Das UrteilDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschloss am 18. Mai 2009, die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Tätigkeit der Beschwerdeführer nach Paragraf 202c StGB nicht strafbar sei. Dabei zeigt das BVerfG Grenzen des Paragraf 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB auf. Nach der Entscheidung fallen sogenannte Dual Use Tools, also Software, die sowohl legalen als auch illegalen Zwecken dienen kann, nicht automatisch unter die Vorschrift.
Es genügt nach Ansicht der Richter nicht, dass ein Computerprogramm für das Ausspähen oder Abfangen von Daten geeignet sei. Stattdessen müsse man prüfen, ob der Softwareentwickler in erster Linie ein Programm schreiben wollte, das Computerstraftaten ermöglichen soll. Diese Absicht müsse auch nach außen erkennbar werden, beispielsweise aus der Gestalt des Programms oder aus einer eindeutig auf illegale Verwendungen abzielenden Werbung.
Selbst der Umgang mit eindeutig zu illegalen Zwecken gedachter Software ist nur dann strafbar, wenn der Anwender billigend in Kauf nimmt, dass diese künftig zur Begehung von Straftaten gebraucht wird. Dafür verlangt das BVerfG konkrete Anhaltspunkte und verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in solchen Fällen eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls verlangt. Es kommt also maßgeblich auf die Motive und die Interessenlage des Täters an. Wenn er begründeten Anlass hatte, darauf zu vertrauen, dass die Software nicht für Computerstraftaten eingesetzt wird, dann macht er sich nicht strafbar.
Schließlich betont das BVerfG, dass das Ausspähen oder Abfangen von Daten nicht vorliegt, wenn Hackerprogramme im Auftrag des Betreibers eines Computersystems verwendet werden - beispielsweise im Rahmen von Penetrationstests. Wer sich zu solchen Zwecken derartige Programme verschafft, verstößt folglich auch nicht gegen Paragraf 202c StGB.