Die FolgenDas OLG hat die HSH Nordbank zu Recht auf Zahlung der Sonderzahlung an ihren stillen Gesellschafter verurteilt. Dies, obwohl das Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Zusage der Sonderzahlung bereits Kenntnis über den auszuweisenden Jahresfehlbetrag für das Jahr 2008 hatte und von daher aufgrund der finanziellen Situation Sonderzahlungen alles andere als gerechtfertigt waren. Die Motivation der HSH Nordbank, durch die versprochenen Sonderzahlungen ihre Gesellschafter zum Stillhalten zu bewegen und die tatsächliche finanzielle Situation am Markt zu verschleiern, war für das OLG ebenfalls nicht ausschlaggebend, um eine Zahlungspflicht zu verneinen.
Damit hat das OLG den seit jeher im Zivilrecht geltenden Grundsatz bestätigt, dass Zusagen auch eingehalten werden müssen - und dass die Motivation beim Eingehen von Zahlungspflichten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist.
Demnach war durch das OLG allenfalls noch zu prüfen, ob die Zahlungszusage eine Schenkung darstellt und aufgrund der fehlenden notariellen Beurkundung eine Unwirksamkeit des Zahlungsversprechens in Betracht kommt.