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Merken   Drucken   24.08.2010, 08:54 Schriftgröße: AAA

Stellenbesetzung und Gleichbehandlung: Was Jobausschreibungen diskriminierend macht

Vier Jahre nach seinem Inkrafttreten füllt sich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz langsam mit Inhalt. Das Bundesarbeitsgericht hat vorige Woche drei Grundsatzurteile gesprochen und weitere Kriterien dafür aufgestellt, wann bei Stellenbesetzungen eine Diskriminierung einzelner Bewerber vorliegen kann. von Elke Spanner  Hamburg
Die Lehren aus den drei Fällen: Ein Unternehmen darf Stellen nicht ausdrücklich für junge Mitarbeiter ausschreiben. Zudem muss die Bewerbung des abgewiesenen Kandidaten schon im Zeitpunkt der Entscheidung über die Besetzung vorgelegen haben. Und eine Benachteiligung wegen der Herkunft oder des Geschlechts kann nur dann vermutet werden, wenn das Profil des Abgewiesenen ansonsten mit dem des Eingestellten vergleichbar war.
Im ersten Fall ging es um einen Juristen, der sich auf eine Stelle beworben hatte, die ausdrücklich für einen "jungen Juristen" ausgeschrieben war. Das Unternehmen stellte eine 33-jährige Frau ein, der 49-jährige Kläger fühlte sich benachteiligt. Zu Recht, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG): Jobs sind altersneutral auszuschreiben. Dem Juristen steht eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu. Den begehrten Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts bekam er indes nicht - er konnte nicht nachweisen, dass er die Stelle ohne Diskriminierung bekommen hätte.
Komplizierter war der Fall einer Muslimin, die sich beim Diakonischen Werk in der Migrationsarbeit beworben hatte und sich wegen ihrer Religion abgelehnt fühlte. Die Kirchen dürfen von ihren Mitarbeitern nämlich die Zugehörigkeit zu ihrer Konfession verlangen, wenn die für den konkreten Job von Belang ist. So muss der Pfarrer einer evangelischen Kirche natürlich evangelisch sein. In diesem Fall aber, so das BAG, war im Ergebnis nicht zu entscheiden, ob für die Stelle nur eine Protestantin infrage kam. Anders als die eingestellte Bewerberin hatte die Klägerin nämlich kein abgeschlossenes Hochschulstudium. Damit läge keine vergleichbare Situation vor.
Der dritte Grundsatz: Die Bewerbung muss dem Unternehmen in dem Moment vorgelegen haben, in dem es über die Besetzung entschied. Das ist nicht so selbstverständlich, wie es klingt: Die Firma, die einen Entwicklungsingenieur gesucht hatte, hatte die Stellenanzeige nach der Auswahl nicht aus dem Internet gelöscht, ein Schwerbehinderter bewarb sich zu spät - und verlor seinen Prozess, obwohl das BAG anerkannte, dass das Unternehmen das Verfahren zur besonderen Förderung Schwerbehinderter nicht eingehalten hatte.
  • FTD.de, 24.08.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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