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Merken   Drucken   14.07.2009, 10:06 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: Generalanwalt rüttelt am Kündigungsrecht

Die Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres müssen bei der Berechnung der Kündigungsfristen berücksichtigt werden. Darauf läuft der Schlussantrag des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof hinaus. von Hans-Peter Löw
Hans-Peter Löw ist Partner im Frankfurter Büro der Kanzlei Lovells.
Schlussantrag vom 7. Juli 2009
Az.: C-55/07 (Rechtssache "Kücükdeveci")
Der Fall
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war mehr als zehn Jahre beim Unternehmen Swedex, einem Hersteller von Präsentationsmappen, beschäftigt. Im November 2006 sprach ihr Arbeitgeber die Kündigung zum 31. Januar 2007 aus.
Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin 28 Jahre alt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dürfen bei der Berechnung der Kündigungsfrist Dienstzeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt werden. Deswegen kündigte ihr Arbeitgeber mit einer Frist von einem Monat. Die Klägerin machte geltend, dass die Kündigungsfrist vier Monate betrage.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Sache, aufgeteilt in zwei Fragen, vor: Zum einen soll geklärt werden, ob die Nichtberücksichtigung der vor dem 25. Lebensjahr liegenden Beschäftigungszeiten gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.
Zum anderen geht es um die Frage, ob das Landesarbeitsgericht die möglicherweise europarechtswidrige Norm des BGB von sich aus unbeachtet lassen darf oder zuvor zwingend den EuGH fragen muss.
Der Schlussantrag
In seinen Anträgen geht der Generalanwalt Yves Bot zutreffend davon aus, dass die genannte BGB-Regelung jüngere Arbeitnehmer wegen ihres Alters benachteiligt. Die Regelung sei auch nicht objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarkts und der beruflichen Bildung gerechtfertigt.
Die Altersschwelle fördere nicht die berufliche Eingliederung von jungen Arbeitnehmern. Außerdem sei die Annahme zweifelhaft, dass es jüngeren Arbeitnehmern schneller gelinge, auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu reagieren, als Älteren.
Der Generalanwalt rät dem EuGH, auch die zweite Frage zu bejahen. Danach sollen innerstaatliche Gerichte ein europarechtlich umstrittenes Gesetz generell nicht mehr anwenden - unabhängig davon, ob oder wann der deutsche
Gesetzgeber es tatsächlich ändert. Das gelte erst recht, wenn wie hier die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie schon abgelaufen ist.
Die Folgen
In vier von fünf Fällen folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts. Tut er dies auch hier, so werden sich die Kündigungsfristen für jüngere Arbeitnehmer deutlich erhöhen. Das ist für Rechtsexperten keine Überraschung. Arbeitgebervertreter äußerten sich bereits äußerst kritisch über den Schlussantrag des Generalanwalts. Mit dem Urteil des EuGH wird gegen Ende des Jahres gerechnet.
Nicht minder brisant ist der zweite Teil des Antrags. Er betrifft die Frage, ob ein deutsches Gericht ein deutsches Gesetz ohne Vorabentscheidungsverfahren außer Betracht lassen kann, wenn es gegen eine Richtlinie verstößt. Dies bejaht Generalanwalt Bot in konsequenter Fortführung der "Mangold"-Entscheidung aus dem Jahr 2005. Damals entschied der Gerichtshof, dass das Verbot der Altersdiskriminierung eine so herausragende Stellung in den Ländern der EU einnehme, dass es den Rang eines ungeschriebenen Gemeinschaftsgrundrechts habe.
Gegen den zweiten Teil des Schlussantrags ist schärfster Widerspruch anzumelden. Es verstößt gegen die staatliche und überstaatliche Kompetenzordnung, wenn eine Richtlinie unmittelbare Auswirkungen auf das Verhältnis von Privatpersonen haben soll. Und die Verwerfungskompetenz für nationale Gesetze liegt nach Artikel 31 des Grundgesetz ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht.
Dieses wird in Kürze Gelegenheit haben, zu der Problematik Stellung zu nehmen. Ein Arbeitgeber hat Verfassungsbeschwerde eingelegt gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das auf Basis der "Mangold"-Entscheidung die Altersbefristung für unwirksam erklärt hat.
  • Aus der FTD vom 14.07.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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