Der FallIm Januar 2009 begann die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt (ULB) damit, Teile ihres Buchbestandes für eine elektronische Lehrbuchsammlung zu digitalisieren. Die einzelnen Kapitel konnten von den Bibliotheksnutzern ab Februar an eigens dafür eingerichteten Leseplätzen eingesehen, ausgedruckt sowie als PDF-Dateien heruntergeladen werden.
Die ULB berief sich dabei auf den neu geschaffenen Paragrafen 52b Urheberrechtgesetz (UrhG), der bestimmt, wann die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven zulässig ist. Einer der betroffenen Verlage hielt das Vorgehen der Bibliothek für rechtswidrig.
Das Unternehmen hatte der ULB Ende Januar 2009 ein Angebot für die Lizenzierung eines E-Books unterbreitet, worauf die ULB nicht eingegangen war. Der Verlag vertrat die Ansicht, die ULB könne sich nicht auf Paragraf 52b UrhG stützen, da dieser nicht anwendbar sei, wenn ein Lizenzangebot vorliege. Ein Vertrag - der nach Ansicht des Verlags zustande gekommen war - habe grundsätzlich Vorrang.
Paragraf 52b UrhG rechtfertige allein das Anzeigen an elektronischen Leseplätzen, nicht aber das Digitalisieren des Bücherbestandes, so der Verlag. Verfüge die Bibliothek über kein digitales Werk, so müsse sie dieses erst vom Verlag erwerben. Schließlich erlaube Paragraf 52b UrhG weder ein Ausdrucken noch ein Speichern einer PDF-Datei.