Urteil der Woche:Erlaubte Technik-Kritik der Konkurrenz
Wettbewerbsrechtlich ist es grundsätzlich zulässig, beim Verfassen einer Patentschrift den aktuellen Stand der Technik zu kritisieren - auch wenn Wettbewerber sich dadurch herabgesetzt fühlen. von Jochen Herr
Dr. Dr. Jochen Herr ist Rechtsanwalt und Patentanwalt bei Howrey LLP in München.
BGH vom 10. Dezember 2009 Az.: I ZR 46/07
Der Fall
Die Technik ist eigentlich ganz einfach: Mittels eines kleinen Metallrings soll sich der Deckel einer Konservendose langsam öffnen und den Inhalt freigeben. Doch die Technik hat ihre Tücken. Manchmal bricht der Ring sofort ab, und die Dose bleibt verschlossen, oder aber das Behältnis öffnet sich explosionsartig und der Inhalt spritzt heraus. Die Hersteller von Fischkonservendosen kennen dieses Problem seit Langem und arbeiten an Verbesserungen. In diesem Bemühen sind zwei Fischkonservenhersteller aneinandergeraten. Ihr Streit landete vor Gericht.
Der beklagte Konservenhersteller hatte in seiner Patentschrift für einen Aufreißdeckel Kritik an der Deckelkonstruktion eines Konkurrenten geäußert. Die klagende Herstellerin sah darin eine unzulässige "Herabsetzung" ihres Produkts und verlangte die Streichung der Passage aus der öffentlich zugänglichen Patentschrift.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden gab der Klägerin recht. Es sah in der Kritik eine wettbewerbswidrige Rufschädigung und verurteilte die Beklagte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob nun auf die Revision der Beklagten die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und wies die Klage insgesamt ab.
Das Urteil
Nach Auffassung der für Wettbewerbsfragen zuständigen Richter des 1. Zivilsenats richtet sich die Frage, welche Angaben in eine Patentanmeldung aufzunehmen sind, ausschließlich nach den für das Patenterteilungsverfahren geltenden Bestimmungen des Patentgesetzes.
Streitigkeiten über Patente seien auf die dafür nach dem Patentgesetz zur Verfügung gestellten Verfahren beschränkt. Findet ein Wettbewerber wie im vorliegenden Fall, dass der in der Patentschrift beschriebene "Stand der Technik" sein Produkt herabwürdigt, kann er zu diesem Zeitpunkt nicht darauf einwirken. Eine Klage, mit der vor einem ordentlichen Gericht und damit außerhalb der durch das Patentgesetz vorgesehenen Verfahrensordnung auf den Inhalt einer Patentschrift Einfluss genommen werden soll, ist demnach nicht zulässig.
Anders hätte es sich verhalten, wenn die Klägerin von dem beklagten Unternehmen verlangt hätte, herabsetzende Äußerungen über den Aufreißdeckel außerhalb der Patentschrift zu unterlassen. Eine solche Klage hätten die BGH-Richter für zulässig erachtet. Sie hielten sie jedoch im vorliegenden Fall für unbegründet. Die Klägerin hatte nämlich nicht dargelegt, dass die Beklagte ihr Produkt auch außerhalb des Patenterteilungsverfahrens beanstandet hatte.
Die Folgen
Das Urteil des BGH ist zu begrüßen. Hätte der BGH die Entscheidung des OLG Dresden bestätigt, könnten Dritte auch außerhalb der im Patentgesetz geregelten Verfahren Einfluss auf die Abfassung von Patentschriften nehmen. Damit wäre das Verfahren der Patenterteilung gravierend verletzt worden. Das Verfahren ist zweiseitig ausgestaltet: Nur der Patentanmelder und das Patentamt sind daran beteiligt. Außenstehende Dritte können lediglich nach Patenterteilung das Patent mit einem Einspruch beim Deutschen oder Europäischen Patentamt oder einer Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht angreifen. Dabei sind sowohl die Einspruchs- als auch die Nichtigkeitsgründe im Patentgesetz abschließend geregelt. Auf eine unzutreffende, herabsetzende oder unsachliche Kritik am Stand der Technik können ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage nicht gestützt werden.
Insofern sorgt die Entscheidung des BGH dafür, dass es bei der Abfassung von Patentschriften weiterhin zulässig ist, Kritik am Stand der Technik zu üben, selbst wenn die Kritik einen Konkurrenten betreffen sollte.
Der Arbeitsmarkt eröffnet derzeit Chancen auf einen Jobwechsel, Fachleute sind gefragt. Doch der Bewerbungsprozess birgt viele Fallen. Könnten Sie sie im Bedarfsfall umschiffen?
Sie schicken Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und Anschreiben an einen Arbeitgeber. Wie viel Mogelei ist erlaubt?
Er hat mehr Fans als Brad Pitt und Johnny Depp zusammen. Doch wenn Indiens Star zur Berlinale kommt, geht es um Geschäft statt Glanz: Bollywood will die Welt erobern.
mehr
Ob beim Meeting im Büro oder beim Chillen nach Feierabend: Im Geschäftsleben gibt es viele Begriffe, die ein angehender CEO kennen sollte. Das FTD-Businesstalk-Lexikon stellt diese Wörter vor. Diesmal: "Kernkompetenz" und "entschlossen". mehr
Dieter Berninghaus war eines der größten Talente der deutschen Wirtschaft. Dann beging der ehemalige Rewe-Chef eine Straftat - und verlor alles: Geld, Job, Ansehen. Doch er gab nicht auf, kämpfte und bekam schließlich eine zweite Chance. Die Geschichte eines Comebacks. mehr
Thorsten Strauß blieb nicht lange ohne Job. Nur wenige Wochen nach seinem Ausscheiden als oberster Kommunikator bei Bertelsmann heuert er bei Deutschlands größtem Geldhaus an. mehr
Trotz eines deutlichen Anstiegs der Umsätze sowie einer drastischen Reduzierung der Kosten ist das Startup noch lange entfernt von der Profitabilität. Das war geplant. Geplant waren allerdings auch 25 Bestellungen in 2011. mehr
In den Niederlanden duzen sich alle, in den englischsprachigen Ländern gibt es nur "you". Und in Deutschland? Bisher überwiegt im Berufsalltag die Anrede mit Sie, aber viele finden das doof und hätten es gern weniger steif. mehr
Börsen- und Finanzmarktdaten:
Bereitstellung der Kurs- und Marktinformationen erfolgt durch die Interactive Data Managed Solutions
AG. Es wird keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernommen!