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Merken   Drucken   17.08.2010, 10:44 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: Poolfahrzeuge sind keine Privatautos

Will das Finanzamt den Fahrer eines Dienstwagens wegen Privatfahrten besteuern, muss es diese auch nachweisen können. von Gunnar Knorr
 
Gunnar Knorr ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei der Kanzlei Oppenhoff & Partner in Köln.
BFH vom 21. April 2010
Az.: VI R 46/08
Der Fall
er einen Firmenwagen fährt, kommt nur mit großem Aufwand um die Besteuerung einer privaten Nutzungsmöglichkeit herum. Grund hierfür ist, dass das Finanzamt bislang immer vermutet hatte, dass ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat nutzt.
Im konkreten Fall hatte ein Arzneimittelproduzent für seine 80 Mitarbeiter einen Fahrzeugpool mit sechs Autos unterhalten. Unter anderem stand den Mitarbeitern für dienstliche Fahrten ein Audi A8 zur Verfügung. Zum Kollegenkreis zählte unter anderem auch der Sohn des Unternehmers, der zugleich der bestbezahlte Mitarbeiter war. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung forderte die Finanzverwaltung vom Unternehmer im Haftungsweg Lohnsteuer für die private Nutzung des Audi A8 an.
Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass der Sohn den Wagen anscheinend auch privat nutzen würde. Der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass eine private Nutzung auch erfolgt sei. Hiergegen richtete sich der Unternehmer in dem nun entschiedenen Verfahren mit Erfolg.
Das Urteil
Das Finanzgericht in Hannover hatte die Besteuerung einer Privatnutzung als Vorinstanz noch bejaht. Der Bundesfinanzhof aber entschied, dass allein die theoretische Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, nicht die Besteuerung einer Privatnutzung rechtfertigt. Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Fahrzeug für Privatfahren überlassen wurde.
Zwar besteht nach der Entscheidung des BFH ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Pkw, der zur privaten Nutzung überlassen wird, tatsächlich auch privat gefahren wird. Einen Anscheinsbeweis dafür, dass ein zur dienstlichen Nutzung überlassener Pkw auch privat gefahren werden darf, hat der Bundesfinanzhof für Poolfahrzeuge jedoch abgelehnt. Daher ist allein die Überlassung eines Poolfahrzeugs zur dienstlichen Nutzung kein Grund, eine private Nutzungsmöglichkeit zu besteuern. Entsprechend wird das Finanzgericht nun prüfen müssen, ob der Sohn tatsächlich privat das Fahrzeug nutzen konnte.
Die Folgen
Zumindest für Poolfahrzeuge, bei denen die private Nutzung untersagt ist, besteht nun kein Grund mehr, eine nicht erfolgte Privatnutzung zu besteuern. Umgekehrt bleibt es natürlich so, dass die tatsächliche private Nutzung von Firmen-Pkw steuerpflichtig bleibt.
Auch wenn die konkrete Entscheidung nur Poolfahrzeuge betraf, die keinem Arbeitnehmer unmittelbar zugeordnet waren, dürfte sie über diesen Bereich hinauswirken. Überall dort, wo Fahrzeuge Arbeitnehmern für dienstliche Zwecke überlassen wurden, eine Privatnutzung jedoch nicht gestattet ist, besteht nun ein gutes Argument gegen die automatische Besteuerung einer nicht tatsächlich erfolgten Privatnutzung.
Arbeitgeber sollten dennoch vorsichtig sein, die Entscheidung auf andere als allgemeine Poolfahrzeuge anzuwenden. Das Urteil hebt die bislang zur unmittelbaren Fahrzeugüberlassung an einen konkreten Mitarbeiter ergangenen, deutlich strengeren Entscheidungen weder auf, noch widerspricht es ihnen. Es bleibt daher abzuwarten, ob in Fällen, in denen einem Arbeitnehmer ein Pkw zur Alleinnutzung überlassen wird, ähnlich entschieden wird. Da der Arbeitgeber für den Lohnsteuereinbehalt haftet, drohen ihm Nachteile, wenn er in vorauseilendem Gehorsam auf den Einbehalt von Lohnsteuern verzichtet.
  • FTD.de, 17.08.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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