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Merken   Drucken   24.08.2010, 10:15 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: Jenseits der Grenze zählen Verluste nur ausnahmsweise

Ausländische Betriebsstättenverluste können nur im Inland abgezogen werden, wenn die Berücksichtigung im EU-Ausland aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist. von Petra Eckl
 
Petra Eckl ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Partnerin im Frankfurter Büro von Mayer Brown.
BFH vom 9. Juni 2010
Az.: I R 100/09; I R 107/09
Der Fall
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen zu der Frage Stellung genommen, wann es möglich ist, Verluste ausländischer Betriebsstätten in Deutschland steuerlich geltend zu machen. Beide Male ging es um Betriebsstätten von deutschen Kapitalgesellschaften in Frankreich.
Im ersten Fall konnten die angefallenen Verluste in Frankreich nicht mehr genutzt werden, weil die Fünfjahresfrist, die das französische Steuerrecht dafür vorsah, bereits abgelaufen war (Az.: I R 100/09). Im zweiten Fall ließen sich die Verluste nicht mehr abziehen, weil die Betriebsstätte aufgegeben worden war (Az.: I R 107/09). Das Finanzamt ließ den Verlustabzug in Deutschland nicht zu. Dagegen hatten die Kapitalgesellschaften geklagt.
Das Urteil
Im ersten Fall scheiterte die Verlustnutzung in Frankreich lediglich an Vorschriften des französischen Steuerrechts - hier lehnte auch der BFH den Abzug der ausländischen Verluste in Deutschland ab. Im zweiten Fall ließ das Gericht ihn hingegen zu.
Erwirtschaftet ein deutscher Steuerpflichtiger in ausländischen Betriebsstätten Verluste, kann er diese regelmäßig nicht mit Gewinnen verrechnen, die er in Deutschland erzielt hat. Hat Deutschland mit dem anderen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, sind die dort erwirtschafteten Gewinne hier in der Regel steuerfrei. Korrespondierend dazu können ausländische Verluste im Inland nicht abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die durch das Urteil "Marks & Spencer" im Jahr 2005 eingeläutet und dann durch die Entscheidungen "Lidl Belgium" und "Wannsee" im Jahr 2008 weitergeführt wurde, müssen Verluste allerdings dann in Deutschland berücksichtigt werden, wenn sie im EU-ausländischen Betriebsstättenstaat "final" sind, das heißt also dort endgültig nicht verrechnet werden können. Die Frage, wann derartige Verluste final sind, blieb bislang offen.
Der BFH hat nun klargestellt, dass finale Verluste nur dann vorliegen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen im Ausland nicht mehr genutzt werden können. Tatsächliche Gründe seien nur gegeben, wenn die Betriebsstätte aufgegeben, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder veräußert wird. In diesen Fällen, so die Richter, können die Verluste von der Bemessungsgrundlage der inländischen Körperschaft- oder Einkommensteuer abgezogen werden, und zwar in dem Jahr, in dem sie endgültig werden. Das gilt auch für die Gewerbesteuer. Verfallen im Ausland erwirtschaftete Verluste hingegen aufgrund von speziellen Vorschriften des ausländischen Steuerrechts, liegt lediglich ein rechtlicher Grund vor. Auf diese Weise endgültig gewordene Verluste müssen im Inland nicht zum Abzug zugelassen werden.
Die Folgen
Die Urteile des BFH vom 9. Juni 2010 sind die ersten, die sich konkret mit der Frage befassen, wann im Ausland erwirtschaftete Verluste in Deutschland berücksichtigt werden müssen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung reagiert.
Sie steht dem Abzug solcher Verluste bereits aufgrund fiskalischer Erwägungen sehr skeptisch gegenüber, selbst wenn die Rechtsprechung nur diejenigen Betriebsstätten erfassen dürfte, die in der EU oder im EWR, das heißt in Island, Norwegen und Liechtenstein, liegen. Das Urteil des BFH, mit dem die "Lidl Belgium"-Entscheidung umgesetzt wurde, hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit mit einem Nichtanwendungserlass belegt (Bundesministerium der Finanzen vom 13. Juli 2009, IV B 5 - S 2118 - a/07/10004). Auf Dauer wird sie sich der Rechtsprechung des BFH und EuGH allerdings nicht entziehen können. Die Steuerpflichtigen sollten daher entsprechende Steuerbescheide offenhalten.
  • FTD.de, 24.08.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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