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Merken   Drucken   21.07.2009, 08:21 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: Pflicht zu Fair Play für Gasversorger

Gasversorger müssen sich bei Weitergabe hoher Bezugskosten zu Fair Play verpflichten: Sie dürfen steigende Kosten dann an Kunden mit Sonderverträgen weitergeben, wenn der Preis auch bei fallenden Kosten sinkt. von C. F. Haellmigk und M. Traub
Christian Friedrich Haellmigk und Mathias Traub sind Rechtsanwälte im Stuttgarter Büro von CMS Hasche Sigle.
BGH vom 15. Juli 2009
Az.: VIII ZR 225/07
Der Fall
Immer häufiger setzen sich Verbraucher gegen steigende Preise für Strom und Gas mit rechtlichen Mitteln zur Wehr. So auch im vorliegenden Fall, in dem Preiserhöhungen des Berliner Gasversorgers Gasag gerichtlich überprüft wurden. Der klagende Kunde, ein privater Verbraucher, bezog sein Gas, wie heute vielfach üblich, nicht zu den allgemeinen Tarifbedingungen, sondern zu den Konditionen eines Sondervertrags. In diesen Spezialangeboten stecken maßgeschneiderte Pakete der Gasversorger für ihre Kunden: etwa Tarife für Singles oder Familien, Tarife mit Einzugsermächtigung oder auch Onlinetarife.
Im Oktober 2005 und im Januar 2006 erhöhte die Gasag ihre Preise für die Belieferung des Klägers und aller anderen Kunden mit seinem Sondervertragstyp. Der Gasversorger rechtfertigte dies mit gestiegenen Bezugskosten. Die Gasag berief sich auf eine Preisanpassungsklausel in dem Sondervertrag, die sie berechtigte, die Preise während der Vertragslaufzeit an die Entwicklung der eigenen Gasbezugskosten anzupassen. Dieses Anpassungsrecht sollte sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen des Gaspreises einschließen. Der Gasversorger ging davon aus, in dem Vertragstext Preisanpassungen rechtlich einwandfrei formuliert zu haben. Der Kunde aber wollte die Preiserhöhung so nicht hinnehmen und klagte.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) kassierte die Preiserhöhungen. Bereits Ende 2008 entschieden die Karlsruher Richter in einem anderen Fall: Gasversorger dürfen gestiegene Bezugskosten nur dann mit Preiserhöhungen weiterreichen, wenn sie sich zugleich verpflichten, bei sinkenden Kosten ihre Preise zu reduzieren.
Da die vom Berliner Gasversorger verwendete Klausel wegen ungenauer Formulierungen diesem Maßstab nicht gerecht wurde, hat der BGH sie nun gekippt. Das Urteil hat Bedeutung über den Fall hinaus: Bislang war nämlich unklar, wie Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen formuliert sein müssen, um den strengen Maßstäben der Gerichte in Sachen Verbraucherschutz gerecht zu werden.
Mit dem Urteil hat der BGH die Anforderungen präzisiert: Klauseln, die nicht zum Nachteil des Kunden von den Formulierungen in den gesetzlich festgeschriebenen Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Tarifkunden abweichen, sind in Sonderverträgen mit Haushaltskunden wirksam.
Haushaltskunden mit Sonderkonditionen bedürften - so der BGH - insoweit keines stärkeren Schutzes als Tarifkunden.
Die Folgen
In einer Reihe von Entscheidungen hat der BGH in der Vergangenheit Preisanpassungsklauseln beanstandet. Die Karlsruher Richter hatten bisher aber nicht erklärt, wie Gasversorger denn nun ihr Interesse an einer Weitergabe gestiegener Bezugskosten durchsetzen können.
Die neue Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Sonderverträgen: Enthält ein Sondervertrag eine Klausel, die das gesetzliche Preisänderungsrecht für Tarifkunden unverändert in den Vertragstext übernimmt, ist das nach Ansicht des BGH in Ordnung. Das Preisänderungsrecht darf jedenfalls nicht einseitig zugunsten des Versorgers formuliert sein. Vielmehr muss bei sinkenden Kosten gelten, dass die Preise ebenfalls fallen. Da der Gesetzgeber Preiserhöhungen gegenüber Tarifkunden ermöglicht, sollen sie auch bei Kunden mit Sonderkonditionen möglich sein.
Einen Freifahrschein für Preiserhöhungen haben die Gasversorger dadurch allerdings nicht erhalten: Auch in Zukunft müssen diese Unternehmen nachweisen können, dass eine Preiserhöhung wegen gestiegener Beschaffungskosten gerechtfertigt ist und nicht durch Kosteneinsparungen an anderer Stelle kompensiert werden kann.
  • Aus der FTD vom 21.07.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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