Das Urteil Im ersten Fall scheiterte die Verlustnutzung in Frankreich lediglich an Vorschriften des französischen Steuerrechts - hier lehnte auch der BFH den Abzug der ausländischen Verluste in Deutschland ab. Im zweiten Fall ließ das Gericht ihn hingegen zu.
Erwirtschaftet ein deutscher Steuerpflichtiger in ausländischen Betriebsstätten Verluste, kann er diese regelmäßig nicht mit Gewinnen verrechnen, die er in Deutschland erzielt hat. Hat Deutschland mit dem anderen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, sind die dort erwirtschafteten Gewinne hier in der Regel steuerfrei. Korrespondierend dazu können ausländische Verluste im Inland nicht abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die durch das Urteil "Marks & Spencer" im Jahr 2005 eingeläutet und dann durch die Entscheidungen "Lidl Belgium" und "Wannsee" im Jahr 2008 weitergeführt wurde, müssen Verluste allerdings dann in Deutschland berücksichtigt werden, wenn sie im EU-ausländischen Betriebsstättenstaat "final" sind, das heißt also dort endgültig nicht verrechnet werden können. Die Frage, wann derartige Verluste final sind, blieb bislang offen.
Der BFH hat nun klargestellt, dass finale Verluste nur dann vorliegen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen im Ausland nicht mehr genutzt werden können. Tatsächliche Gründe seien nur gegeben, wenn die Betriebsstätte aufgegeben, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder veräußert wird. In diesen Fällen, so die Richter, können die Verluste von der Bemessungsgrundlage der inländischen Körperschaft- oder Einkommensteuer abgezogen werden, und zwar in dem Jahr, in dem sie endgültig werden. Das gilt auch für die Gewerbesteuer. Verfallen im Ausland erwirtschaftete Verluste hingegen aufgrund von speziellen Vorschriften des ausländischen Steuerrechts, liegt lediglich ein rechtlicher Grund vor. Auf diese Weise endgültig gewordene Verluste müssen im Inland nicht zum Abzug zugelassen werden.