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Merken   Drucken   12.05.2010, 10:07 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Wann der Fiskus Steuern erlässt

Der Fiskus kann Steuern erlassen, wenn sie zu einer unzumutbaren Härte führen. Bei Karstadt hängt sogar der Sanierungsplan von Billigkeitserwägungen der Kommunen ab. von Thoralf Schwanitz, Berlin
Griechenland. Aus dem Land kamen mal Lösungen, nicht nur Probleme. Derzeit empfiehlt sich der Fastpleitestaat nicht gerade als Vorbild. Dabei könnten sich gerade Beamte im Dienst des deutschen Fiskus täglich in eine schöne griechische Tradition stellen: die der großen Denker. Immer wenn sie sich in ihren Bescheiden auf "Billigkeitsgründe" berufen, treten sie nämlich in die Fußstapfen von: Aristoteles. Der beschrieb dieses Konzept schon im Jahr 322 vor Christus in seiner Nikomachischen Ethik: "Das ist die Natur des Billigen: Es ist eine Korrektur des Gesetzes, das wegen seiner allgemeinen Fassung mangelhaft bleibt."
Vordenker auch des Steuerrechts: Aristoteles gilt als Schöpfer des ...   Vordenker auch des Steuerrechts: Aristoteles gilt als Schöpfer des Grundsatzes der Billigkeit
Wo geschriebene Gesetze im Einzelfall nicht weiterhelfen oder sogar ungerecht sind, setzt auch im deutschen Steuerrecht die Billigkeit an. Ungewöhnliche Härten abmildern sollen die Paragrafen 163 und 227 der Abgabenordnung. Sie ermöglichen den Verzicht des Staates auf Steuern, wenn ihre Erhebung "nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre". So rettete etwa das Finanzgericht Düsseldorf vor Kurzem einem Vermächtnisempfänger mit Billigkeit die wirtschaftliche Existenz. Und im Fall der pleitegegangenen Warenhauskette Karstadt streiten sich Insolvenzverwalter und Kommunen derzeit heftig um die Anwendung der Billigkeit.
Gerade in der Arcandor-Pleite steckt viel griechische Tragödie. Das liegt nicht zuletzt am Insolvenzplanverfahren, das derzeit im Fall der Karstadt Warenhaus GmbH abläuft. Unter deren Gläubigern sind auch 94 Kommunen, denen Karstadt etwa Gewerbesteuer schuldet. Die haben zwar bereits mit den anderen Gläubigern vereinbart, auf 97 Prozent ihrer Forderungen gegen Karstadt zu verzichten. 14 Kommunen weigern sich jetzt aber, auf neuerliche Steuerforderungen zu verzichten, die sich aus diesem ersten Verzicht ergeben würden: Der Erlass von 97 Prozent der ausstehenden Forderungen von knapp 2 Mrd. Euro beschert Karstadt einen außerordentlichen Ertrag - hypothetisch, auf dem Papier.
Dieser rein theoretische Sanierungsgewinn ist prinzipiell wiederum steuerpflichtig, es geht um 140 Mio. Euro. So viel Geld steht in der Insolvenzmasse aber nicht zur Verfügung. Stellen sich die 14 Gemeinden weiter quer, tritt der Insolvenzplan nicht in Kraft - die Karstadt-Sanierung steht auf der Kippe. Am 24. Mai läuft die Frist für die Verzichtserklärung ab. Der Insolvenzverwalter hofft daher darauf, dass die renitenten Kommunen sich auf die "Billigkeit" besinnen und auf ihre Steuerforderung verzichten.

Teil 2: Wie viel Freiheit die Kommunen bei ihren Billigkeitsentscheidungen genießen

  • FTD.de, 12.05.2010
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