Das Urteil Das Finanzgericht in Hannover hatte die Besteuerung einer Privatnutzung als Vorinstanz noch bejaht. Der Bundesfinanzhof aber entschied, dass allein die theoretische Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, nicht die Besteuerung einer Privatnutzung rechtfertigt. Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Fahrzeug für Privatfahren überlassen wurde.
Zwar besteht nach der Entscheidung des BFH ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Pkw, der zur privaten Nutzung überlassen wird, tatsächlich auch privat gefahren wird. Einen Anscheinsbeweis dafür, dass ein zur dienstlichen Nutzung überlassener Pkw auch privat gefahren werden darf, hat der Bundesfinanzhof für Poolfahrzeuge jedoch abgelehnt. Daher ist allein die Überlassung eines Poolfahrzeugs zur dienstlichen Nutzung kein Grund, eine private Nutzungsmöglichkeit zu besteuern. Entsprechend wird das Finanzgericht nun prüfen müssen, ob der Sohn tatsächlich privat das Fahrzeug nutzen konnte.