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Merken   Drucken   09.06.2009, 12:33 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: Bibliotheken dürfen Bücher digitalisieren

Öffentliche Bibliotheken dürfen ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen frei zur Einsicht und zum Ausdrucken anbieten. Die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt gewann jetzt einen Rechtsstreit.
Nils Rauer ist Rechtsanwalt im Frankfurter Büro der Wirtschaftsrechtskanzlei Lovells LLP.
Landgericht Frankfurt vom 13. Mai 2009
Az.: 2-06 O 172/09
Der Fall
Im Januar 2009 begann die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt (ULB) damit, Teile ihres Buchbestandes für eine elektronische Lehrbuchsammlung zu digitalisieren. Die einzelnen Kapitel konnten von den Bibliotheksnutzern ab Februar an eigens dafür eingerichteten Leseplätzen eingesehen, ausgedruckt sowie als PDF-Dateien heruntergeladen werden.
Die ULB berief sich dabei auf den neu geschaffenen Paragrafen 52b Urheberrechtgesetz (UrhG), der bestimmt, wann die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven zulässig ist. Einer der betroffenen Verlage hielt das Vorgehen der Bibliothek für rechtswidrig.
Das Unternehmen hatte der ULB Ende Januar 2009 ein Angebot für die Lizenzierung eines E-Books unterbreitet, worauf die ULB nicht eingegangen war. Der Verlag vertrat die Ansicht, die ULB könne sich nicht auf Paragraf 52b UrhG stützen, da dieser nicht anwendbar sei, wenn ein Lizenzangebot vorliege. Ein Vertrag - der nach Ansicht des Verlags zustande gekommen war - habe grundsätzlich Vorrang.
Paragraf 52b UrhG rechtfertige allein das Anzeigen an elektronischen Leseplätzen, nicht aber das Digitalisieren des Bücherbestandes, so der Verlag. Verfüge die Bibliothek über kein digitales Werk, so müsse sie dieses erst vom Verlag erwerben. Schließlich erlaube Paragraf 52b UrhG weder ein Ausdrucken noch ein Speichern einer PDF-Datei.
Das Urteil
Das Landgericht Frankfurt folgte in weiten Teilen der Argumentation der Bibliothek, untersagte ihr allerdings, die PDF-Dateien zum Download anzubieten. Anders als das bloße Ausdrucken überschreite das Speichern die vom Gesetzgeber vorgesehenen Grenzen des Paragrafen 52b UrhG. Die Richter stellten aber klar, dass die Norm - auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut ergebe - die Berechtigung zum Digitalisieren des Buchbestandes umfasse.
Das Vorliegen eines bloßen Lizenzangebots schließt dem Urteil zufolge die Berufung auf Paragraf 52b UrhG nicht aus. Bibliotheken könnten sich auf diese Vorschrift nur dann nicht stützen, wenn vertragliche Beziehungen entgegenstehen. Der Gesetzgeber habe dabei aber bewusst an bereits bestehende Vertragsregelungen gedacht, so die Frankfurter Richter. Dies zeige unter anderem auch ein Blick auf die entsprechenden Diskussionen während des Gesetzgebungsverfahrens.
Ein mögliches Versehen im Gesetzgebungsverfahren scheide daher aus. Auch den Ausdruck einer PDF-Datei sehen die Richter als von Paragraf 52b UrhG umfasst an. Eine sinnvolle Arbeit mit Texten setze regelmäßig voraus, dass man zentrale Passagen kopieren und für seine Zwecke markieren könne. Dabei stützten sich die Richter auf die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs: Die Vorschrift soll demnach eine digitale Nutzung ermöglichen, die mit einer analogen weitestgehend vergleichbar ist.
Die Folgen
Mit diesem Urteil ist ein erster Schritt hin zu größerer Rechtssicherheit gemacht. Dies ist sehr begrüßenswert. Sowohl von Bibliotheks- als auch von Verlegerseite wird das nunmehr in erster Instanz abgeschlossene Verfahren als Musterverfahren angesehen. Beide Parteien wollten die nicht ganz eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers geklärt wissen, um damit in der Praxis umgehen zu können.
Bibliotheken dürfen ihre Bestände weiter für elektronische Leseplätze digitalisieren. Unter den Verlagen macht sich Erleichterung breit, dass das Speichern auf USB-Sticks einstweilen untersagt ist. Aufgrund des Mustercharakters des Verfahrens ist allerdings damit zu rechnen, dass sich ein Berufungsverfahren anschließen wird. Es darf daher mit Spannung erwartet werden, wie die Richter des Oberlandesgerichts die Frage der elektronischen Leseplätze im (sehr wahrscheinlichen) Fall der Berufung bewerten werden.
  • Aus der FTD vom 09.06.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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