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09.06.2010, 10:51
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Steuerhinterziehung:
Wie Selbstanzeigen von Mandanten für Berater ziemlich teuer werden können
Wissen Steuerberater von den Mauscheleien ihrer Mandanten, gelten sie als Gehilfen. Das gilt auch bei Selbstanzeigen: Wird keine Straffreiheit gewährt, haftet der Berater ebenso wie der Steuersünder.
von Thoralf Schwanitz, Berlin
Dass er die Akten seines Mandanten gut kannte, wurde einem Steuerberater aus dem Süddeutschen zum Verhängnis. Er musste rund 80.000 Euro Steuern nachzahlen (Finanzgericht Nürnberg, Az.: II 536/2000) und fortan damit leben, dass eine Verurteilung zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung in seinem Führungszeugnis stand. Die Steuern, die er hinterzogen haben sollte, hatte zwar nicht er geschuldet, sondern sein Mandant. Er hatte aber von den Schummeleien der Firma gewusst - und haftete deshalb nach Paragraf 71 Abgabenordnung als Gehilfe mit für den Betrag.
Der Nürnberger Fall gilt Steuerberatern als warnendes Beispiel. Bei ihnen schrillen die Alarmglocken, wenn dieser Tage Steuersünder mit Stoßseufzer zur Beichte anheben wollen. Für sie heißt es dann: Ohren zuhalten. Denn das Gesetz eröffnet den Inhabern von Schwarzgeldkonten zwar die Möglichkeit, sich selbst anzuzeigen und damit der Strafe zu entgehen - auf der anderen Seite sitzt der Berater mit seinem Wissen aber mit in der Falle, wenn es mit der Strafbefreiung dann doch nicht klappt.
Steuerberater können wegen Beihilfe belangt werden
Die Selbstanzeigen sind ein umstrittenes Instrument. Im Berliner Regierungsviertel tagt am Mittwoch der Finanzausschuss des Bundestags zu verschiedenen Gesetzesanträgen, die sich damit befassen. Einige Politiker wollen die Selbstanzeigen einschränken, andere sie ganz abschaffen. Und das, obwohl die Selbstanzeige dem Fiskus seit Jahresbeginn schon geschätzte 20.000 reuige Sünder in die Arme getrieben hat - fast zehnmal mehr als sonst in einem ganzen Jahr. Der staatliche Ankauf brisanter Schweizer Bankkundendaten hat die gewünschte Wirkung gezeigt: Panik bei den Schwarzgeldanlegern.
Nicht alle Geläuterten aber werden eine goldene Brücke finden. Nicht zuletzt, weil der Bundesgerichtshof (BGH) die Politik längst überholt und Selbstanzeigen Ende Mai erheblich erschwert hat (Az.: 1 StR 577/09).
Grundsätzlich können Steuerhinterzieher nachträglich Straffreiheit erlangen, wenn sie dem Fiskus verborgene Steuerquellen erschließen. "Wer eine Selbstanzeige erwägt, sollte das auf keinen Fall zuerst mit seinem laufenden Steuerberater besprechen", sagt Johannes Grießhammer, Rechtsanwalt bei Rödl & Partner. Es könne sich nämlich herausstellen, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige gar nicht möglich ist. Und "hat der Steuerberater erst einmal Kenntnis von bisher nicht offengelegten Geldquellen", sagt Grießhammer, "kann er für die Zukunft keine Steuererklärungen für den Mandanten mehr fertigen, ohne diese Quellen einzubeziehen. Er würde sich sonst der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig machen." Ob sie ihrer Strafe überhaupt entgehen können, sollten die Reumütigen daher vorab mit einem zusätzlichen steuer- und strafrechtlich erfahrenen Berater ausloten, rät der Anwalt.
Denn beide sitzen in der Falle, wenn es dann doch nicht zum Ablasshandel kommt. Es passiert nicht selten, dass sich die Inhaber von Schwarzgeldkonten selbst der Strafverfolgung ausliefern, wenn sie sich zu ihren Fiskalsünden bekennen. Die Anzeige ist zum Beispiel unwirksam, wenn sich jemand zwar selbst anzeigt, seine Steuerschuld aber nicht zügig begleichen kann. Dann setzen normale steuerstrafrechtliche Ermittlungen ein. Dennoch würde Jürgen Gräfe, Fachanwalt für Steuer- und Versicherungsrecht, auch in solchen Fällen nicht generell von der Selbstanzeige abraten. "Die freiwillige Offenbarung der Steuerhinterziehung wirkt sich immer deutlich strafmildernd aus", sagt er. Auch er rät aber, solch brenzlige Fragen mit einem extra dafür engagierten Berater zu besprechen - und den regulären Steuerberater zu schonen.
Teil 2: Mitgefangen, mitgehangen
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Aus der FTD vom 09.06.2010
© 2010 Financial Times Deutschland,
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