Teil 2: Unter Juristen ist umstritten, ob das Streaming illegal ist

  • FTD.de, 24.08.2011
    © 2011 Financial Times Deutschland,
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