Die FolgenAuch das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält mit seinem Paragraf 107 eine Vorschrift, die bestimmt, dass die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags davon abhängt, dass der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften zunächst "unverzüglich" gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Auf nicht rechtzeitig geltend gemachte Vergabefehler kann sich der Antragsteller im späteren Nachprüfungsverfahren also nicht mehr berufen. Die Bandbreite dessen, was noch "unverzüglich" ist, reicht - je nach Fallgestaltung und zuständigem Spruchkörper - von einem Tag bis hin zu zwei Wochen. Rechtssichere Prognosen lassen sich damit im Vorfeld kaum abgeben.
Zwar betrifft das deutsche Unverzüglichkeitserfordernis im Gegensatz zum britischen Recht nicht die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, sondern schon im Vorfeld dazu die Rüge gegenüber dem Auftraggeber. Doch der EuGH spricht in seinem Urteil so klare Worte, dass davon auszugehen ist, dass die deutsche Unverzüglichkeitsregelung in Paragraf 107 GWB vom EuGH auch als europarechtswidrig erkannt würde, wenn er eines Tages darüber zu entscheiden hat.