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Merken   Drucken   24.02.2009, 09:10 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: Vermögensübertragung auf die Kinder

Nießbrauch: Schenken Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten Gesellschaftsanteile, kann der Nachwuchs keinen Steuerbonus geltend machen, wenn er unternehmerisch nicht mitreden darf. Das Urteil hat eine große praktische Bedeutung.
BFH vom 10. Dezember 2008Az.: II R 34/07
Der Fall
Bereits zu Lebzeiten übertragen Eltern oft einen Teil ihres Vermögens auf ihre Kinder. Allerdings möchten die Eltern ihre Unabhängigkeit bewahren. Deswegen wollen sie noch auf zu übertragende Vermögen zurückgreifen, um damit ihre Existenz und ihren Lebensstandard zu sichern. In solchen Fällen ist die Eintragung eines "Nießbrauchsrechts" üblich: Bei einer solchen Übertragung geht das zivilrechtliche Eigentum an dem Vermögen bereits auf die Kinder über, die laufenden Erträge daraus stehen aber immer noch den Eltern als Nießbraucher zu.
Im Urteilsfall übertrugen die Eltern einen Teil ihrer Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG auf ihre Kinder. Dabei behielten sie sich ein Nießbrauchsrecht an den übertragenen Gesellschaftsanteilen vor. Im Vertrag war vereinbart, dass die Gesellschafterrechte für die auf die Kinder übertragenen Anteile von den Eltern als Nießbraucher wahrgenommen werden.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) verwehrte den Kindern allerdings die besonderen steuerlichen Vergünstigungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes. Bei Personengesellschaften sei dafür Voraussetzung, dass der Erwerber steuerlich gesehen "Betriebsvermögen" erwirbt. Dies sei aber nur der Fall, wenn der Erwerber "Mitunternehmer" der Gesellschaft werde. Und dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung eine "Mitunternehmerinitiative" erforderlich.
An deren Fehlen scheiterte der Steuerbonus letztlich. Denn dafür ist es notwendig, dass der Erwerber seine Gesellschafterrechte in Form von Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten wahrnimmt. Doch war im Übertragungsvertrag geregelt, dass die Eltern die Gesellschafterrechte auch für die auf die Kinder übertragenen Gesellschaftsanteile ausüben. Wegen dieser Formulierung im Vertrag verneinte der BFH die "Mitunternehmerinitiative" der Kinder.
Die Folgen
Der Fall zeigt, dass Vermögensübertragungen wohl überlegt und sorgfältig formuliert werden müssen. Hintergrund von solchen Konstruktionen wie im Urteilsfall ist regelmäßig, dass das Vermögen zwar übertragen werden soll, der Schenker aber das Zepter noch nicht aus der Hand geben will. Die besondere steuerliche Begünstigung wird aber nur dann gewährt, wenn der Beschenkte "mitentscheiden" darf.
Das Urteil hat eine große praktische Bedeutung. Die Übertragung von Vermögen gegen Nießbrauchsvorbehalt ist einer der Standardfälle dafür, wie die elterlichen Besitztümer auf die Kinder und potenziellen Erben übergehen. Auch kurz vor Ablauf des vergangenen Jahres wurden in zahlreichen Fällen noch Personengesellschaftsanteile unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts überschrieben. Das geschah, um die bis Ende Dezember 2008 geltende Rechtslage zu nutzen. Auch hierbei sind möglicherweise ähnliche Formulierungen wie im vorliegenden Fall verwendet worden.
In der Urteilsbegründung wirft der BFH die Frage auf, ob der Steuerbonus vielleicht doch noch greifen könnte - wenn etwa durch höchstpersönliche Erklärungen der Vertragsparteien klargestellt wurde, dass die Kinder ihre Stimmrechte selbst ausüben. Zudem halten es die Finanzrichter für erforderlich, dass die Stimmrechtsausübung auch tatsächlich durch die Kinder erfolgt. Wer also einen Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen vereinbart hat, kann die Steuervergünstigungen also vielleicht noch retten, wenn er sofort reagiert.
Dass das Erbschaftsteuergesetz zum 1. Januar dieses Jahres geändert wurde, ändert nichts. Auch die neuen Vorschriften setzen voraus, dass der Beschenkte steuerlich "Betriebsvermögen" erwirbt. Somit gelten die Grundsätze des Urteils auch für alle zukünftigen Übertragungen nach dem neuen Recht.
Wolfram Vogel ist Rechtsanwalt und Steuerberater in der Kölner Kanzlei Oppenhoff & Partner.
  • Aus der FTD vom 24.02.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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