Das Urteil Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Berufungsurteil aufgehoben. Minderheitsaktionäre behalten demnach ihr Anfechtungsrecht, auch wenn ihre Aktien bereits auf einen Hauptaktionär übertragen wurden.
Zur Begründung stützt sich der zuständige II. Zivilsenat auf eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift, welche die Anfechtungsbefugnis regelt.
Zwar sei ein Kläger grundsätzlich nur dann anfechtungsbefugt, wenn er im Zeitpunkt der Erhebung der Klage, das heißt bei deren Zustellung (noch) Aktionär der Gesellschaft war.
Jedoch gelte dies nicht in jedem Fall für Klagen gegen einen Übertragungsbeschluss. Die Anfechtungsbefugnis entfällt demnach nicht, wenn der Aktionär infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister seine Stellung als Aktionär noch vor Zustellung seiner Anfechtungsklage verliert. Anderenfalls würden die Minderheitsaktionäre rechtlos gegen die zwangsweise Übertragung ihrer Aktien gestellt.
Die im Gesetz angelegte und verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzmöglichkeit gegen den von der Hauptversammlung gefassten Übertragungsbeschluss liefe leer.