Komplizierter war der Fall einer Muslimin, die sich beim Diakonischen Werk in der Migrationsarbeit beworben hatte und sich wegen ihrer Religion abgelehnt fühlte. Die Kirchen dürfen von ihren Mitarbeitern nämlich die Zugehörigkeit zu ihrer Konfession verlangen, wenn die für den konkreten Job von Belang ist. So muss der Pfarrer einer evangelischen Kirche natürlich evangelisch sein. In diesem Fall aber, so das BAG, war im Ergebnis nicht zu entscheiden, ob für die Stelle nur eine Protestantin infrage kam. Anders als die eingestellte Bewerberin hatte die Klägerin nämlich kein abgeschlossenes Hochschulstudium. Damit läge keine vergleichbare Situation vor.
Der dritte Grundsatz: Die Bewerbung muss dem Unternehmen in dem Moment vorgelegen haben, in dem es über die Besetzung entschied. Das ist nicht so selbstverständlich, wie es klingt: Die Firma, die einen Entwicklungsingenieur gesucht hatte, hatte die Stellenanzeige nach der Auswahl nicht aus dem Internet gelöscht, ein Schwerbehinderter bewarb sich zu spät - und verlor seinen Prozess, obwohl das BAG anerkannte, dass das Unternehmen das Verfahren zur besonderen Förderung Schwerbehinderter nicht eingehalten hatte.