Urteil der Woche:Wann der Chef den Dienstwagen wegnehmen darf
Wer von seinem Arbeitgeber ein Auto gestellt bekommt, hat bestimmte Rechte: Die Firma darf das Fahrzeug wegen Kleingedrucktem im Arbeitsvertrag nicht einfach wieder entziehen. von Thomas Hey
Thomas Hey ist Partner im Düsseldorfer Büro der Anwaltssozietät Clifford Chance.
BAG vom 13. April 2010 Az.: 9 AZR 113/09
Der Fall
Die Klägerin arbeitet im Vertrieb der Beklagten, einem international tätigen Konzern. Die Beklagte gestattete der Klägerin die Nutzung eines Dienstwagens zu dienstlichen und privaten Zwecken. Für die Nutzung sollten die Bestimmungen einer Konzernrichtlinie für Dienstwagen gelten. Sinngemäß heißt es darin, die Nutzung von Dienstwagen unterliege strengen Wirtschaftlichkeitsmaßstäben. Dies erfordere insbesondere eine kraftstoffsparende und wagenschonende Fahrweise. Eine Überprüfung der wirtschaftlichen Nutzung erfolge jährlich. Die Beklagte hatte aufgrund der Konzernrichtlinie das Recht, die Nutzung des Dienstfahrzeugs im Falle einer unwirtschaftlichen Nutzung zu widerrufen.
Die Klägerin prognostizierte eine jährliche Fahrleistung zu dienstlichen Zwecken von 49.500 Kilometern. Nachdem sie tatsächlich nur 29.540 Kilometer fuhr, widerrief die Beklagte die Nutzung des Wagens. Die Klägerin klagte hiergegen. Sie verlangt das Zurverfügungstellen des Dienstfahrzeugs und Schadensersatz für den entgangenen geldwerten Vorteil in Höhe von 370 Euro monatlich.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht sah in der Widerrufsklausel eine unzumutbare Benachteiligung der Klägerin. Der Arbeitgeber beurteile selbst, was er als wirtschaftlichen Grund ansieht und wann dieser vorliegt. Es sei für die Klägerin nicht von vornherein erkennbar, wann die Beklagte eine Nutzung des Dienstfahrzeugs als unwirtschaftlich ansehen werde. Sie wisse nicht mit hinreichender Gewissheit, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf der Nutzung des Wagens erfolge. Der Widerruf könne folglich nicht auf die unwirksame Klausel gestützt werden.
Die Folgen
Das BAG nimmt erneut Stellung zur Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in Arbeitsverträgen. Hierbei handelt es sich um vorformulierte Klauseln. Derartige Klauseln dürfen den Arbeitnehmer nicht unzumutbar benachteiligen. In Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2006 hielt das BAG Klauseln, welche den Arbeitgeber zum jederzeitigen und grundlosen Widerruf von dem Arbeitnehmer gewährten Leistungen ermächtigen, für unwirksam (BAG, Az.: 5 AZR 364/04 und 9 AZR 294/06). Für den Arbeitnehmer müsse deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf durch den Arbeitgeber erfolgen könne. Die Praxis hielt Widerrufsvorbehalte aus wirtschaftlichen Gründen überwiegend für zulässig.
Dem hat das BAG nunmehr eine Absage mangels hinreichender Nachvollziehbarkeit für den Arbeitnehmer erteilt. Für die Praxis ist noch dringender zu empfehlen, alle Widerrufsklauseln durchzusehen und derartige der AGB-Kontrolle unterliegende Klauseln gegebenenfalls neu zu fassen. Unbedingt müssen die Widerrufsgründe aufgelistet werden. Der Arbeitnehmer muss zur Beurteilung des Vorliegens eines solchen Grunds anhand objektiver Kriterien imstande sein. Vorliegend wäre wohl eine Widerrufsklausel zulässig gewesen, wonach der Arbeitgeber die Nutzung des Dienstwagens widerrufen kann, wenn die tatsächliche Fahrleistung des Arbeitnehmers weniger als 50 Prozent der prognostizierten Fahrleistung beträgt oder unterhalb einer bestimmten jährlichen Grenze liegt. Überdies wäre an eine Befristung der Nutzung des Dienstwagens zu denken. Existiert ein Betriebsrat, käme alternativ die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in Betriebsvereinbarungen in Betracht. Betriebsvereinbarungen unterliegen im Unterschied zu allgemeinen Geschäftsbedingungen keiner Inhaltskontrolle, eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit scheidet daher aus.
Das BAG hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Brandenburg zurückverwiesen.
Das LAG prüft nun das Vorliegen eines Widerrufvorbehalts in der Betriebsvereinbarung des beklagten Unternehmens.
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