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Merken   Drucken   23.02.2010, 12:49 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Wie der Lufthansa-Streik Fluggästen mehr Rechte bringen kann

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Flugpassagieren gestärkt. Ungeklärt ist noch, ob ihnen bei Streik Ausgleich zusteht. von Elke Spanner  Hamburg
Dieses Mal wird es einer tun. Davon ist Ronald Schmid überzeugt. Der Streik der Lufthansa-Piloten ist schon jetzt heißer Anwärter auf den Superlativ des größten Arbeitskampfes der deutschen Luftfahrtgeschichte. Und dieses Mal, sagt der Professor für Reiserecht, wird endlich ein genervter Passagier durch die Instanzen ziehen, um klären zu lassen, ob er für einen ausgefallenen Flug eine Entschädigung bekommt oder nicht. Die Lufthansa  bietet den Fluggästen bestreikter Maschinen zwar an, ihr Ticket zu stornieren oder auf einen anderen Flieger umzubuchen. Ausgleichszahlungen aber lehnt sie ab. Nach der EU-Passagierrechteverordnung, heißt es zur Begründung, sei das Unternehmen zum Ausgleich nicht verpflichtet, wenn ein Flugzeug wegen "außergewöhnlicher Umstände" nicht starten konnte. Und darunter, so die Lufthansa, falle auch ein Streik.
Juristen sind der Auffassung, dass Passagiere bei einer ...   Juristen sind der Auffassung, dass Passagiere bei einer Flugstornierung wegen Streiks Entschädigung bekommen müssen
So einfach aber ist die Sache nicht. Sie ist sogar höchst kompliziert und vor allem: juristisch ungeklärt. Zwar steht in der EU- Verordnung tatsächlich das Wörtchen Streik. Aber Streik, sagt Schmid, ist eben nicht gleich Streik. Natürlich könne eine Airline nicht in die Verantwortung genommen werden, wenn etwa die Flughafenfeuerwehr im Ausstand ist und deshalb niemand starten oder landen darf. Anders aber sei es, wenn der Streik hausgemacht ist - wie in diesem Fall: Der Vorstand der Lufthansa habe es schließlich in der Hand, den Streik zu verhindern - mit höherer Gewalt habe der Ausstand der eigenen Piloten nichts zu tun. Noch nie hat ein Gericht diese Frage entscheiden müssen. Jetzt aber, sagt Schmid, "gehe ich definitiv davon aus, dass ein Passagier bis vor den Bundesgerichtshof ziehen wird".
Dort hat der Professor soeben ein anderes Grundsatzurteil erstritten, das die Rechte von Fluggästen erheblich stärkt. Hat ein Flugzeug mindestens drei Stunden Verspätung, urteilte das oberste deutsche Zivilgericht am vergangenen Donnerstag, können die Passagiere künftig Ausgleich von ihrer Fluglinie verlangen. Eine stundenlange Verspätung könne dem Annullieren des Flugs gleichgestellt werden, und für stornierte Flüge sieht die europäische Fluggastverordnung einen Ausgleich von 250 Euro bei Kurz- und von 600 Euro bei Langstreckenflügen vor (Az.: Xa ZR 95/06).
Der BGH hat damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt, die Ende November für Aufsehen gesorgt hatte. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Neustadt an der Weinstraße, das bei Condor einen Charterflug nach Toronto und zurück gebucht hatte. Wegen technischer Defekte verzögerte sich der Rückflug um satte 25 Stunden, das Ehepaar war genervt. Condor aber lehnte eine Entschädigung ab. Der Flug sei schließlich nur um einen Tag verspätet gewesen, nicht ausgefallen.
Der BGH, vor dem der Fall schließlich landete, legte ihn dem EuGH vor. Und der ist bei seiner Antwort weiter gegangen als erwartet: Er hat geurteilt, dass eine Verspätung zunächst zwar nur eine Verspätung ist - dass es aber ungerecht sei, dass es dafür keine Entschädigung geben soll.

Teil 2: Erhebliche Bedeutung für Reisende

  • Aus der FTD vom 23.02.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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