Für Arbeitgeber stellt sich in diesem Zusammenhang oft auch das Problem, dass Kollegen des HIV-Infizierten eine weitere Zusammenarbeit ablehnen und sogar mit Eigenkündigung drohen. Für die Unternehmen ist es dann wichtig zu wissen, dass sie zunächst mit allen ihnen zur Verfügung stehenden möglichen und zumutbaren Mitteln wie Versetzungen, Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen versuchen müssen, diese Drucksituation zu beseitigen. Nur wenn unzumutbare Nachteile aus der Weiterbeschäftigung des HIV-infizierten Arbeitnehmers entstehen oder gar der Betrieb in seiner Existenz bedroht ist, kann das Arbeitsverhältnis des HIV-positiven Arbeitnehmers gekündigt werden.
Sind keine Kollegen oder Dritte von der Infektion betroffen, reicht eine HIV-Infektion allein meist nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung aus. Maßgeblich sind die sich aus der Erkrankung ergebenden körperlichen Beeinträchtigungen und die sich daraus ergebenden Fehlzeiten. Die müssen bezogen auf einen mehrjährigen Zeitraum weit oberhalb der sechs Wochen liegen, die für den Arbeitgeber gesetzlich als zumutbar gelten. Im fortgeschrittenen Stadium der Krankheit oder bei einer durch die Krankheit bedingten extrem hohen Ansteckungsgefahr wird eine Kündigung wegen dauernder Leistungsminderung oder zum Schutze der Kollegen und zur Vermeidung von betriebsstörenden Auswirkungen jedoch als wirksam anzusehen sein.
Wichtig ist auch die Begründung, mit der das Gericht eine Diskriminierung des Arbeitnehmers verneint hat. Es ließ die umstrittene Frage offen, ob bereits eine HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstellt, und nannte dafür folgenden Grund: Selbst wenn man die Benachteiligung unterstellt, rechtfertigen die Interessen des Arbeitgebers, jede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch den infizierten Arbeitnehmer zu vermeiden, eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Arbeitnehmern. Nach dieser Entscheidung entstehen daher durch die so gerechtfertigte Kündigung keine Entschädigungsansprüche.