Das UrteilDer Bundesgerichtshof (BGH) kassierte die Preiserhöhungen. Bereits Ende 2008 entschieden die Karlsruher Richter in einem anderen Fall: Gasversorger dürfen gestiegene Bezugskosten nur dann mit Preiserhöhungen weiterreichen, wenn sie sich zugleich verpflichten, bei sinkenden Kosten ihre Preise zu reduzieren.
Da die vom Berliner Gasversorger verwendete Klausel wegen ungenauer Formulierungen diesem Maßstab nicht gerecht wurde, hat der BGH sie nun gekippt. Das Urteil hat Bedeutung über den Fall hinaus: Bislang war nämlich unklar, wie Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen formuliert sein müssen, um den strengen Maßstäben der Gerichte in Sachen Verbraucherschutz gerecht zu werden.
Mit dem Urteil hat der BGH die Anforderungen präzisiert: Klauseln, die nicht zum Nachteil des Kunden von den Formulierungen in den gesetzlich festgeschriebenen Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Tarifkunden abweichen, sind in Sonderverträgen mit Haushaltskunden wirksam.
Haushaltskunden mit Sonderkonditionen bedürften - so der BGH - insoweit keines stärkeren Schutzes als Tarifkunden.