Kurze Melodiesequenzen, die vom natürlichen Sprechduktus vorgegeben sind, stellen keine schutzfähigen Werke im Sinne des Urheberrechts dar. Das ist aber kein Freibrief für das Kopieren von Musik. von Christian Schmitt
Christian Schmitt ist Anwalt in der Sozietät Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner in Köln.
LG München vom 18.8.2010 Az.: 21 O 177/09
Der Fall
Der Kläger war von einer Werbeagentur beauftragt worden, am Erstellen eines Werbejingle für McDonald's mitzuwirken. Er komponierte daraufhin ein 20-sekündiges Hip-Hop-Musiklayout, das die auf zwei verschiedene Arten "gerappte" Wortfolge "McDonald's - ich liebe es" enthält. Die Komposition übergab der Kläger der Werbeagentur auf CD und erhielt dafür 1500 Euro sowie zwei Flaschen Champagner.
Im Nachhinein aber wollte er sich mit dieser Entlohnung nicht mehr zufriedengeben. Die erfolgreiche Werbemelodie "McDonald's - ich liebe es" gehe auf seine Komposition zurück. Beide Meldodiefolgen, auf die in seinem Werk gerappt werde, habe die Werbeagentur nur leicht verändert und daraus die weltweit bekannte Werbemelodie der Fast-Food-Kette geschaffen. Seine Komposition habe er nicht zur Veröffentlichung freigegeben, argumentiert er, und beanstandet eine unerlaubte Veränderung seines Werks.
Er verklagte McDonald's wegen Verletzung seines Urheberrechts auf Auskunft über den Nutzungsumfang der Melodie und Schadensersatz.
Das Urteil
Das LG München hat die Klage des Komponisten abgewiesen. Der Grund: Bei den beiden vom Kläger geschaffenen kurzen Melodiesequenzen handele es sich nicht um schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechts. Es liege keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Paragrafen 2 Abs. 1 Nr. 2 Urhebergesetz (UrhG) vor. Dafür fehle die erforderliche Schöpfungshöhe, weil beide Melodiefolgen aus der Komposition des Klägers zu sehr vom natürlichen Sprechduktus vorgegeben seien. Was die drei Töne dieser Wortfolge angehe, so seien diese zu simpel, um die erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen. Sie bestünden lediglich aus einer Terz und einer Sekunde.
Die Folgen
Auf den ersten Blick mag man meinen, dass nun der Weg frei ist für die kommerzielle Nutzung von kurzen Melodiesequenzen aus Musikwerken. Nach der Entscheidung des LG München scheint zumindest die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung gering, weil die erforderliche Schöpfungshöhe bei kurzen Tonfolgen nicht leicht erreicht und Urheberrechtsschutz nicht ohne Weiteres gewährt wird. Und in der Tat: Kurze Melodien oder Teile eines Musikwerks genießen nur dann Urheberrechtsschutz, wenn sie für sich genommen den Schutzvoraussetzungen genügen. Bei kurzen Melodiesequenzen von wenigen Tönen wird Urheberrechtsschutz häufig nicht bestehen. Denn darin spiegelt sich regelmäßig nicht die Persönlichkeit des Komponisten.
Gleichwohl ist eine kommerzielle Nutzung kurzer Melodien nicht ohne jedes Risiko. Im Gegenteil: Vorsicht ist im Hinblick auf die Rechte des Tonträgerherstellers geboten, also beispielsweise des CD-Produzenten. Nach Paragraf 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt zu dessen Gunsten ein ganz anderer Maßstab. Ein Eingriff in sein Urheberrecht ist bereits dann gegeben, wenn einer CD kleinste Tonfetzen entnommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Tonfolge um ein schöpferisches Werk oder eine künstlerische Darbietung handelt und ob sie Urheberrechtsschutz genießt.
Ungenehmigt darf man also auf einem fremden Tonträger aufgezeichnete Töne oder Klänge nicht kommerziell verwenden. Wer eine Melodie entnehmen möchte, muss die Töne entweder selbst einspielen oder den Rechteinhaber um die entsprechende Erlaubnis bitten.
Zu beachten ist daneben das Markenrecht. Auch kurze Tonfolgen können als sogenannte Hörmarken Schutz genießen. Voraussetzung ist, dass sie eine eingängige Melodie bilden, weil sie nur dann hinreichend unterscheidungskräftig sind. Ist eine Melodie als Marke eingetragen, dürfen Dritte sie ohne Zustimmung des Inhabers ebenfalls nicht geschäftlich nutzen.
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