Das UrteilDas Berufungsgericht hatte entschieden, der Kläger habe keine ersatzfähige Vermögenseinbuße erlitten. Der BGH sieht das anders: Wenn Mitarbeiter für längere Zeit mit der Schadensbeseitigung beschäftigt sind oder erhebliche Störungen im Betriebsablauf drohen, fielen substanzielle Schadenssummen an - auch wenn der Geschädigte gar keine Zusatzkosten hat.
Im konkreten Fall dürfe der Wert von Daten nicht nur nach den konkreten Kosten bemessen werden, die für die Rekonstruktion aufgewendet wurden. Die von Mitarbeitern zur Rekonstruktion der Daten (oder, allgemein gesprochen, zur Schadensbeseitigung) aufgewendete Zeit sei ebenso für die Bestimmung des Schadens maßgeblich - und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Arbeitszeiten nicht zusätzlich vergütet worden seien.
Es sei, so der BGH, nicht gerechtfertigt, den Arbeitseinsatz der Mitarbeiter des Geschädigten dem Schädiger zugute kommen zu lassen. Daher habe in diesem Fall der Schädiger - bei einer Mitverschuldensquote von 30 Prozent wegen fehlender Datensicherung - Anspruch auf Schadenersatz. Daneben seien auch künftig zu erwartende Störungen des Betriebsablaufs bei der Bestimmung des Schadens zu berücksichtigen. Der BGH hat den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.