Das gibt es nur in Niedersachsen, und gilt auch nur für die Ritterschaftlichen Kreditinstitute des Fürstentums Lüneburg und Stade, die Bremer Landesbank, die Landessparkasse zu Oldenburg und den Calenberger Kreditverein. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) aber will mit dieser Tradition jetzt endgültig Schluss machen. Es hegt Zweifel, dass das Selbsttitulierungsrecht, das den Banken 1933 zugestanden wurde, verfassungsgemäß ist, und hat es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Az.: 8 U 139/10).
In dem Fall, der der Initiative des OLG zugrunde liegt, ging es um das Sonderrecht der Bremer Landesbank. Die wollte das Grundstück eines Kunden pfänden, der mit der Tilgung seines Kredites im Rückstand war. Wegen des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) musste die Bank nicht erst vor Gericht ziehen, um ihren Anspruch klären zu lassen.
Grundsätzlich ist einem Vollstreckungstitel ein Gerichtsverfahren vorgeschaltet. In diesem wird geklärt, ob das Recht, auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen, tatsächlich besteht. Der Schuldner kann Einwände dagegen erheben. Diesen Umweg muss die Bremer Landesbank nicht gehen - bisher.