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Merken   Drucken   01.10.2009, 06:00 Schriftgröße: AAA

Steuerstrategie: Der Ausbau zahlt sich aus  

Steuerlich unverbrauchte Verluste darf ein Firmenaufkäufer eigentlich nicht nutzen. Wegen der Finanzkrise gibt es bis Jahresende aber eine Ausnahmeregel für Sanierer. von Robert Kracht
Die Ausgangslage ist simpel: Erwirtschaften GmbH oder AG einen Verlust, können sie diesen von den Gewinnen des vorherigen Geschäftsjahrs abziehen oder zur Verrechnung in die Zukunft vortragen. Der Fiskus verlangt keine Abgaben, wenn die Firma nur sporadisch Überschüsse abwirft, per Saldo aber rote Zahlen schreibt. Einen Nachteil können Kapitalgesellschaften dabei allerdings nicht umgehen: Während Einzelunternehmer und Beteiligte an OHG oder KG gewerbliche Verluste mit ihrem übrigen positiven Einkommen verrechnen dürfen, bleibt GmbH und AG hier nur der jahresübergreifende Ausgleich.
"GmbH-Gesellschafter oder Aktionäre können also privat nichts mit dem betrieblich erzielten Minus anfangen", erläutert Steuerberater Andreas Schaflitzl, Partner von Linklaters LLP in München. Sind in absehbarer Zeit keine schwarzen Zahlen zu erwarten, müssen daher andere Lösungen her, um steuerlich nicht verbrauchte Verluste effektiv nutzen zu können. Eine Idee: Die Gesellschaft mit Steuersparpotenzial an einen Investor verkaufen, der die Gesellschaft wieder in die Gewinnzone führt. Durch die Verlustverrechnung könnte sich dieser dann ja einen Teil des Kaufpreises vom Finanzamt zurückholen, weil er auf das positive Einkommen der Ex-Verlustgesellschaft keine Körperschaftsteuer bezahlt.
Als Mantelkauf ist dieser Spareffekt bekannt. Der Fiskus versuchte, ihn jahrelang zu verhindern, indem ein Firmenaufkäufer die aufgelaufenen Verluste nicht generell weiternutzen durfte. Die Regelung zielte darauf ab zu verhindern, dass eine übernehmende Körperschaft, die sonst wenig mit dem Unternehmen anfangen kann, lediglich den Verlustmantel kauft. Schädlich war daher, wenn der neue Inhaber den Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder die bereits stillgelegte Kapitalgesellschaft wieder aufleben lässt. Die komplizierte Vorgabe war für Finanzbeamte und Betriebe in der Praxis äußerst schwierig zu handhaben, laufend mussten sich die Finanzgerichte mit den Gestaltungen bei der Übernahme beschäftigen, fast jede Woche gab es ein neues Urteil zu der Regelung.

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