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Merken   Drucken   04.11.2009, 06:00 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: Wer nicht nachschießt, muss gehen

Anleger kriselnder Immobilienfonds, die sich an einer notwendigen Kapitalerhöhung nicht beteiligen, können aus der Gesellschaft gedrängt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. von Dirk-Reiner Voss
Dirk-Reiner Voss ist Rechtsanwalt und Partner im Berliner Büro der Kanzlei Salans
BGH vom 19. Oktober 2009
Az.: II ZR 240/08
Der Fall
Geklagt hatte ein geschlossener Immobilienfonds, der durch die schwierige Situation auf dem Berliner Mietmarkt und den Wegfall staatlicher Fördermittel in die Krise geraten war. Um die Liquidation zu vermeiden, beschloss die Gesellschafterversammlung mit Dreiviertelmehrheit eine Kapitalherabsetzung um 99,9 Prozent und gleichzeitig eine Erhöhung des Eigenkapitals um etwa 4,6 Mio. Euro. Zudem wurde der Gesellschaftsvertrag so geändert, dass Gesellschafter, die sich nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten, automatisch ausscheiden sollten.
Vier Gesellschafter weigerten sich. Die Fondsgesellschaft betrachtete sie daraufhin als ausgeschieden und nahm sie auf Ausgleich ihres "negativen Auseinandersetzungsguthabens" (also ihres negativen Kapitalkontos) in Anspruch. Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Fonds ab. Die Vertragsänderung habe zu einer "mittelbaren Nachschussverpflichtung" geführt, die nur mit Zustimmung aller Gesellschafter hätte beschlossen werden dürfen.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah dies anders. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass sie der Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zugestimmt hätten, weil sie in der vorliegenden Sanierungssituation aus ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen wären.
Zwar könne grundsätzlich niemand gegen seinen Willen gezwungen werden, Kapital nachzuschießen, da in Krisensituationen stets die Gefahr des Scheiterns und Verlusts des neuen Kapitals bestehe. Doch sei es den Gesellschaftern, die die Chance einer Sanierung ergreifen wollten, nicht zuzumuten, den erhofften Erfolg später mit jenen teilen zu müssen, die dazu nichts beitragen wollten. Die sanierungsbereiten Gesellschafter müssten sich von den zahlungsunwilligen Gesellschaftern auch nicht auf den Weg der Liquidation mit den damit üblicherweise verbundenen Zerschlagungsverlusten verweisen lassen, urteilten die Karlsruher Richter.
Vielmehr könne es die gesellschafterliche Treuepflicht gebieten, dann konsequenterweise aus der Gesellschaft auszuscheiden - und die Folgen (also den sofortigen Ausgleich des negativen Auseinandersetzungsguthabens) zu tragen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der zahlungsunwillige Gesellschafter - wie im entschiedenen Fall - durch sein Ausscheiden nicht nur nicht schlechter, sondern sogar besser als im Falle der Liquidation gestellt werde.
Die Folgen
Das Urteil des BGH kommt zum passenden Zeitpunkt. Durch die globale Wirtschaftskrise sind viele geschlossene Fonds - vor allem Immobilien- und Schiffsfonds - in Schwierigkeiten geraten; in einigen Fällen ist es bereits zu Insolvenzen gekommen. Sanierungen waren in der Vergangenheit jedoch schwierig. Da die Gesellschafter grundsätzlich auch in der Krise nicht zu Nachschüssen gezwungen werden können, standen sanierungswillige Anleger bislang vor der Wahl, entweder zahlungsunwillige Anleger als "Trittbrettfahrer" an einem möglichen Sanierungserfolg teilhaben zu lassen - oder auf die Sanierung zu verzichten.
Der BGH löst dieses Dilemma, indem er die Möglichkeit schafft, Zahlungsverweigerer im Zuge der Sanierung hinauszudrängen. Die Hürden sind nicht allzu hoch, sodass das Modell "Sanieren oder Ausscheiden" weite Verbreitung finden dürfte. Für den betroffenen Anleger kann ein Ausscheiden hingegen teuer werden, da es ihn zum sofortigen Ausgleich seines - konzeptbedingt regelmäßig negativen - Kapitalkontos bei der Gesellschaft zwingt. Auch wenn eine Nachschusspflicht weiterhin nicht besteht, wird der wirtschaftliche Druck, sich an einer Sanierung zu beteiligen, infolge der BGH-Entscheidung steigen.
  • FTD.de, 04.11.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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