Das Urteil Anders als die Instanzgerichte sah es das BAG nicht als zwingend an, die Betriebstätten in Hamburg und Leipzig als einen einheitlichen Betrieb im Sinn des Kündigungsschutzgesetzes einzustufen. Die Zahl der von einem Unternehmer insgesamt Beschäftigten sei nicht automatisch zusammenzurechnen. Entscheidend sei, inwieweit die einzelnen Einheiten organisatorisch selbständig sind.
Sind sie selbstständige Organisationseinheiten, liegt kein einheitlicher Betrieb vor. Das ist der Fall, wenn sie durch die für Kleinbetriebe typischen Merkmale wie eine enge persönliche Zusammenarbeit, geringe Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. Diese Wesensart entfällt auch nicht schon dadurch, dass dem Betrieb eines der Kennzeichen fehlt. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Wegen mangelnder tatsächlicher Feststellungen zu dieser Frage hat das BAG den Fall an das LAG Hamburg zurückverwiesen.
Zudem weist das BAG darauf hin, dass die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG verstoße. Sie sei sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe eben anders als große Unternehmen durch die enge persönliche Zusammenarbeit und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt seien.