Der FallBetreiber von Webseiten haben die Möglichkeit, über die Nutzung von sogenannten RSS-Feeds oder Atom-Feeds fremde Nachrichten oder Blogbeiträge auf der eigenen Seite einzubinden. Sie können auf diese Weise eine Art Newsroom aus verschiedenen Quellen im Internet erstellen. Der Webseitenbetreiber kann entscheiden, ob er nur die Artikelüberschriften, Auszüge oder den kompletten Beitrag einbinden will.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde der Betreiber einer Seite abgemahnt, da in einem abonnierten Feed ein Artikel enthalten war, der das Persönlichkeitsrecht eines Prominenten verletzt hatte. Die Feeds, die in diesem Fall abonniert wurden, stammten von einer großen Tageszeitung. Die beanstandete Berichterstattung enthielt Berichte über eine vermeintliche Liebesaffäre dieses Prominenten.
Auf der Webseite des Abgemahnten wurde dieser Artikel nicht nur mit der Überschrift, sondern auch mit einem Auszug des Inhalts und einem Foto wiedergegeben. Da der Webseitenbetreiber zwar den Inhalt gelöscht, aber keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde er von dem Prominenten auf Unterlassung verklagt.