Eine Umfrage des Kölner Instituts der deutschen Wirtschaft lässt nichts Gutes für den Arbeitsmarkt erwarten. Rund 29 Prozent der befragten Unternehmen planen einen Stellenabbau: Sei es nun die Lufthansa (2500 Stellen plus Verlagerung von weiteren 1100 ins Ausland), sei es der Energieriese Eon (ganze 6000 Stellen) oder der Branchenkonkurrent RWE (immerhin noch 2400). Bei Banken und Versicherungen sind ebenso Entlassungen im vierstelligen Bereich in Planung wie bei den Handelskonzernen Karstadt und Metro. Festzuhalten bleibt: Es wird ungemütlich zugehen in den Personalabteilungen dieser Republik. "Die Spardiktate der Unternehmen haben unmittelbare arbeitsrechtliche Konsequenzen", sagt Stefan Haas, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf.
Und auch steuerliche. Denn in vielen Fällen bekommen die geschassten Mitarbeiter eine Abfindung mit auf den Weg - und auf die fällt Einkommensteuer an. Spricht der Arbeitgeber wirksame Kündigungen aus, haben die Mitarbeiter zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Die können die Unternehmen aber anbieten, um sich Rechtssicherheit einzukaufen. Diese Möglichkeit ist seit 2004 im Kündigungsschutzgesetz vorgesehen. Danach hat der Arbeitnehmer zumindest einen Anspruch auf ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wenn er im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
Handelt es sich um ein größeres Unternehmen, hat der Betriebsrat ein Wort mitzusprechen. Er wird auf einen Sozialplan pochen und mit dem Arbeitgeber die Rahmenbedingungen der Entlassungen aushandeln. Zahlt der Arbeitgeber Abfindungen an die ausscheidenden Mitarbeiter, ist daran allerdings auch das Finanzamt interessiert.
Könnte der Fiskus dann voll zuschlagen, blieben von der schönen Abfindung im Zweifelsfall allenfalls 60 Prozent übrig. Das wäre der Fall, wenn die Arbeitnehmer ihre gesamte Abfindungssumme in einem Jahr zusätzlich zu ihrem Arbeitseinkommen voll versteuern müssten. Dadurch würden sie in eine höhere Progressionsstufe rutschen - mit dem Ergebnis einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung.
Um hier einen Ausgleich zu schaffen, werden Abfindungen steuerlich begünstigt. Sie gelten nicht als Arbeitslohn, sondern als außergewöhnliche Einkünfte. Bis 2005 gab es festgelegte Freibeträge, die je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt waren. Die sind inzwischen zwar abgeschafft. Jetzt aber gilt die sogenannte Fünftelregelung.
Von der profitieren Durchschittsverdiener. Wer auf sein Einkommen ohnehin den Spitzensteuersatz zahlt - bei Ledigen sind das 52.882 Euro, bei Verheirateten 105.764 - zahlt auch auf seine Abfindung 42 Prozent Steuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bei allen anderen kommt die Fünftelregelung grundsätzlich zur Anwendung, wenn das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als das gewöhnliche Vorjahreseinkommen. Denn nur dann besteht ja die Gefahr, dass sich die gesamte Einkommensteuer durch die Abfindung erhöht.
Bei der Fünftelregelung wird in einem ersten Schritt die Einkommensteuer auf das Gesamteinkommen ohne die Abfindung berechnet. Anschließend wird die Abfindung durch fünf geteilt. Das Ergebnis wird dem Gesamteinkommen zugerechnet, darauf wird wieder die Steuer ermittelt. Die Differenz zwischen den beiden Steuerwerten muss dann mit fünf multipliziert und das Ergebnis mit der Steuer ohne Abfindung addiert werden. "Das klingt kompliziert, aber jedes Lohnbüro kann das schnell auf Anfrage ausrechnen", sagt Alexander Michelutti, Steuerberater bei der Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart.
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Das Lohnbüro sorgt in der Regel auch dafür, dass die Abfindung versteuert wird, auch mit der Fünftelregelung. Der Betrag muss natürlich in der nächsten Einkommensteuererklärung der gekündigten Arbeitnehmer zu finden sein. Das Finanzamt kontrolliert, ob die Abfindung tatsächlich und in voller Höhe versteuert worden ist und ob die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung tatsächlich vorliegen. Heikel kann das vor allem bei Arbeitnehmern sein, die neben ihrem Gehalt noch andere Einkünfte erzielen, etwa aus einer vermieteten Wohnung. Unterliegen die mit ihren Gesamteinkünften dem Spitzensteuersatz, nützt ihnen die Fünftelregelung nichts.
Durchschnittsverdiener mit geringerem Steuersatz aber profitieren von der Fünftelregelung neuerdings auch dann, wenn es zu der geleisteten Abfindung später noch einen Zuschlag gibt. Normalerweise muss die Abfindung auf einen Schlag gezahlt werden. Eine Splittung auf einen Teil vor und einen Teil nach Silvester erkennt das Finanzamt nicht an. Schießt der ehemalige Arbeitgeber Jahre später aus Gründen der sozialen Fürsorge aber doch noch eine verhältnismäßig geringe Summe nach, gefährdet das den Vorteil der Fünftelregelung nicht. "Die Nachzahlung sollte aber maximal fünf Prozent der gesamten Abfindungssumme betragen", warnt Michelutti.
Grundsätzlich haben die Mitarbeiter bei der Abfindung die Wahl, wann sie den gesamten Betrag auf dem Konto haben wollen: entweder im Jahr der Kündigung oder im Jahr darauf. Die Zahlung um ein Jahr zu vertagen kann für sie in Einzelfällen günstiger sein und auch die Fünftelregelung retten, wenn etwa im Folgejahr die Einkünfte geringer ausfallen - wegen Arbeitslosigkeit oder reduzierter Arbeitszeit zum Beispiel. Dann ist es sinnvoll, die Abfindung in diesen Zeitraum zu ziehen. Eine solche terminliche Verzögerung, sagt Michelutti, wird vom Finanzamt akzeptiert.
| Nur für den Durchschnitt |
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| Privileg Abfindungen werden steuerlich begünstigt. Sie werden als außergewöhnliche Einkünfte nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert. Würde die Abfindung einfach als Lohn mit auf das Arbeitseinkommen draufgeschlagen, würden die Mitarbeiter dadurch in eine höhere Progressionsstufe rutschen. Die Steuerlast wäre dann besonders hoch. |
| Spitzenverdiener Weil der Sinn der Fünftelregelung ist zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer in einen höheren Steuertarif kommt, profitieren davon nur Durchschnittsverdiener. Wer ohnehin mit seinen Einkünften dem Spitzensteuersatz unterliegt, muss den auch auf die Abfindungssumme zahlen. |