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Merken   Drucken   07.04.2009, 10:26 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: Wann Schadenersatz fällig wird

Die Folgen des Urteils dürften viele Dienstleister betreffen: Richtet ein freier Mitarbeiter einen Schaden an, den Angestellte beheben müssen, kann der Unternehmer für diese Leistung Ersatz fordern.
Marc Hilber ist Partner, Angela Busche ist Rechtsanwältin im Kölner Büro der Kanzlei Oppenhoff & Partner.
BGH vom 9. Dezember 2008
Az.: VI ZR 173/07
Der Fall
Wenn Mitarbeiter eines Unternehmens während ihrer regulären Arbeitszeit erheblichen Aufwand zur Beseitigung eines Schadens betreiben - kann das Unternehmen von dem freien Mitarbeiter, der den Schaden verursacht hat, Entschädigung für diese Leistung verlangen, auch wenn dafür keine zusätzlichen Kosten entstanden sind? Ja, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Ein selbstständiger IT-Dienstleister hatte seinen zwölfjährigen Sohn an einem Samstag zum Kunden, einem Ingenieurbüro, mitgenommen. Beim Versuch des unbeaufsichtigten Sohnes, auf dem IT-System des Ingenieurbüros ein Computerspiel zu installieren, sind dort gespeicherte Daten (für zukünftige Projekte benötigte Pläne für Steuerungsanlagen) vernichtet worden. Das Ingenieurbüro fordert rund 320.000 Euro Entschädigung für zerstörte Daten und trägt vor, seine Mitarbeiter hätten viel Zeit für die erneute Eingabe verlorener Dateien gebraucht. Eine gesonderte Vergütung sei aber nicht erfolgt.
Das Urteil
Das Berufungsgericht hatte entschieden, der Kläger habe keine ersatzfähige Vermögenseinbuße erlitten. Der BGH sieht das anders: Wenn Mitarbeiter für längere Zeit mit der Schadensbeseitigung beschäftigt sind oder erhebliche Störungen im Betriebsablauf drohen, fielen substanzielle Schadenssummen an - auch wenn der Geschädigte gar keine Zusatzkosten hat.
Im konkreten Fall dürfe der Wert von Daten nicht nur nach den konkreten Kosten bemessen werden, die für die Rekonstruktion aufgewendet wurden. Die von Mitarbeitern zur Rekonstruktion der Daten (oder, allgemein gesprochen, zur Schadensbeseitigung) aufgewendete Zeit sei ebenso für die Bestimmung des Schadens maßgeblich - und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Arbeitszeiten nicht zusätzlich vergütet worden seien.
Es sei, so der BGH, nicht gerechtfertigt, den Arbeitseinsatz der Mitarbeiter des Geschädigten dem Schädiger zugute kommen zu lassen. Daher habe in diesem Fall der Schädiger - bei einer Mitverschuldensquote von 30 Prozent wegen fehlender Datensicherung - Anspruch auf Schadenersatz. Daneben seien auch künftig zu erwartende Störungen des Betriebsablaufs bei der Bestimmung des Schadens zu berücksichtigen. Der BGH hat den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Folgen
Die Folgen treffen sämtliche Dienstleister, die durch mangelhafte Leistungen beim Kunden Schäden verursachen, die wiederum dessen Mitarbeiter beseitigen müssen. Das Urteil hat also nicht nur Folgen für IT-Dienstleister, die versehentlich Daten vernichten. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Bestimmung von solchen ersatzfähigen Schäden, bei denen Unternehmen die Schadensbeseitigung in die eigene Hand nehmen. Bislang war problematisch, dass in solchen Fällen häufig keine Zusatzkosten entstehen, weil die Mitarbeiter ohnehin zu entlohnen sind.
Geschädigte mussten deswegen darlegen, welche Arbeiten aufgrund der Schadensbeseitigung liegen geblieben sind und zu welcher Gewinneinbuße dies geführt hat. Infolgedessen sahen Geschädigte häufig von einer aufwendigen streitigen Durchsetzung ihres Anspruchs ab. Die Schadensverursacher hatten daher oft gute Karten in Vergleichsverhandlungen. Künftig reicht es für Schadenersatzansprüche aus, den erforderlichen Einsatz der Mitarbeiter zur Schadensbehebung und den durch zukünftige Störungen im Betriebsablauf zu erwartenden Aufwand darzulegen.
In der Praxis ist das Urteil für viele weitere Branchen relevant. Auf ähnliche Probleme stoßen beispielsweise schlecht organisierte Logistikunternehmen, die etwa Lagerhäuser blockieren oder Auslieferungen verzögern und so Arbeitszeit der Mitarbeiter des Kunden zur Schadensbeseitigung binden.
  • Aus der FTD vom 07.04.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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