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28.07.2010, 17:02
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Recht + Steuern:
Wann der Fiskus für Kinderbetreuung aufkommt
Die Kosten für die Kinderbetreuung können nur begrenzt von der Steuer abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob das verfassungsgemäß ist.
von Birgit Tietjen, Lüneburg
Zahnarztgattin Marina P. bringt ihre vierjährigen Zwillinge jeden Morgen in den Kindergarten. Da können sich die beiden austoben, während ihre Mutter ein paar Stunden Ruhe hat. Und wegen der Kindergartenkosten von rund 6000 Euro im Jahr müssen der begüterten Hausfrau auch keine grauen Haare wachsen - obwohl bei der Steuererklärung nur zwei Drittel der Kosten, also 4000 Euro, als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es bleibt für sie immer noch eine Steuerersparnis von 1500 Euro im Jahr.
Anders der Fall der Lehramtsanwärterin Annelore T. Sie bringt ihre beiden Töchter stundenweise zu einer Tagesmutter, um etwas Zeit fürs Studium zu haben. Doch sie geht beim Fiskus leer aus. Gerade hat sich der Mann der 29-Jährigen selbstständig gemacht, die Haushaltskasse ist nahezu leer. Die 3000 Euro für die Betreuung leiht sich die junge Familie bei der Schwiegermutter, um sich die paar freien Stunden leisten zu können.
Die Gebühren für den Kindergarten erkennt der Fiskus nur teilweise an
Denn wo nichts verdient oder wegen hoher Investitionen sogar ein Minus erwirtschaftet wird, können auch keine Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden. Weil Annelore T. nicht berufstätig ist, geht der Stundenlohn der Tagesmutter auch nicht als Werbungskosten durch. "Und nur das würde die steuerpflichtigen Einkünfte tatsächlich mindern", sagt Steuerberater Günter Hagemann aus Adendorf.
Seit Jahren kritisieren Fachleute das Vorgehen der Steuerverwaltung als wenig gerecht und intransparent. Gehörten Kinderbetreuungskosten früher zu den außergewöhnlichen Belastungen, können sie seit 2006 bis zur Höhe von 4000 Euro als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben abgesetzt werden. Darüber hinaus gibt es eine Steuerermäßigung nach Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes, wenn die Kinder im Haushalt der Eltern von Tagesmutter oder Au-pair betreut werden. So existieren seit 2006 vier Varianten für den Abzug - je nachdem, ob beide Partner oder nur einer erwerbstätig ist. Zusätzlich spielt das Alter der Kinder eine Rolle. Ist ein Elternteil ohne Job, werden bei der Steuer lediglich die drei- bis fünfjährigen Kinder berücksichtigt.
Obendrein werden bei der Steuer grundsätzlich nur zwei Drittel der Kosten anerkannt, also maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind. Das ist hochumstritten. Mit Spannung erwarten Experten und Eltern deshalb ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: III R 67/09). Der BFH soll klären, ob die Begrenzung auf zwei Drittel der Betreuungskosten sowie die Höchstgrenze von 4000 Euro verfassungsrechtlich in Ordnung sind - oder die Aufwendungen vom ersten Euro an in voller Höhe berücksichtigt werden müssten.
Teil 2: Begrenzung des Abzugs
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FTD.de, 28.07.2010
© 2010 Financial Times Deutschland,
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