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Merken   Drucken   24.09.2008, 07:30 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Vordenker für Justitia

Welche Gesetze braucht das Land? Auf dem Deutschen Juristentag in Erfurt diskutieren Richter, Anwälte und Professoren über die grundlegenden Fragen ihrer Zunft. FTD.de stellt die wichtigsten Themen vor.
 
Spätestens seit die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre heraufgesetzt worden ist, ist die Botschaft überall angekommen: Die Deutschen müssen länger arbeiten.
Eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit von lediglich 25 bis 30 Jahren reiche nicht aus, um den Lebensstandard im Alter zu sichern, wenn die Menschen gleichzeitig immer älter werden, fasst der Kölner Professor Ulrich Preis in seinem Gutachten das Problem zusammen. Er fordert ein radikales Umdenken im Arbeits- und Sozialrecht. Altersgrenzen müssten aus Gesetzen und Tarifverträgen verschwinden, Gleiches sollte für Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Auch bei der Sozialauswahl darf das Lebensalter kein entscheidendes Kriterium mehr sein. "Das Verbot der Altersdiskriminierung sollte als Chance begriffen werden", sagt der Arbeitsrechtler.
Regelungen zum Schutze älterer Arbeitnehmer, etwa die Verlängerung des Arbeitslosengelds I, hält er für einen Rückschritt. Es dürfte allenfalls in Verbindung mit einer Weiterbildung gezahlt werden. Auch andere Arbeitsrechtler warnen in ihren Thesen zum DJT vor Ausnahmeregelungen für ältere Mitarbeiter. "Sie gehen zulasten der geschützten Personengruppe und wirken damit kontraproduktiv", sagt etwa Ulrich Walwei, Vizedirektor des Instituts für Arbeits- und Berufsforschung in Nürnberg.
Leicht wird dieses Umdenken allerdings nicht, warnt Klaus Bepler, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht: Die Entwicklung zu einer längeren Berufstätigkeit werde von vielen als "Eingriff in die sozialen Errungenschaften" empfunden und könnte "weitere gesellschaftliche Verwerfungen" auslösen. Arbeitnehmer sollten deshalb lieber über Anreize statt über finanziellen Druck dazu angehalten werden, länger zu arbeiten.
Es ist Januar. Matthias Jahn hackt sein Gutachten für den Deutschen Juristentag in die Tastatur. Die Frage, die Jahn umtreibt: Darf der Staat gegen Beschuldigte auch Beweise benutzen, zu denen er durch einen Rechtsbruch gekommen ist? Nicht gerade Stoff, der die Massen hinreißt. Eher akademisches Nischenprogramm, Arte für Juristen.
Dann bricht der Februar herein. Er wirft TV-Bilder in deutsche Wohnzimmer, die man noch nicht gesehen hat: Der Chef eines Dax-30-Unternehmens! Abgeführt! Vor seiner Kölner Privatvilla! Begleitet wird er dabei von TV-Kameras und einer augenscheinlich aufgedonnerten Staatsanwältin. Ein gewisser Herr Heinrich Kieber hatte dem Geheimdienst eine CD mit geklauten Bankdaten aus Liechtenstein verkauft. Daraus ziehen die Ermittler den Vorwurf: Steuerhinterziehung. Der Lohn Kiebers: 4,2 Mio. Euro.
Plötzlich fragt sich nicht nur Strafrechtsprofessor Jahn, sondern ganz Deutschland: Darf der Staat das? Dürfen diese (geklauten) Beweise in einem Prozess noch verwendet werden? Oder löst das ein Beweisverwertungsverbot aus?
"Das werden erst die Gerichte entscheiden", sagt Jahn. In seinem DJT-Gutachten kritisiert er aber, wie die Richter zu ihrem Urteil kommen. Sie wägen ab: auf der einen Seite die Grundrechte des Beschuldigten, auf der anderen die Interessen des Staates an der Strafverfolgung. Die Richter verwendeten dabei "einen bunten Strauß von Abwägungskriterien", und das sorge nicht für Rechtssicherheit. Jahn will klare Verhältnisse: Werden die Rechte des Beschuldigten durch den Fehler fundamental verletzt, müssen die Beweise außen vor bleiben.
In den USA ist die Sache glasklar: Bei Fehlern im Ermittlungsverfahren fliegen die Beweise raus. Das verlangt die "Fruit of the poisonous tree"-Doktrin - übersetzt: die Lehre von den Früchten des verbotenen Baumes. Und von denen darf der Staat nicht naschen.
Für alle Aktiengesellschaften in Deutschland gelten die gleichen Regeln. Rechtlich gesehen spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Weltkonzern oder einen kleineren, mittelständischen Betrieb handelt. Die Vorstellung der börsennotierten Publikumsgesellschaft, deren Aktionäre besonders geschützt werden müssen, prägt das deutsche Aktienrecht.
Dabei wird jedoch übersehen, dass die große Mehrheit der rund 15.000 deutschen Aktiengesellschaften gar nicht an der Börse gehandelt wird. Trotzdem müssen auch diese Unternehmen die umfassenden Rechtsvorschriften befolgen - von der Gründung über Zuständigkeiten des Vorstands und Aufsichtsrats bis hin zur Kapitalaufbringung und -erhaltung. Nur sehr begrenzt sind abweichende Regelungen in der Satzung zugelassen.
