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Merken   Drucken   05.08.2009, 10:27 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Was der Fiskus bei doppelter Haushaltsführung zahlt

Im Namen der Liebe: Unverheiratete Pendler dürfen sich freuen: Der Fiskus zahlt bei einer Zweitwohnung am Arbeitsort künftig mit - selbst, wenn es nur ein Wohnwagen ist. Zwei Urteile machens möglich. von Mareeke Buttjer (Hamburg)
Wo die Liebe hinfällt, kann man sich nicht aussuchen. Da passiert es eben, dass der oder die Auserwählte nicht gleich nebenan, sondern Hunderte Kilometer weit weg wohnt. Die Beziehungen sind dann auseinandergerissen, gemeinsame Zeit bleibt nur an den Wochenenden, und zwei Wohnungen hat man auch am Hals.
Wie gut, dass die Distanzpärchen vom Fiskus dafür entschädigt werden - zumindest in der Theorie. Denn bisher taten sich deutsche Finanzämter oft schwer, die Zusatzkosten für einen zweiten Haushalt am Arbeitsort steuerlich anzuerkennen. Das könnte sich nun aber mit zwei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ändern.
Denn die obersten Finanzrichter haben ihre Rechtsprechung in den sogenannten Wegverlegungsfällen geändert - und so viele Steuerpflichtige entlastet, die auf zwei Wohnungen angewiesen sind (Az.: VI R 23/07 und VI R 58/06). "Mit seiner neuen Rechtsprechung passt sich der BFH jetzt an die veränderte Lebenswirklichkeit an", sagt der auf Einkommensteuer spezialisierte Steuerberater Karl-Heinz Worms.
Gründe für Wohnsitzverlegung nun egal
Eines der Urteile betraf eine typische Konstellation: Ein Arbeitnehmer hat seit Jahren einen Job in Bonn. Dann lernt er eine Frau kennen, sie wollen heiraten und ziehen nach München in eine gemeinsame Wohnung. Der Mann verlässt also der Liebe wegen seinen Arbeitsort. Beim Finanzamt macht er nun die Kosten der Bonner Wohnung geltend, die nicht mehr Erst-, sondern Zweitwohnsitz ist.
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Köln lehnen den Steuerabzug aber ab: Der Umzug in die Münchner Wohnung sei nicht beruflich veranlasst und deshalb keine doppelte Haushaltsführung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Damit bewegen sich Beamte und Richter auf der Linie, die auch der BFH lange vertrat - es musste immer geprüft werden, ob die Wohnung aus privaten oder beruflichen Gründen eingerichtet wurde.
Camping mit dem Fiskus: Auch ein für längere Zeit abgestellter ...   Camping mit dem Fiskus: Auch ein für längere Zeit abgestellter Wohnwagen ist absetzbar
Verlegte der Steuerpflichtige die Hauptwohnung vom Arbeitsort weg, war die Sache klar: private Spielerei, aber keine beruflichen Gründe. Nur wenn Eheleute, die an verschiedenen Orten gewohnt hatten, nach der Heirat an einem dritten Ort zusammenzogen, konnten Werbungskosten ausnahmsweise geltend gemacht werden - oder wenn sich Nachwuchs ankündigte. Dann hatte der Schutz von Ehe und Familie Vorrang.
Die Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Veranlassung für eine Zweitwohnung hat der BFH nun aufgegeben. In Zukunft ist es egal, warum ein Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz verlegt. Entscheidend ist nur, dass die zweite Wohnung am Arbeitsort aus beruflichen Gründen genutzt wird, etwa um den Weg zur Arbeit zu verkürzen. Die eigentlich privat begründete doppelte Haushaltsführung wird also zur beruflich veranlassten umgedeutet. Konsequenterweise sind dann auch nur die Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort absetzbar.

Teil 2: Klingt alles kompliziert, ist für Arbeitnehmer aber positiv

  • Aus der FTD vom 05.08.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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