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Merken   Drucken   29.09.2009, 08:01 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: Arbeitsrichter billigen Flashmobs im Tarifstreit

Gewerkschaften dürfen Arbeitgeber durch scheinbar spontane Kundgebungen unter Druck setzen. Das Ganze darf nur nicht eskalieren. von Gudrun Germakowski
Gudrun Germakowski ist Rechtsanwältin im Düsseldorfer Büro von McDermott Will & Emery.
BAG vom 22. September 2009
Az.: 1 AZR 972/08
Der Fall
Der Arbeitskampf ist ein altgedientes Mittel: der beste Weg für Arbeitnehmer, Druck auszuüben. Die wachsende Zahl der Leiharbeiter hat Streiks zuletzt aber zum zunehmend stumpfen Schwert gemacht. Nun stärkt die Gewerkschaftsseite ihre Schlagkraft im Internet.
Im jetzt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte etwa die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi sogenannte Flashmobs bei Einzelhändlern organisiert, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Die Arbeitnehmervertreter hatten Besucher ihrer Internetseite dafür um deren Handynummern gebeten, um sie dann per SMS gesammelt in Geschäfte mit Streikbrechern oder Leiharbeitern zu rufen. Dort sollten die Arbeitskämpfer den Betrieb planmäßig behindern, indem sie gleichzeitig große Mengen von Pfennigartikeln kauften oder Einkaufswagen gezielt vollluden und stehen ließen. Die Aktion war zeitlich und in der Teilnehmerzahl begrenzt.
Gegen diese neue Taktik klagte der Handelsverband Berlin-Brandenburg.
Das Urteil
Wie auch die Vorinstanzen entschied das BAG nun, dass Flashmobs ein zulässiges Mittel im Arbeitskampf sind - obwohl sie mehr als reine Arbeitsniederlegungen sind und damit nicht unter den klassischen Streikbegriff fallen. Zudem verneinten die Richter, dass es sich bei den Versammlungen um rechtswidrige Betriebsblockaden handelt. Streik-Flashmobs sind damit grundsätzlich zulässig.
Das Gericht begründet die Entscheidung mit der freien Wahl der Mittel im Arbeitskampf, die vom Grundgesetz garantiert wird. Es unterstellt, dass sich die Parteien als gleich starke Gegner gegenüberstehen, und entzieht den Tarifkonflikt daher weitgehend der staatlichen - und damit auch gerichtlichen - Kontrolle. Die Grenze ist erst dort überschritten, wo Eigentumsrechte verletzt werden. Das ist laut Urteil aber durch die bloße Störung des Betriebs noch nicht der Fall.
Zwar attestieren die BAG-Richter, dass sich Flashmobs vom herkömmlichen Streik unterscheiden, weil sie anstelle der bloßen Arbeitsniederlegung aktiv in Betriebsabläufe eingreifen. Auch beteiligen sich nicht nur Gewerkschaftsmitglieder. Nach Ansicht des ersten Senats ist das aber unerheblich: Selbst wenn es einzelnen Teilnehmern nicht um die Tarife geht, unterstützten sie doch die Forderungen der Gewerkschaft.
Die Richter stellen überdies fest, dass sich das Gleichgewicht der Kräfte im Arbeitskampf zuvor zuungunsten der Gewerkschaft verschoben hatte: Viele Unternehmen federten demnach in ihren Betrieben die Wirkung von Streiks durch Leiharbeiter ab. Diese nähmen ihr Recht, die Arbeit in bestreikten Betrieben ebenfalls zu verweigern, praktisch nie wahr.
Zuletzt verweist das Urteil auch auf die Möglichkeit des Arbeitgebers, sich gegen einen Flashmob mithilfe des Hausrechts oder einer kurzfristigen Betriebsschließung zur Wehr zu setzen.
Die Folgen
Die Entscheidung stärkt die Gewerkschaften, gibt ihnen aber keinen Freibrief. Die Arbeitgeber müssen künftig also damit rechnen, in Tarifkonflikten häufiger mit Flashmobs konfrontiert zu werden.
Dabei birgt die wachsende Beliebtheit derartiger Aktionen in der internetaffinen Generation aber auch ein gewisses Risiko. Zwar hatte Verdi die Teilnehmerzahl durch die versandten SMS kontrolliert. Die Gefahr, dass solche Nachrichten bei künftigen Aktionen weitergeleitet werden und der Flashmob die Grenze zur unzulässigen Betriebsblockade überschreitet, ist aber offensichtlich. Da die Gewerkschaften zudem nicht nur eigene Mitglieder, sondern auch Dritte mobilisieren, könnte der Flashmob dann zum potenziell unkontrollierbaren Happening werden. Artet die Aktion aber zur Eigentumsverletzung aus, drohen nicht nur Unterlassungs-, sondern auch hohe Schadensersatzansprüche der Arbeitgeber.
  • Aus der FTD vom 29.09.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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