Das Urteil Seit dem DAT/Altana-Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2001 war es üblich, den Börsenkurs in den drei Monaten vor der Hauptversammlung heranzuziehen, auf der der Ausschluss beschlossen werden sollte. Daraus wurde ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs abgeleitet, auf dessen Basis die Entschädigung berechnet wurde.
Von dieser Rechtsprechung ist der BGH nun abgewichen: Künftig sollen die drei Monate vor Bekanntmachung des Squeeze-out entscheidend sein. Damit wollen die Richter ein spekulatives Ansteigen des Börsenkurses vor der Hauptversammlung verhindern.
Wenn allerdings zwischen der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum - wie im Fall Stollwerck neun Monate - liegt, sieht der BGH auch die Gefahr, dass die Minderheitsaktionäre zu sehr von einer positiven Börsenentwicklung ausgeschlossen werden. Der mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ermittelte Börsenwert würde zugunsten des Hauptaktionärs fixiert, ohne dass die angekündigte Maßnahme umgesetzt wird. In einem solchen Fall ist daher der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen.