Die FolgenDas Urteil lässt leider die für die Praxis entscheidende Frage weiter offen, wann ein "kurzfristiger" Eigenhandelserfolg vorliegt. In der mündlichen Verhandlung wurde klar, dass der BFH einen Eigenhandelserfolg stets annehmen wird, wenn die Anteile handelsrechtlich dem Um-lauf- und nicht dem Anlagevermögen zugerechnet werden. Bis zu welchem Zeitraum aber noch von einer Kurzfristigkeit gesprochen werden kann, bleibt unbeantwortet.
Der BFH stellt klar, dass die Sonderregelung trotz ihres bankspezifischen Hintergrunds für Holding- und Beteiligungsgesellschaften anwendbar ist. Das Gericht folgt der Auffassung der Finanzverwaltung: Beteiligungsgesellschaften haben künftig damit zu rechnen, dass Veräußerungsgewinne und Dividenden steuerpflichtig sind. Andererseits führen Verluste aus Anteilsverkäufen auch zu steuerlichen Verlusten. Dies kann zumindest in der Finanzkrise ein Vorteil sein, wenn andere, steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, mit denen diese Verluste steuermindernd verrechnet werden können. Bei M&A-Transaktionen von Finanzinvestoren ist dies oft nicht der Fall, sodass für sie weiterhin die Notwendigkeit zur Gründung von Akquisitionsvehikeln besteht. Denn bei einer selbst gegründeten Gesellschaft werden ihre Anteile nach der Rechtsprechung des BFH nicht "erworben", sodass ein Eigenhandel nicht vorliegen kann. Wurde jedoch nicht selbst eine Gesellschaft gegründet, kann das Urteil in Einzelfällen bedeutend sein.
Ausländische Investoren sind von dem Urteil nur betroffen, wenn sie nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen geschützt sind. Für Vermögensverwaltungsgesellschaften, die von Privatpersonen eingesetzt werden, um Veräußerungsgewinne (und Dividenden) steuerfrei zu gestalten, dürfte das Urteil zumindest in Zeiten wieder steigender Anteilswerte nachteilig sein. Sie werden verstärkt auf ihre Anlagestrategie und deren Dokumentation achten müssen.