Wo die Liebe hinfällt, kann man sich nicht aussuchen. Da passiert es eben, dass der oder die Auserwählte nicht gleich nebenan, sondern Hunderte Kilometer weit weg wohnt. Die Beziehungen sind dann auseinandergerissen, gemeinsame Zeit bleibt nur an den Wochenenden, und zwei Wohnungen hat man auch am Hals.
Wie gut, dass die Distanzpärchen vom Fiskus dafür entschädigt werden - zumindest in der Theorie. Denn bisher taten sich deutsche Finanzämter oft schwer, die Zusatzkosten für einen zweiten Haushalt am Arbeitsort steuerlich anzuerkennen. Das könnte sich nun aber mit zwei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ändern.
Denn die obersten Finanzrichter haben ihre Rechtsprechung in den sogenannten Wegverlegungsfällen geändert - und so viele Steuerpflichtige entlastet, die auf zwei Wohnungen angewiesen sind (Az.: VI R 23/07 und VI R 58/06). "Mit seiner neuen Rechtsprechung passt sich der BFH jetzt an die veränderte Lebenswirklichkeit an", sagt der auf Einkommensteuer spezialisierte Steuerberater Karl-Heinz Worms.
Gründe für Wohnsitzverlegung nun egal
Eines der Urteile betraf eine typische Konstellation: Ein Arbeitnehmer hat seit Jahren einen Job in Bonn. Dann lernt er eine Frau kennen, sie wollen heiraten und ziehen nach München in eine gemeinsame Wohnung. Der Mann verlässt also der Liebe wegen seinen Arbeitsort. Beim Finanzamt macht er nun die Kosten der Bonner Wohnung geltend, die nicht mehr Erst-, sondern Zweitwohnsitz ist.
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Köln lehnen den Steuerabzug aber ab: Der Umzug in die Münchner Wohnung sei nicht beruflich veranlasst und deshalb keine doppelte Haushaltsführung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Damit bewegen sich Beamte und Richter auf der Linie, die auch der BFH lange vertrat - es musste immer geprüft werden, ob die Wohnung aus privaten oder beruflichen Gründen eingerichtet wurde.