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Merken   Drucken   03.03.2010, 10:01 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Wann Klienten ihren Steuerberater in Regress nehmen können

Hat der Berater bei der Steuererklärung einen Fehler begangen, können Mandanten den Bescheid nicht mehr ändern lassen. Sie können aber Regress verlangen. von Elke Spanner  Hamburg
Es war eine schlimme Zeit. Schmerzen. Termine. Rechnungen. Unzählige Male saß die Patientin bei ihrem Zahnarzt auf dem Behandlungsstuhl, und zum Schluss, als die Kiefererkrankung endlich abgeheilt war und sie auf ihren Zähnen wieder ordentlich kauen konnte, musste sie für die erlittenen Qualen auch noch bezahlen. Fast 20.000 DM waren es im ersten Jahr, 37.000 DM sogar im zweiten. Die 11.000 DM, die im dritten Jahr dann noch anfielen, kamen schon fast wie Peanuts daher.
Steuerbescheide können rückwirkend geändert werden   Steuerbescheide können rückwirkend geändert werden
Zumindest die finanziellen Folgen der Tortur hätten sich lindern lassen. Die Patientin hätte den Fiskus an ihren Zahnarztkosten beteiligen können - sie waren so enorm hoch, dass sie sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer hätte absetzen können. Doch das wusste sie nicht. Deshalb hat sie auch ihrem Steuerberater nichts davon erzählt, und der hat sie nicht nach solchen Krankheitskosten gefragt. Als die Frau im Nachhinein davon erfuhr und die Steuerbescheide rückwirkend abändern wollte, war es zu spät. Der Bundesfinanzhof hat das nun abgelehnt (Az.: VI R 58/07). Ihr Steuerberater habe grob verschuldet, dass das Finanzamt zu spät von den Kosten erfuhr, und den Fehler müsse sie sich zurechnen lassen.
Heikel wird es bei Fehlern des Beraters
Grundsätzlich ist es möglich, einen Steuerbescheid bis zu vier Jahre rückwirkend abändern zu lassen. Der Fiskus selbst hat es in dieser Zeit ohnehin leicht: Will er von einem Steuerpflichtigen im Nachhinein mehr Geld verlangen, etwa weil ihm weitere Einkommensquellen bekannt geworden sind, kann er das ohne Weiteres tun. Will der Betroffene selbst aber den Bescheid zu seinen Gunsten abändern lassen, sieht es schon anders aus. Das geht nur, soweit Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, erst nachträglich bekannt geworden sind, und: wenn den Steuerzahler kein grobes Verschulden an der Verspätung trifft.
Unproblematisch ist der Fall beispielsweise, wenn der Bescheid ohnehin unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden war. Als Grund für eine nachträgliche Änderung anerkannt ist auch, wenn sich später die "offenbare Unrichtigkeit" einer Tatsache erweist, wenn sich der Steuerpflichtige beispielsweise verrechnet oder einen Fachbegriff sprachlich nicht richtig verstanden hatte.
Heikel wird es aber, wenn der Steuerberater die Sache verbockt hat. Auf die Fehler des professionellen Helfers kann sich der Mandant vor Gericht nicht berufen - nicht sein Berater ist zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Erklärung verpflichtet, sondern er selbst. Vom Finanzamt kann er mit dem Argument deshalb kein Geld zurückverlangen. Er kann höchstens versuchen, den schlechten Berater zivilrechtlich in Regress zu nehmen, wenn ihn ein grobes Verschulden trifft.
Das ist der Fall, wenn der Berater zum Beispiel die einschlägigen Steuergesetze oder die aktuelle Rechtsprechung nicht kennt. Schwieriger wird es, wenn der Berater - wie bei der Zahnpatientin - den steuerlich relevanten Sachverhalt nicht gründlich aufgeklärt hat. Grundsätzlich muss er von der Belehrungsbedürftigkeit seines Mandanten ausgehen. Das heißt: Er darf bei ihm keine steuerrechtlichen Kenntnisse erwarten, sondern muss ihn umfassend beraten und alles abfragen, was für die Abgabe der Einkommensteuererklärung relevant sein könnte. Dabei darf er sich auch nicht darauf verlassen, dass die Unterlagen, die der Mandant ihm vorlegt, so umfassend aufbereitet sind, dass Nachfragen entbehrlich werden.

Teil 2: Pflichtenkatalog des Beraters

  • Aus der FTD vom 03.03.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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