Das UrteilWie auch die Vorinstanzen entschied das BAG nun, dass Flashmobs ein zulässiges Mittel im Arbeitskampf sind - obwohl sie mehr als reine Arbeitsniederlegungen sind und damit nicht unter den klassischen Streikbegriff fallen. Zudem verneinten die Richter, dass es sich bei den Versammlungen um rechtswidrige Betriebsblockaden handelt. Streik-Flashmobs sind damit grundsätzlich zulässig.
Das Gericht begründet die Entscheidung mit der freien Wahl der Mittel im Arbeitskampf, die vom Grundgesetz garantiert wird. Es unterstellt, dass sich die Parteien als gleich starke Gegner gegenüberstehen, und entzieht den Tarifkonflikt daher weitgehend der staatlichen - und damit auch gerichtlichen - Kontrolle. Die Grenze ist erst dort überschritten, wo Eigentumsrechte verletzt werden. Das ist laut Urteil aber durch die bloße Störung des Betriebs noch nicht der Fall.
Zwar attestieren die BAG-Richter, dass sich Flashmobs vom herkömmlichen Streik unterscheiden, weil sie anstelle der bloßen Arbeitsniederlegung aktiv in Betriebsabläufe eingreifen. Auch beteiligen sich nicht nur Gewerkschaftsmitglieder. Nach Ansicht des ersten Senats ist das aber unerheblich: Selbst wenn es einzelnen Teilnehmern nicht um die Tarife geht, unterstützten sie doch die Forderungen der Gewerkschaft.
Die Richter stellen überdies fest, dass sich das Gleichgewicht der Kräfte im Arbeitskampf zuvor zuungunsten der Gewerkschaft verschoben hatte: Viele Unternehmen federten demnach in ihren Betrieben die Wirkung von Streiks durch Leiharbeiter ab. Diese nähmen ihr Recht, die Arbeit in bestreikten Betrieben ebenfalls zu verweigern, praktisch nie wahr.
Zuletzt verweist das Urteil auch auf die Möglichkeit des Arbeitgebers, sich gegen einen Flashmob mithilfe des Hausrechts oder einer kurzfristigen Betriebsschließung zur Wehr zu setzen.