FTD.de » Management + Karriere » Recht + Steuern » Anteilsverkauf nicht immer steuerfrei

Merken   Drucken   12.05.2009, 08:38 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: Anteilsverkauf nicht immer steuerfrei

Veräußerungsgewinne können bei Holding- und Beteiligungsgesellschaften steuerpflichtig sein. Denn solche Gesellschaften sind Finanzunternehmen gleichgestellt: Gewinne und Verluste wirken sich auf die Körperschaftsteuer aus.
Claus Lemaitre ist Partner im Münchner Büro der Sozietät RP Richter & Partner
BFH vom 14. Januar 2009
Az.: I R 36/08
Der Fall
Eine Beteiligungsgesellschaft erwarb die Anteile an einer GmbH und veräußerte sie sechs Wochen später schon wieder - mit Gewinn. Die Beteiligten waren sich sicher, dass der Veräußerungsgewinn steuerfrei ist, da Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Körperschaftsteuerrecht grundsätzlich steuerfrei sind (Paragraf 8b Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz). Finanzamt und -gericht wendeten jedoch eine Sonderregelung an, die zu einer Steuerpflicht führt: Absatz 7 desselben Paragrafen. Der war vom Gesetzgeber für Banken und Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes geschaffen worden, die Gesellschaftsanteile für einen kurzfristigen "Eigenhandelserfolg" erwerben und dann verkaufen.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte nun: Diese Sonderregelung ist anwendbar, der Gewinn somit steuerpflichtig. Holding- und Beteiligungsgesellschaften seien ebenfalls Finanzunternehmen nach dem Kreditwesengesetz. Die gesetzliche Regelung, bemerkten die Richter, sei etwas missglückt formuliert, da das Gesetz eigentlich nur für bankähnliche Unternehmen im engeren Sinne gelten sollte. Der Wortlaut des Paragrafen erlaube aber nun einmal die Einbeziehung von Holdings, wenn sie Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes sind.
Auch sei nicht ausschlaggebend, dass hier nicht Aktien, sondern GmbH-Anteile gehandelt wurden. Eine "abstrakte" Marktsituation mit Angebot und Nachfrage reiche aus. Entscheidend sei nur, dass die Beteiligungsgesellschaft die Anteile mit der Absicht erworben habe, sie rasch wieder zu verkaufen. Das Urteil äußert sich nicht zur Frage, wann allgemein noch von einem "kurzfristigen" Eigenhandelserfolg die Rede sein kann. Klar ist nur: Die sechs Wochen waren kurzfristig genug.
Die Folgen
Das Urteil lässt leider die für die Praxis entscheidende Frage weiter offen, wann ein "kurzfristiger" Eigenhandelserfolg vorliegt. In der mündlichen Verhandlung wurde klar, dass der BFH einen Eigenhandelserfolg stets annehmen wird, wenn die Anteile handelsrechtlich dem Um-lauf- und nicht dem Anlagevermögen zugerechnet werden. Bis zu welchem Zeitraum aber noch von einer Kurzfristigkeit gesprochen werden kann, bleibt unbeantwortet.
Der BFH stellt klar, dass die Sonderregelung trotz ihres bankspezifischen Hintergrunds für Holding- und Beteiligungsgesellschaften anwendbar ist. Das Gericht folgt der Auffassung der Finanzverwaltung: Beteiligungsgesellschaften haben künftig damit zu rechnen, dass Veräußerungsgewinne und Dividenden steuerpflichtig sind. Andererseits führen Verluste aus Anteilsverkäufen auch zu steuerlichen Verlusten. Dies kann zumindest in der Finanzkrise ein Vorteil sein, wenn andere, steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, mit denen diese Verluste steuermindernd verrechnet werden können. Bei M&A-Transaktionen von Finanzinvestoren ist dies oft nicht der Fall, sodass für sie weiterhin die Notwendigkeit zur Gründung von Akquisitionsvehikeln besteht. Denn bei einer selbst gegründeten Gesellschaft werden ihre Anteile nach der Rechtsprechung des BFH nicht "erworben", sodass ein Eigenhandel nicht vorliegen kann. Wurde jedoch nicht selbst eine Gesellschaft gegründet, kann das Urteil in Einzelfällen bedeutend sein.
Ausländische Investoren sind von dem Urteil nur betroffen, wenn sie nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen geschützt sind. Für Vermögensverwaltungsgesellschaften, die von Privatpersonen eingesetzt werden, um Veräußerungsgewinne (und Dividenden) steuerfrei zu gestalten, dürfte das Urteil zumindest in Zeiten wieder steigender Anteilswerte nachteilig sein. Sie werden verstärkt auf ihre Anlagestrategie und deren Dokumentation achten müssen.
  • Aus der FTD vom 12.05.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
Jetzt bewerten
Bookmarken   Drucken   Senden   Leserbrief schreiben   Fehler melden  
  Vergütung Kennen Sie sich aus mit Lohn und Gehalt?

Eine angemessene Entlohnung steht bei vielen Arbeitnehmern weit oben auf der Prioritätenliste. Doch was ist bei der Vergütung zu beachten? Welche Stolperfallen sollte man in Gehaltsverhandlungen umgehen? Testen Sie Ihr Wissen.

Was unterscheidet den Lohn vom Gehalt?

Vergütung: Kennen Sie sich aus mit Lohn und Gehalt?

Alle Tests

  24.05. Kopf des Tages Sergio Marchionne - Der Puzzlemeister
Kopf des Tages: Sergio Marchionne - Der Puzzlemeister

Der Fiat-Chef hat den kleinen Autokonzern durch die Fusion mit Chrysler vor dem Untergang gerettet. Doch das reicht nicht. Nun holt er auch noch Mazda dazu mehr

  •  
  • blättern
MANAGEMENT

mehr Management

GRÜNDUNG

mehr Gründung

RECHT + STEUERN

mehr Recht + Steuern

KARRIERE

mehr Karriere

BUSINESS ENGLISH

mehr Business English

 
© 1999 - 2012 Financial Times Deutschland
Aktuelle Nachrichten über Wirtschaft, Politik, Finanzen und Börsen

Börsen- und Finanzmarktdaten:
Bereitstellung der Kurs- und Marktinformationen erfolgt durch die Interactive Data Managed Solutions AG. Es wird keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernommen!

Über FTD.de | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Mediadaten | E-Mail an FTD | Sitemap | Hilfe | Archiv
Mit ICRA gekennzeichnet

VW | Siemens | Apple | Gold | MBA | Business English | IQ-Test | Gehaltsrechner | Festgeld-Vergleich | Erbschaftssteuer
G+J Glossar
Partner-Angebote