Walter Bayer, Professor an der Universität Jena, fordert in seinem Gutachten für den Juristentag ein Umdenken: Die Aktiengesellschaften, die nicht an der Börse gehandelt werden, sollten freier ihre Satzung gestalten können, etwa beim Ankauf von eigenen Aktien oder Stimmrechtsvereinbarungen. "Die Attraktivität dieser Rechtsform könnte dadurch für den Mittelstand deutlich erhöht werden", sagt Bayer. Für börsennotierte Aktiengesellschaften müssten sich die Vorschriften dagegen noch mehr am Kapitalmarkt und den Anlegerinteressen orientieren.
Zudem empfiehlt Bayer auch, das Anfechtungsrecht zu reformieren. Diese Auffassung teilen gleich mehrere Experten. Kleinstanleger, die aufgrund ihrer geringen Beteiligung ohnehin keine unternehmerischen Interessen verfolgen, sollten nicht mehr auf dem Klageweg wichtige Hauptversammlungsbeschlüsse blockieren können. So fordert beispielsweise der Düsseldorfer Anwalt Gerd Krieger für Anfechtungsklagen eine Mindestbeteiligung von einem Prozent des Grundkapitals.
Markt oder Staat - wenn es um die Frage geht, wer öffentliche Aufgaben besser und effizienter erledigen kann, wird die Diskussion schnell dogmatisch. In seinem Gutachten für den Juristentag fordert Martin Burgi, Professor an der Ruhr-Universität Bochum, deshalb eine neue Gesetzgebung in der Privatisierungspolitik. Sie dürfe sich nicht von den gegensätzlichen Vorurteilen wie "die deutsche Bürokratie ist schwerfällig und die Wirtschaft flexibel" oder "die Verwaltung ist unbestechlich, die Wirtschaft hingegen korrupt" leiten lassen.
Besonders heikel wird es dann, wenn sich der Staat aus Bereichen zurückzieht, die zu seinen klassischen Aufgaben gehören, weil sie beispielsweise mit seinem Gewaltmonopol zusammenhängen. Mit Skepsis betrachtet Burgi daher die wachsende Zahl privater Sicherheitsdienste: "Haftanstalten oder Citystreifen werden heute vermehrt über private Sicherheitsdienste betrieben, ohne dass es dafür eine ausreichende rechtliche Grundlage gibt." Solche Befugnislücken müssten schnellstens geschlossen werden.
Doch damit nicht genug: So darf nach einer Privatisierung die Verantwortung des Staates nicht einfach enden. Das sieht neben Burgi auch Thomas de Maizière, Chef des Bundeskanzleramts und Minister für besondere Aufgaben, genauso: "Wenn bisher staatliche Aufgaben privatisiert werden, muss gegebenenfalls in der Folge eine staatliche Kontrolle gewährleistet sein."
De Maizière schlägt vor, bei Privatisierungsentscheidungen ein Benchmarking zurate zu ziehen, um herauszufinden, ob die erhofften Effizienzgewinne auch wirklich eintreten. Auf keinen Fall dürften solche Entscheidungen nach Kassenlage des Bundes getroffen werden. Bei den Verhandlungen der Föderalismuskommission setzt sich die Bundesregierung deshalb auch für eine entsprechende Regelung ein, so de Maizière.
Es hat sich in den vergangenen Monaten viel bewegt im deutschen Familienrecht. Unterhaltsrecht, Versorgungs- und Zugewinnausgleich - alle Bereiche hat der Gesetzgeber überarbeitet. Doch die Familienrechtler auf dem Deutschen Juristentag wollen nachbessern.
Gerade im Unterhaltsrecht haben viele neue Regelungen zu unterschiedlichsten Gerichtsurteilen geführt - zulasten der Rechtssicherheit. Es geht hier vor allem um die Frage, wann der Elternteil, der die Kinder betreut, wieder selbst für seinen Unterhalt arbeiten muss. Vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes galt ein sogenanntes Altersphasenmodell. Es regelte, ab welchem Kindesalter dem Elternteil wie viel Erwerbsarbeit zuzumuten war. Die Bonner Professorin und Gutachterin Nina Dethloff plädiert dafür, dieses Modell wieder einzuführen. Ihrer Meinung nach überfordert eine Vollzeitbeschäftigung das betreuende Elternteil und wirkt sich auch nachteilig für das Kind aus. "Wichtig ist aber, dass ein solches Modell nicht starr gehandhabt wird, sondern Raum für die individuellen Besonderheiten lässt", so Dethloff. Ein Mindestunterhalt von drei Jahren darf ihrer Meinung nach aber nicht als der gesetzliche Regelfall angesehen werden.
Intensiv werden sich die Experten auch mit der Frage beschäftigen, inwieweit der finanzielle Ausgleich unter nicht verheirateten Paaren geregelt werden muss. Gerade wenn langjährige Partnerschaften zerbrechen, aus denen auch Kinder hervorgegangen sind, reichen die bisherigen Ausgleichsregelungen nicht aus.
Allerdings müsse die Entscheidung, gerade keine Ehe einzugehen, vom Gesetzgeber respektiert werden, fordert etwa Gerd Brudermüller, Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Deshalb ist unter den Experten strittig, ob diese Paare gesetzliche Ausgleichsvereinbarungen für den Fall der Trennung von vornherein ausschließen könnten.
  • FTD.de, 24.09.2008
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