Steuerbescheide können rückwirkend geändert werden
Zumindest die finanziellen Folgen der Tortur hätten sich lindern lassen. Die Patientin hätte den Fiskus an ihren Zahnarztkosten beteiligen können - sie waren so enorm hoch, dass sie sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer hätte absetzen können. Doch das wusste sie nicht. Deshalb hat sie auch ihrem Steuerberater nichts davon erzählt, und der hat sie nicht nach solchen Krankheitskosten gefragt. Als die Frau im Nachhinein davon erfuhr und die Steuerbescheide rückwirkend abändern wollte, war es zu spät. Der Bundesfinanzhof hat das nun abgelehnt (Az.: VI R 58/07). Ihr Steuerberater habe grob verschuldet, dass das Finanzamt zu spät von den Kosten erfuhr, und den Fehler müsse sie sich zurechnen lassen.
Heikel wird es bei Fehlern des Beraters
Grundsätzlich ist es möglich, einen Steuerbescheid bis zu vier Jahre rückwirkend abändern zu lassen. Der Fiskus selbst hat es in dieser Zeit ohnehin leicht: Will er von einem Steuerpflichtigen im Nachhinein mehr Geld verlangen, etwa weil ihm weitere Einkommensquellen bekannt geworden sind, kann er das ohne Weiteres tun. Will der Betroffene selbst aber den Bescheid zu seinen Gunsten abändern lassen, sieht es schon anders aus. Das geht nur, soweit Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, erst nachträglich bekannt geworden sind, und: wenn den Steuerzahler kein grobes Verschulden an der Verspätung trifft.