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Merken   Drucken   08.03.2011, 10:07 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: HSH muss Sonderzahlung an stille Gesellschafter leisten

Eine Bank muss ihre Versprechen gegenüber stillen Gesellschaftern einhalten, auch wenn zum Zeitpunkt der Zusage der Jahresverlust schon absehbar war. von Heidrun Jakobs
 
Heidrun Jakobs ist Rechtsanwältin für Bank- und Verbraucherschutzrecht in Wiesbaden.
OLG Schleswig vom 2.2.2011
Az.: 9 U 22/10
Der Fall
Der Vorstand der HSH Nordbank wurde in einer außerordentlichen Hauptversammlung Ende des Jahres 2008 ermächtigt, an ausgewählte stille Gesellschafter Sonderzahlungen zu erbringen. Aufgrund dessen versandte der Vorstand entsprechende Zusagen, unter anderen an einen süddeutschen Lebensversicherer, der mit einer Einlage von 50 Mio. Euro an der Bank beteiligt ist.
Zum Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung war bereits abzusehen, dass die HSH Nordbank für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag ausweisen werde. Gegenüber dem süddeutschen Lebensversicherer verweigerte die Bank schließlich die zugesagte Sonderzahlung in Höhe von mehr als 3,8 Mio. Euro. Die Begründung: Das Sonderzahlungsversprechen sei unwirksam, da es im rechtlichen Sinne eine Schenkung darstelle, die einer notariellen Beurkundung bedurft hätte und die hier fehle.
Das Urteil
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat die HSH Nordbank zur Zahlung der versprochenen Sonderzahlung verurteilt.
Zur Begründung führt das OLG an, dass die von der HSH Nordbank gegenüber ihrem stillen Gesellschafter zugesagte Sonderzahlung keine formbedürftige Schenkung darstelle. Die Sonderzahlung sei vielmehr als eine Leistung im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses der Parteien anzusehen, als sogenannte Leistung "causa societatis", da die Bank mit der Zusage der Sonderzahlung wirtschaftliche Interessen verfolgte.
Das Versprechen habe den Zweck gehabt, die stillen Gesellschafter von einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde abzuhalten und durch ihr Schweigen am Erhalt der Reputation der HSH Nordbank am Markt mitzuwirken, um dadurch den eigenen Geschäftsbetrieb zu stützen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Schleswig-Holsteinische OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Die Folgen
Das OLG hat die HSH Nordbank zu Recht auf Zahlung der Sonderzahlung an ihren stillen Gesellschafter verurteilt. Dies, obwohl das Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Zusage der Sonderzahlung bereits Kenntnis über den auszuweisenden Jahresfehlbetrag für das Jahr 2008 hatte und von daher aufgrund der finanziellen Situation Sonderzahlungen alles andere als gerechtfertigt waren. Die Motivation der HSH Nordbank, durch die versprochenen Sonderzahlungen ihre Gesellschafter zum Stillhalten zu bewegen und die tatsächliche finanzielle Situation am Markt zu verschleiern, war für das OLG ebenfalls nicht ausschlaggebend, um eine Zahlungspflicht zu verneinen.
Damit hat das OLG den seit jeher im Zivilrecht geltenden Grundsatz bestätigt, dass Zusagen auch eingehalten werden müssen - und dass die Motivation beim Eingehen von Zahlungspflichten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist.
Demnach war durch das OLG allenfalls noch zu prüfen, ob die Zahlungszusage eine Schenkung darstellt und aufgrund der fehlenden notariellen Beurkundung eine Unwirksamkeit des Zahlungsversprechens in Betracht kommt.
Davon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die zugesagten Sonderzahlungen an die ausgewählten stillen Gesellschafter insgesamt das erforderliche Eigenkapital und die Liquidität der HSH Nordbank beeinträchtigen. Diese Frage entzieht sich einer zivilrechtlichen Überprüfung, verdient jedoch eine gesonderte aufsichtsrechtliche Beurteilung.
Es muss sichergestellt sein, dass eingegangene Zahlungsverpflichtungen von Kreditinstituten gegenüber ihren Gläubigern tatsächlich auch bedient werden können. Gleichsam sollten durch die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergriffen werden, die den Taktiken der Kreditinstitute, ihre tatsächlichen finanziellen Verhältnisse am Markt zu verschleiern, vehement entgegenwirken. Das Beispiel des hier vorliegenden Falls der HSH Nordbank erscheint insgesamt wenig hilfreich, um das Vertrauen in die Finanzmärkte wiederherzustellen.
  • FTD.de, 08.03.2011
    © 2011 Financial Times Deutschland,
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