Und nicht nur der Ort war ungewöhnlich: Sonst protestieren die üblichen Bürgerrechtler gegen Eingriffe des Staates, hier aber waren es Banker und Finanzrichter. Ein Kreditinstitut hatte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen den Informationsdrang eines Finanzamts geklagt - und Recht bekommen. Die obersten Finanzrichter der Republik urteilten: Die Außenprüfer der Finanzämter dürfen von Banken die Vorlage von Kontoauszügen ihrer Kunden erst verlangen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend war oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen (Az.: II R 57/08).
Doch was nach einem Triumph für Freunde der Privatsphäre und Fans des Bankgeheimnisses klingt, ist für Kritiker allenfalls das Aufbäumen in einem Rückzugsgefecht. Denn der Fiskus hat sich längst eine Palette neuer Instrumente zur gründlichen fiskalischen Untersuchung der Bürger zugelegt, die er immer häufiger nutzt: etwa schärfere Dokumentationspflichten für Steuerpflichtige, Kontenabrufe und die Kontrolle von Rentenbezugsmitteilungen.
Im Fall, der vor dem BFH verhandelt wurde, hatte das Finanzamt den Bogen dieses Mal aber überspannt. "Die Entscheidung stärkt den Schutz der Bankkunden gegen zu viel Neugier der Außenprüfer", sagt Steuerberaterin Ellen Ashauer-Moll von der Kanzlei Rödl & Partner. "Das Urteil ist wichtig in einer Zeit, in der die Außenprüfungen der Steuerbehörden deutlich verschärft werden."
Zuerst verlangten die Kontrolleure von der überprüften Steuerpflichtigen die Vorlage ihrer Kontoauszüge, um ihre regelmäßige Abhebungen überprüfen zu können. Da die Dame die Unterlagen jedoch vernichtet hatte, forderten die Prüfer die Bank der Frau auf, dann bitte gleich die Kontoauszüge herauszurücken. Doch das Kreditinstitut sperrte sich.
Der BFH gab der Bank Recht. Denn die sei erst einmal nur verpflichtet, punktuelle Fragen der Prüfer zu beantworten. Eine Auskunft sei mit Blick auf die Persönlichkeitssphäre viel weniger einschneidend als die Vorlage kompletter Kontoauszüge.