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Merken   Drucken   14.01.2010, 18:00 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Warum Konkursverwalter auf ein Umdenken des Fiskus hoffen

Rechtsanwälte gelten normalerweise als Freiberufler - und bleiben als solche von Gewerbesteuerforderungen verschont. Dass sie die Steuern aber ausgerecht als Insolvenzverwalter entrichten müssen, ärgert viele Juristen. Sie hoffen auf den Bundesfinanzhof. von Mareeke Buttjer, Hamburg
Insolvenzverwalter benutzen gern ein plastisches Bild für ihre Berufsbeschreibung: "Mitten im Feuer" stünden sie bei ihrer Arbeit für verschuldete Unternehmen, sagen sie. Soll heißen: Insolvenzverwalter müssen sich mit den konträren Interessen der Gläubiger und Eigentümer des zahlungsunfähigen Betriebs abmühen und stehen im schlimmsten Fall mit ihrem eigenen Vermögen gerade. Seit einigen Jahren müssen sie sich auch noch mit lästigen Steuerbescheiden herumschlagen - in eigener Sache. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2001 (Az.: XI R 56/00) stufen die Finanzämter die Tätigkeit von Konkursverwaltern nämlich regelmäßig als gewerblich ein - vor allem, wenn sie Personal beschäftigen. Dies führt dazu, dass sie plötzlich Gewerbesteuer zahlen müssen. Deshalb wartet die Branche auf die Entscheidung in zwei Verfahren, die beim BFH anhängig sind und die Rechtslage wieder ändern könnten (Az.: VIII R 29/08, VIII R 37/09).
Anwälte sind grundsätzlich Freiberufler, werden aber als ...   Anwälte sind grundsätzlich Freiberufler, werden aber als Insolvenzverwalter schnell gewerbesteuerpflichtig
Die Pflicht zur Gewerbesteuer ärgert vor allem Rechtsanwälte. Siestellen die größte Berufsgruppe unter den Insolvenzverwaltern. Das Einkommensteuergesetz qualifiziert die Tätigkeit des Rechtsanwalts eigentlich als sogenannten freien Beruf, der damit von der Gewerbesteuer entbunden ist. Arbeitet der Rechtsanwalt aber als Insolvenzverwalter und beschäftigt dabei noch Personal, ist es mit der Freiberuflichkeit formell dahin und der konkursverwaltende Anwalt gewerbesteuerpflichtig. Denn seit 2001 meint der BFH, die Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehörten nicht automatisch zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts, sondern seien ein eigenständiger Beruf. "Das Gericht fasst die Tätigkeit des Insolvenzverwalters als die eines Managers auf", sagt Michael Wendt, Presserichter beim BFH. In den anhängigen Verfahren, die voraussichtlich im Frühjahr entschieden werden, geht es damit vor allem um die Frage, ob die Insolvenzverwaltung noch zur typischen Tätigkeit eines Rechtsanwalts gehört.
Definition mit juristischen Auswirkungen
Bis zu dem einschneidenden Urteil des BFH im Jahr 2001 war das eigentlich klar. Den Sinnes- und Rechtswandel erklärt sich der Düsseldorfer Anwalt Klaus Siemon, der auch als Konkursverwalter arbeitet, vor allem mit der Professionalisierung im deutschen Insolvenzrecht. Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 entdeckten immer mehr Kanzleien das Insolvenzrecht als neues Betätigungsfeld. Die Kanzleien wuchsen, parallel auch ihre Umsätze. Und der Job bleibt attraktiv: Die Zahl der Firmeninsolvenzen steigt weiterhin kontinuierlich an. Im Oktober 2009, so die aktuellen Zahlen, meldeten dem Statistischen Bundesamt zufolge 2848 Unternehmen Insolvenz an - 15,9 Prozent mehr als im Oktober 2008.
Rechtlich stufen die Finanzrichter die Tätigkeit des Konkursverwalters als Vermögensverwaltung ein. Falsch, sagt Siemon: "Nach der Abgabenordnung ist Vermögensverwaltung eine Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten. Bei der Insolvenzverwaltung wird das Vermögen aber meist nicht erhalten, sondern liquidiert." Auch wenn dies zunächst nach Wortklauberei klingen mag - juristisch hat die Definition Auswirkungen.

Teil 2: Ein weiterer Haken

  • Aus der FTD vom 15.01.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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