Das Amtsgericht Frankfurt sprach den Stuttgarter Konzern von dem Vorwurf frei, den Rücktritt seines früheren Vorstandschefs Jürgen Schrempp 2005 zu spät gemeldet zu haben. Dies teilte das Gericht am Mittwoch mit. Mit ihrer Entscheidung widersprachen die Richter der Finanzaufsicht BaFin, die ein Bußgeld von 200.000 Euro erlassen hatte.
Daimler begrüßte den Richterspruch. "Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt", sagte eine Sprecherin in Stuttgart. Die Staatsanwaltschaft legte allerdings bereits Rechtsmittel gegen den Beschluss ein. Nun muss das Oberlandesgericht Frankfurt in dem Fall entscheiden (Az.: 943 OWI 7411 Js 233764/07).
10. Juli oder 28. Juli?
Am 28. Juli 2005 hatte Daimler nach einer Sitzung des Aufsichtsrats bekanntgegeben, dass Schrempp zum Ende des Jahres zurücktrete und Dieter Zetsche Nachfolger werde. Nach Auffassung der BaFin waren Insiderinformationen spätestens am 10. Juli 2005 so sehr konkret, dass sie den Aktienkurs beeinflussen konnten. Daher hätte die Mitteilung über das Ausscheiden von Schrempp spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgen müssen. Daimler argumentierte, eine Insiderinformation sei erst mit der Entscheidung des Aufsichtsrates am 28. Juli 2005 entstanden und damit rechtzeitig veröffentlicht worden.
Die Argumentation der BaFin ließen die Amtsrichter nicht gelten: Zu dem Zeitpunkt sei der rechtliche Begriff einer "hinreichenden Wahrscheinlichkeit" im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes nicht verbindlich ausgelegt gewesen. Daher
sei aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums eine Schuld ausgeschlossen. Die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung habe daher gar nicht mehr geprüft werden müssen.
Ob es überhaut einen "Verbotsirrtum" geben kann, ist unter Juristen umstritten. Vereinfacht formuliert bedeutet der Begriff, dass jemand dem Irrtum unterliegt, eine bestimmte Handlung sei nicht verboten. Auch im dann anschließend kassierten Urteil des ersten Mannesmann-Prozesses hatte die Vorsitzende Richterin mit Verbotsirrtum argumentiert.