Das UrteilDer EuGH hat entschieden, dass Olympique Lyonnais keinen Schadensersatz bekommt - Fußballvereine können aber eine Ausbildungsentschädigung für den abtrünnigen Spieler fordern. Deren Höhe ist nach Ansicht des EuGH unter Berücksichtigung der Kosten zu ermitteln, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen.
Das Urteil entspricht dem Antrag der Generalanwältin. Der EuGH stellte fest, dass die französische Charta aus dem Jahr 1997 eine Beschränkung der gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union darstellt, da sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt. Das sei nur dann zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter, mit dem EU-Vertrag vereinbarer Zweck verfolgt werde und die Beschränkung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Der Zweck, die Anwerbung junger Spieler zu fördern, sei angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung des Sports zwar legitim. Und die Aussicht auf die Erlangung von Ausbildungsentschädigung geeignet, die Vereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen. Eine Schadensersatzregelung sei aber kein legitimes Mittel zur Durchsetzung dieses Zwecks.
Gleichzeitig betont der EuGH in seiner Entscheidung aber, dass die Klubs die Kosten, die sie in die Ausbildung junger Spieler investieren, anteilig zurückfordern können, wenn die Spieler nach der vereinbarten Ausbildungszeit nicht Klubspieler werden wollen. Darauf hatte der EuGH bereits im Fall Bosman 1995 hingewiesen (EuGH - RS C-415/93 -, Slg 1995, I-4921).