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Merken   Drucken   23.03.2010, 08:37 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: Wann Fußballer ihren Verein entschädigen müssen

Fußballvereine erhalten die Ausbildungskosten für abtrünnige Spieler zurück: Zwar bekommt ein Klub keinen Schadensersatz, wenn ein junger Kicker nach der Ausbildung bei einem anderen Verein anheuert. Aber Entschädigung. von Marcus Bodem
Marcus Bodem ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Berlin.
EuGH vom 16. 3. 2010
Az.: C 325/08
Der Fall
In Frankreich können Vereine ihre Nachwuchsspieler im Alter von 16 bis 22 Jahren seit 1997 verpflichten, nach Abschluss ihrer Ausbildung den ersten Vertrag als Berufsspieler mit diesem Verein abzuschließen. Weigerten sich die Spieler, konnten die Klubs bislang Schadensersatz verlangen.
Olympique Lyonnais hatte seinem jungen Spieler Olivier Bernard den Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler angeboten, der hatte aber abgelehnt und im August 2000 einen Vertrag als Berufsspieler mit Newcastle UFC geschlossen.
Olympique Lyonnais verklagte Bernard und Newcastle United daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von 53.357 Euro. Das entsprach dem Gehalt, das Bernard während eines Jahres erhalten hätte, wenn er bei Olympique Lyonnais geblieben wäre. Das Arbeitsgericht in Lyon hatte der Klage stattgegeben.
Das Urteil
Der EuGH hat entschieden, dass Olympique Lyonnais keinen Schadensersatz bekommt - Fußballvereine können aber eine Ausbildungsentschädigung für den abtrünnigen Spieler fordern. Deren Höhe ist nach Ansicht des EuGH unter Berücksichtigung der Kosten zu ermitteln, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen.
Das Urteil entspricht dem Antrag der Generalanwältin. Der EuGH stellte fest, dass die französische Charta aus dem Jahr 1997 eine Beschränkung der gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union darstellt, da sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt. Das sei nur dann zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter, mit dem EU-Vertrag vereinbarer Zweck verfolgt werde und die Beschränkung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Der Zweck, die Anwerbung junger Spieler zu fördern, sei angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung des Sports zwar legitim. Und die Aussicht auf die Erlangung von Ausbildungsentschädigung geeignet, die Vereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen. Eine Schadensersatzregelung sei aber kein legitimes Mittel zur Durchsetzung dieses Zwecks.
Gleichzeitig betont der EuGH in seiner Entscheidung aber, dass die Klubs die Kosten, die sie in die Ausbildung junger Spieler investieren, anteilig zurückfordern können, wenn die Spieler nach der vereinbarten Ausbildungszeit nicht Klubspieler werden wollen. Darauf hatte der EuGH bereits im Fall Bosman 1995 hingewiesen (EuGH - RS C-415/93 -, Slg 1995, I-4921).
Die Folgen
Die ausbildenden Vereine sind gut beraten, ihre Kosten genauestens zu kalkulieren und zu erfassen. Der Hinweis des EuGH, dass zu den Ausbildungskosten nicht nur die für den jeweiligen Spieler gehören, sondern alle Kosten, die für die Ausbildung aufgewendet werden, wird dazu führen, dass künftige Klageforderungen den Betrag von 55.000 Euro um ein Vielfaches übersteigen werden.
Aus deutscher Sicht deckt sich die Entscheidung der europäischen Richter mit dem nationalen deutschen Recht und der hiesigen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Danach kann ein Ausbildungsbetrieb keinen Auszubildenden vertraglich auf Dauer an sich binden und durch Schadensersatzregelungen verhindern, dass er sich neu orientiert. Das wäre eine unzulässige Vertragsbindung und Erschwerung des Kündigungsrechts der Spieler.
Etwas anderes gilt für Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten. Solche Vereinbarungen sind möglich. Sie unterliegen aber der sogenannten Inhaltskontrolle (Paragraf 307 BGB ff.); insbesondere dürfen sie nicht unverhältnismäßig sein. Je nach Dauer und Kosten der Ausbildung wird man die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und die Bindung an den Klub in diesen Vereinbarungen bestimmen müssen.
  • FTD.de, 23.03.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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