Der FallSeit der Unterhaltsreform 2008 wird vor Gericht immer wieder darum gerungen, in welchem Umfang die geschiedene Mutter eines kleinen Kindes für ihren eigenen Unterhalt arbeiten muss.
In diesem Fall lebte der gemeinsame, inzwischen sechsjährige Sohn der Eheleute seit der Trennung bei der Mutter. Für das Kind stand ein Kindergartenplatz von 7.30 bis 16.30 Uhr zur Verfügung. Der nicht mehr berufstätige Vater hatte den Sohn jeden Mittwochnachmittag, jeden zweiten Freitagnachmittag und jedes zweite Wochenende bei sich. Der Vater bot eine Ausweitung seiner Betreuung an.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte den Vater zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet, da die Mutter lediglich verpflichtet sei, einer Teilzeittätigkeit mit 25 Wochenstunden nachzugehen. So könne sie das Kind bis 14.30 Uhr im Kindergarten abholen. Der Nachmittag stehe dann für häusliche Betreuung und Aktivitäten zur Verfügung.
Kinder im Kindergartenalter benötigten eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung, sagte das OLG, sodass eine Vollzeittätigkeit trotz Ganztagskindergarten zu einer überobligatorischen Belastung der Mutter führen könne - zumal auch gesellschaftlich erwartet werde, dass Eltern sich intensiv mit ihren Kindern beschäftigen und diese fördern. Grundsätzlich könne daher von der Mutter eine Vollzeittätigkeit bis zur Beendigung der Grundschulzeit regelmäßig nicht erwartet werden.
Die Mutter müsse auch nicht das Angebot des Vaters annehmen, seine Betreuungszeiten auszuweiten. Wegen des langjährigen Streites der Eltern um die Ausweitung des Umgangsrechts bestünden Zweifel, dass dies dem Kindeswohl diene.