Erfährt die Steuerfahndung von einem Ehepaar, dass einer der Partner Schwarzgeld versteckt hat, so stellt sich die Frage, ob der andere ebenfalls eine Steuerhinterziehung begeht. Schließlich haben beide die Steuererklärung mit den verschwiegenen Zinsen oder den nicht angegebenen Gewinnen gemeinsam unterschrieben. von Robert Kracht
Robert Kracht ist ehemaliger Finanzbeamter und Betriebsprüfer. Er schreibt als freier Steuerfachautor für die FTD
In der Regel kann dem Gatten in diesem Fall aber weder Mittäterschaft noch Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorgeworfen werden. Denn das würde dem Grundsatz der Individualbesteuerung, der durch eine gemeinsame Abgabe der Erklärung nicht aufgehoben wird, widersprechen. Das heißt, jeder Ehegatte bleibt für die zutreffende Deklaration seiner Einkünfte selbst verantwortlich. Daran ändert auch die Vermutung nichts, dass der Mitunterzeichnende in der Regel ein massives Eigeninteresse am Erfolg der Steuerhinterziehung hat, da er von der Unredlichkeit des Partners oftmals profitiert.
Diese großzügige Auslegung gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe selbst dann, wenn dieser von den Falschangaben seines Partners gewusst hat (Az.: 3 Ws 308/07). Die bloße Unterschrift, so die Richter, führe bei gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten noch nicht zu einer strafrechtlich relevanten Teilnahmehandlung.
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Tatbeitrag des Partners über die bloße Unterschrift deutlich hinausgeht und in eine aktive Unterstützung der Falscherklärung mündet. Das ist beispielsweise bei einem gemeinsam unterhaltenen Depot der Fall. Hier besteht ein gleichgerichtetes Interesse beider, das der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung zugrunde liegt. Dabei ist schon der Versuch strafbar.
Ähnlich sieht das auch der Bundesfinanzhof. Die bloße Mitunterzeichnung der gemeinsamen unvollständigen Steuererklärung, so das oberste Finanzgericht, erfülle noch nicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung (Az.: X R 8/05). Der Gatte werde erst zum Komplizen, wenn er durch sein Verhalten bewusst das Vorhaben des Partners fördere und seine Hilfe an sich dazu geeignet sei, die fremde Haupttat zu erleichtern. Dann kann er sich im Nachhinein auch nicht damit herausreden, er hätte das Verschweigen der Kapitaleinnahmen vor dem Fiskus immer schon missbilligt.
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