Betriebsratsmitglieder, die an PC-Arbeitsplätzen tätig sind, können Internetzugänge und eigene E-Mail-Adressen verlangen. von Alexander Greth
Alexander Greth ist Rechtsanwalt im Düsseldorfer Büro von Simmons & Simmons.
BAG vom 14. Juli 2010 Az.: 7 ABR 80/08
Der Fall
Der Betriebsrat einer großen Versicherung verlangt, dass der Arbeitgeber allen Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung den Zugang zum Internet ermöglicht und ihnen externe E-Mail-Adressen einrichtet. Alle Mitarbeiter der Firma, auch die Mitglieder des Betriebsrats, arbeiten an PC-Arbeitsplätzen. Allerdings dürfen nur wenige Arbeitnehmer das Internet nutzen. Nur etwa ein Viertel der Mitarbeiter verfügte bisher über einen eigenen E-Mail-Account. Die Mitarbeiter treten vor allem über das Intranet des Unternehmens miteinander in Kontakt, zu dem alle Beschäftigten Zugang haben. Von den fünf Betriebsratsmitgliedern hatten bisher lediglich zwei E-Mail- und Internetzugang.
Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass jedes seiner Mitglieder in der Lage sein müsse, sich im Netz über betriebsverfassungsrechtliche Fragen zu informieren und per E-Mail nach außen zu kommunizieren.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Betriebsrat recht gegeben. Sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen für jedes einzelne Mitglied des Betriebsrats verlangen. Betriebsräte dürfen diese Forderung durchsetzen, da die Informationsbeschaffung aus dem Internet und die Kommunikation mit externen Dritten Teil ihrer Tätigkeit sein kann.
Berechtigte Interessen des Arbeitgebers, besonders die ihm entstehenden Kosten, hat der Betriebsrat zwar zu berücksichtigen. In diesem Fall arbeiteten aber alle Betriebsratsmitglieder bereits an PC-Arbeitsplätzen, sodass der Arbeitgeber hier nur das Internet freischalten und E-Mail-Adressen einrichten musste. Dadurch entstanden ihm keine weiteren Kosten.
Die Folgen
Mit seiner Entscheidung stärkt das Bundesarbeitsgericht die Position des Betriebsrats gleich doppelt. Künftig werden Arbeitgeber praktisch immer jedem einzelnen Betriebsratsmitglied Zugang zum Internet und eine eigene externe E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen müssen. Darüber hinaus wird es Betriebsräten leicht fallen, die Notwendigkeit eines Internet- und E-Mail-Zugangs zu begründen. Während das Bundesarbeitsgericht dies in früheren Entscheidungen von den konkreten betrieblichen Verhältnissen und Aufgaben des Betriebsrats abhängig machte, sind die Richter in dieser Entscheidung großzügiger: Ausreichend ist schon der allgemein gehaltene Hinweis des Betriebsrats auf die Notwendigkeit der Informationsbeschaffung über das Internet und die Kommunikation mit externen Dritten, etwa Referenten von Fortbildungsveranstaltungen.
Aus Arbeitgebersicht positiv ist zwar auf den ersten Blick, dass das BAG das Kosteninteresse des Arbeitgebers hervorhebt. Es kann der Einrichtung eines Internet- und E-Mail-Zugangs entgegenstehen. Mit diesem Argument wird der Arbeitgeber jedoch nur in den wenigsten Fällen tatsächlich Erfolg haben.
Letztlich ist es nicht nur bei bestehenden PC-Arbeitsplätzen möglich, ohne zusätzliche Kosten einen Internet- und E-Mail-Zugang einzurichten - sondern überall dort, wo Mitarbeitern ohne Nachteil für den Arbeitgeber Zugang zu einem PC mit Internetanschluss eingeräumt werden kann.
Die Möglichkeit des Missbrauchs durch längeres Surfen im Internet und ausgiebige private E-Mail-Korrespondenz ist bislang für viele Arbeitgeber das entscheidende Argument gegen die Einräumung eines Netzzugangs für alle Mitarbeiter (beziehungsweise Betriebsräte). Diese Gefahr nimmt das Bundesarbeitsgericht aber in Kauf.
Eines können Betriebsräte aber auch künftig nicht verlangen: dass jedem einzelnen Betriebsratsmitglied ein eigener PC für die Arbeit in der Personalvertretung zur Verfügung gestellt wird.
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