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Merken   Drucken   22.06.2010, 10:32 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: Haftung auch für fremde RSS-Feeds

Really Simple Syndication - einfache Weiterverbreitung von Inhalten: Dafür steht im Internet das Kürzel RSS. Allerdings kommt man so laut Landgericht Berlin auch recht einfach mit dem Gesetz in Konflikt. von Sebastian Dramburg
Sebastian Dramburg ist Rechtsanwalt in Berlin mit Schwerpunkten im IT-, Online- und Urheberrecht.
LG Berlin vom 27. April 2010
Az.: 27 O 190/10
Der Fall
Betreiber von Webseiten haben die Möglichkeit, über die Nutzung von sogenannten RSS-Feeds oder Atom-Feeds fremde Nachrichten oder Blogbeiträge auf der eigenen Seite einzubinden. Sie können auf diese Weise eine Art Newsroom aus verschiedenen Quellen im Internet erstellen. Der Webseitenbetreiber kann entscheiden, ob er nur die Artikelüberschriften, Auszüge oder den kompletten Beitrag einbinden will.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde der Betreiber einer Seite abgemahnt, da in einem abonnierten Feed ein Artikel enthalten war, der das Persönlichkeitsrecht eines Prominenten verletzt hatte. Die Feeds, die in diesem Fall abonniert wurden, stammten von einer großen Tageszeitung. Die beanstandete Berichterstattung enthielt Berichte über eine vermeintliche Liebesaffäre dieses Prominenten.
Auf der Webseite des Abgemahnten wurde dieser Artikel nicht nur mit der Überschrift, sondern auch mit einem Auszug des Inhalts und einem Foto wiedergegeben. Da der Webseitenbetreiber zwar den Inhalt gelöscht, aber keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde er von dem Prominenten auf Unterlassung verklagt.
Das Urteil
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Abmahnung zu Recht ausgesprochen wurde und ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Webseite besteht. Denn dieser hafte für fremde Feed-Inhalte, die auf seiner Seite wiedergegeben werden.
Die Richter argumentieren, dass der Betreiber der Seite ebenso wie der Autor des Artikels die Persönlichkeitsrechte des Prominenten verletzt habe, wodurch er als sogenannter Mitstörer hafte. Das bedeutet, dass man für eine Rechtsverletzung auch haftet, wenn man diese zwar nicht hervorgerufen hat, aber zumindest dabei mitwirkt. Als Mitwirken reicht nach Ansicht des Landgerichts bereits das Einbinden der RSS-Feeds.
Die Richter ließen die Argumente des Webseitenbetreibers nicht gelten, wonach dieser keine Kenntnis der Rechtsverletzung gehabt habe. Denn er sei als "Herr des Angebots" zu beurteilen und habe sich somit alle künftigen Feed-Inhalte zu eigen gemacht. Damit sei er im Hinblick auf die Unterlassung so zu behandeln, als ob er diese Beiträge eigenhändig verfasst hätte. Auch ein auf der Seite erklärter Haftungsausschluss reiche nicht aus, um sich von den fremden Inhalten ausreichend zu distanzieren.
Die Folgen
Diese Entscheidung ist nicht so überraschend, wie es auf den ersten Blick scheint. Vielmehr entspricht es der bisherigen Linie der Gerichte, wonach ein Webseitenbetreiber für rechtswidrige Inhalte haftet, auch wenn er möglicherweise keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte. Gerade deswegen mag das Urteil als ungerecht empfunden werden, zumal als Folge davon die "Mitstörerhaftung" als Damoklesschwert über jedem schwebt, der fremde Inhalte im Netz zu Verfügung stellt.
Der Kern der Haftung für Inhalte auf der eigenen Seite ist stets das "Zu-eigen-Machen". Darunter versteht man die Einbindung fremder Inhalte als eigenes Angebot. Dies ist beispielsweise beim Einbetten fremder Inhalte auf der eigenen Webseite gegeben. Zwar ist das Einbinden fremder Feeds aus rechtlicher Sicht mit Vorsicht zu genießen. Das Urteil wird aber wohl nicht dazu führen, dass das Verbreiten von Feeds im Internet ausstirbt.
Betreiber, die ihre Webseite mit Newsfeeds ergänzen, sollten dies nur tun, wenn sie einer sicheren Quelle vertrauen und die Inhalte regelmäßig überprüfen. Falls es trotzdem zu einer berechtigten Abmahnung kommt, dann genügt nicht nur das Löschen des rechtswidrigen Inhalts. Es muss zusätzlich auch eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
  • FTD.de, 22.06.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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