Die FolgenDer Fall zeigt, dass Vermögensübertragungen wohl überlegt und sorgfältig formuliert werden müssen. Hintergrund von solchen Konstruktionen wie im Urteilsfall ist regelmäßig, dass das Vermögen zwar übertragen werden soll, der Schenker aber das Zepter noch nicht aus der Hand geben will. Die besondere steuerliche Begünstigung wird aber nur dann gewährt, wenn der Beschenkte "mitentscheiden" darf.
Das Urteil hat eine große praktische Bedeutung. Die Übertragung von Vermögen gegen Nießbrauchsvorbehalt ist einer der Standardfälle dafür, wie die elterlichen Besitztümer auf die Kinder und potenziellen Erben übergehen. Auch kurz vor Ablauf des vergangenen Jahres wurden in zahlreichen Fällen noch Personengesellschaftsanteile unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts überschrieben. Das geschah, um die bis Ende Dezember 2008 geltende Rechtslage zu nutzen. Auch hierbei sind möglicherweise ähnliche Formulierungen wie im vorliegenden Fall verwendet worden.
In der Urteilsbegründung wirft der BFH die Frage auf, ob der Steuerbonus vielleicht doch noch greifen könnte - wenn etwa durch höchstpersönliche Erklärungen der Vertragsparteien klargestellt wurde, dass die Kinder ihre Stimmrechte selbst ausüben. Zudem halten es die Finanzrichter für erforderlich, dass die Stimmrechtsausübung auch tatsächlich durch die Kinder erfolgt. Wer also einen Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen vereinbart hat, kann die Steuervergünstigungen also vielleicht noch retten, wenn er sofort reagiert.
Dass das Erbschaftsteuergesetz zum 1. Januar dieses Jahres geändert wurde, ändert nichts. Auch die neuen Vorschriften setzen voraus, dass der Beschenkte steuerlich "Betriebsvermögen" erwirbt. Somit gelten die Grundsätze des Urteils auch für alle zukünftigen Übertragungen nach dem neuen Recht.
Wolfram Vogel ist Rechtsanwalt und Steuerberater in der Kölner Kanzlei Oppenhoff & Partner.