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Merken   Drucken   21.05.2009, 13:00 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Was auf eine Rechnung gehört

Der Fiskus stellt penible Ansprüche an Belege. Diese sollten Firmen besser erfüllen. Denn, wer nachlässig ist, riskiert die Erstattung der Umsatzsteuer. von Birgit Tietjen
Der Bauunternehmer ist nicht mehr weit davon entfernt, den Glauben an Recht und Gesetz zu verlieren. Seit Jahren ringt er mit dem Finanzamt um die Anerkennung von Rechnungen. Bislang erfolglos: Die Behörde will Quittungen aus - nach seiner Meinung - völlig belanglosen Gründen nicht anerkennen und deswegen die Umsatzsteuer nicht erstatten. Für den Unternehmer aus einer niedersächsischen Kleinstadt ist das ein schmerzhafter und unerwarteter finanzieller Einschnitt.
Die Querelen mit den Finanzbeamten begannen bereits 1999. Der Unternehmer hatte eine Rechnung erhalten und bezahlt. Sie war auf den Namen ausgestellt, den sein Geschäftspartner hin und wieder verwendete, der aber den Finanzbeamten nicht bekannt war. Drei Jahre später, nach einer Betriebsprüfung, versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Grund: Der Rechnungsaussteller habe einen Künstlernamen verwendet und sei nicht problemlos im Computersystem auffindbar gewesen.
Ein Steuerberater riet dem Bauunternehmer, die Rechnung berichtigten zu lassen und es erneut zu versuchen. Doch auch das brachte keinen Erfolg. Bei einer erneuten Betriebsprüfung - inzwischen waren sechs weitere Jahre ins Land gegangen - bemängelten die Beamten, dass die angegebene Leistung nicht detailliert aufgeschlüsselt sei und zudem das Lieferdatum fehle.
"Manchmal treibt das Steuerrecht schon seine skurrilen Blüten", räumt eine Finanzbeamtin ein, die eingereichte Rechnungen prüft. Tatsächlich sind viele Anforderungen, die das Finanzamt an Rechnungen stellt, für Unternehmer sehr anspruchsvoll und oft genug kaum nachvollziehbar. Schon bei ganz alltäglichen Rechnungen häufen sich oft Fehler - die Unternehmer teuer zu stehen kommen können. Nur wenn eine Rechnung ordnungsgemäß gestellt ist, hat der Empfänger Anspruch auf Erstattung beziehungsweise Anrechnung der ausgewiesenen Mehrwertsteuer als Vorsteuer.
Das heißt konkret: Auf der Rechnung müssen nicht nur Name und Anschrift sowohl des Leistenden als auch des Rechnungsausstellers stehen, auch sind das Datum sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder alternativ die Steuernummer, dazu noch eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Menge und Art der gelieferten Ware und einiges mehr aufzulisten.

Teil 2: Probleme, die das Finanzamt ausblendet

  • FTD.de, 21.05.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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