Die FolgenIn vier von fünf Fällen folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts. Tut er dies auch hier, so werden sich die Kündigungsfristen für jüngere Arbeitnehmer deutlich erhöhen. Das ist für Rechtsexperten keine Überraschung. Arbeitgebervertreter äußerten sich bereits äußerst kritisch über den Schlussantrag des Generalanwalts. Mit dem Urteil des EuGH wird gegen Ende des Jahres gerechnet.
Nicht minder brisant ist der zweite Teil des Antrags. Er betrifft die Frage, ob ein deutsches Gericht ein deutsches Gesetz ohne Vorabentscheidungsverfahren außer Betracht lassen kann, wenn es gegen eine Richtlinie verstößt. Dies bejaht Generalanwalt Bot in konsequenter Fortführung der "Mangold"-Entscheidung aus dem Jahr 2005. Damals entschied der Gerichtshof, dass das Verbot der Altersdiskriminierung eine so herausragende Stellung in den Ländern der EU einnehme, dass es den Rang eines ungeschriebenen Gemeinschaftsgrundrechts habe.
Gegen den zweiten Teil des Schlussantrags ist schärfster Widerspruch anzumelden. Es verstößt gegen die staatliche und überstaatliche Kompetenzordnung, wenn eine Richtlinie unmittelbare Auswirkungen auf das Verhältnis von Privatpersonen haben soll. Und die Verwerfungskompetenz für nationale Gesetze liegt nach Artikel 31 des Grundgesetz ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht.
Dieses wird in Kürze Gelegenheit haben, zu der Problematik Stellung zu nehmen. Ein Arbeitgeber hat Verfassungsbeschwerde eingelegt gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das auf Basis der "Mangold"-Entscheidung die Altersbefristung für unwirksam erklärt hat.