Kompliziert wird es allerdings, wenn sie ihr angestammtes Terrain verlassen. Das mussten kürzlich auch Anwälte erfahren, die einen erheblichen Teil ihrer Einkünfte als Insolvenzverwalter bestritten. Auch der überwiegende Teil ihrer Mitarbeiter war mit diesen Aufgaben beschäftigt. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit der Kanzlei als gewerblich ein.
Die Richter des Finanzgerichts (FG) Köln bestätigten diese Auffassung. Ihre Begründung: Die Arbeit der Anwälte beruhe nicht mehr "im Wesentlichen auf ihrer persönlichen Arbeitskraft" (Az.: 12 K 3735/05). Aber genau darauf kommt es an. Ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal ist "die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers", sagt Steuerberater Humbert Lechner von der Kanzlei RP Richter & Partner in München.
Unterscheidung wirft Probleme auf
In der Praxis wirft die Unterscheidung zwischen Freiberuflichkeit und Gewerbe immer wieder Probleme auf. Im Fall zweier Ingenieure etwa, die ein gemeinsames Büro betrieben. Der eine trat nach außen hin als Einzelunternehmer auf. Im Innenverhältnis teilten sie jedoch die Projekte unter sich auf und betreuten sie jeweils eigenverantwortlich. Bei einer Betriebsprüfung kam dann alles heraus. Und für den Ermittler war in dieser Konstellation nur der eine Ingenieur wirklich selbstständig. Bei dem anderen konnte er hingegen keine Miteigentümerschaft erkennen, auch weil schriftliche Vereinbarungen, etwa über die Verteilung des wirtschaftlichen Risikos, fehlten. Damit galt der eine Ingenieur auf einmal als gewerblicher Einzelunternehmer und musste deshalb Gewerbesteuer zahlen.
Schon ein kleiner Anteil gewerblicher Einnahmen kann für Freiberufler fatale Folgen haben. Das Übel nennt sich "Abfärbetheorie". Nach einer Norm im Einkommensteuergesetz ist eine Personengesellschaft, die neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, insgesamt als gewerblich anzusehen. Nur wenn dieser Anteil äußerst geringfügig ist, muss der Selbstständige keine Gewerbesteuer zahlen. Das gilt auch, wenn die gewerblichen Einkünfte unterhalb des Freibetrags von 24.500 Euro liegen. Ein Ausschlusskriterium für die Abfärbetheorie ist dieser Freibetrag jedoch nicht. Auch kleinere Summen können die gesamten Einkünfte als gewerblich "infizieren".
Das musste auch ein Unternehmen erfahren, das im Webdesign tätig ist. Zwar wurden die kreativen Arbeiten vom Finanzamt und von Richtern als künstlerisch und damit freiberuflich qualifiziert. Ein Teil der Einnahmen, genau 14,5 Prozent, entfiel aber auf gewerbliche Arbeiten.
Absolut betrachtet lag dieser Betrag unterhalb des Gewerbsteuerfreibetrags. Die Richter am FG Münster blieben dennoch hart: Der gewerbesteuerliche Freibetrag sei kein taugliches Abgrenzungskriterium, und ein gewerblicher Anteil am Umsatz von 14,5 Prozent sei nicht so geringfügig, dass die Abfärbetheorie nicht angewendet werden muss (Az.: 8 K 4272/06). Unschädlich sei es nur dann, wenn der Anteil der gewerblichen Umsätze bei maximal fünf Prozent liege.