Nicht alle Kirchenmitarbeiter stehen vorn auf der Kanzel und predigen. Es sind sogar die allerwenigsten, die das tun. 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen der Kirchen: in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Kindergärten. Sie sind Erzieher, Ärzte und Küchenhilfen, werden arbeitsrechtlich aber so behandelt, als würden sie höchstselbst das Evangelium predigen. Denn die Kirchen gehen den sogenannten Dritten Weg: Löhne und Arbeitszeiten werden nicht in Tarifverhandlungen festgelegt, sondern durch Gremien, in denen Vertreter der Kirche und der Mitarbeiter sitzen. Die lösen Konflikte durch einen Schiedsspruch - den Mitarbeitern ist es deshalb verboten, in Streik zu treten. Heute aber könnte dieses Verbot kippen - das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilt darüber in zwei Fällen.
Bislang verweigern die evangelische und die katholische Kirche dieses Recht. Erst vor einem Jahr hatte die EKD-Synode das Streikverbot sogar - unter dem Vorsitz der neuen Grünen-Spitzenkandidatin Katrin Göring-Eckardt- im Kirchengesetz verankert. Seither laufen die Gewerkschaften Sturm und organisieren Protestaktionen gegen Lohndumping durch kirchliche Arbeitgeber. Verdi-Chef Frank Bsirske präsentierte im Juli eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung, der zufolge kirchliche Häuser immer wieder Arbeitnehmerrechte aushebeln. Streiks seien da bitter nötig.
Diakonische Einrichtungen der evangelischen Kirche in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen aber wollen Verdi in einem der BAG-Fälle untersagen lassen, in ihren Häusern Arbeitskämpfe zu organisieren (Az.: 1 AZR 179/11). Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) hatte die Klage gegen Verdi 2011 noch zurückgewiesen. Die Kirche, so die Argumentation, trete als normaler Arbeitgeber auf und beschäftige viele Angestellte, die nicht "aus christlicher Überzeugung" arbeiteten, sondern schlicht ihren Lebensunterhalt verdienen müssen. "Bei Arbeitnehmern wie etwa Kochhilfen," sagt Ann-Charlotte Ebener, Arbeitsrechtsexpertin bei Schmalz Rechtsanwälte in Frankfurt, "ist ein Streikverbot nicht durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zu rechtfertigen, weil ihr Job keinen direkten Bezug zur christlichen Glaubenslehre hat."
Der Pfarrer darf demnach nicht streiken, Köche und Verwaltungsangestellte schon. Aber was ist mit Ärzten und Pflegekräften? Dies ist der zweite Fall, über den heute das BAG zu befinden hat (Az.: 1 AZR 611/11). Der Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK), dem 630 Einrichtungen in Hamburg und Schleswig-Holstein angehören, will der Ärztegewerkschaft Marburger Bund Streiks untersagen lassen. Auslöser für den Rechtsstreit war ein Warnstreik im Hamburger Bethesda Krankenhaus Bergedorf 2009.
Was das Streikrecht speziell der medizinischen Mitarbeiter anbelangt, urteilen die Gerichte bislang nicht einheitlich. Das LAG Hamm hält bei ihnen Einschränkungen des Streikrechts durchaus für zulässig: Es passe nicht zum Selbstverständnis der Kirche, wenn der unmittelbare "Dienst am Menschen" durch einen streikbedingten Notdienst beeinträchtigt werde. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hingegen hat 2011 ein prinzipielles Streikverbot für Ärzte abgelehnt (Az.: 2 Sa 83/10). Arbeitskämpfe dürften allenfalls im Einzelfall untersagt werden, wenn die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt sei. Streiks an sich aber seien "kein Verstoß gegen das Gebot der christlichen Nächstenliebe".
Ob sie aber ein Verstoß gegen das Recht der Kirchen sind, wird in letzter Instanz wohl das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Angela Dickhöver-Döring, Landesgeschäftsführerin Hamburg des Marburger Bundes, geht davon aus, "dass der Rechtsweg voll ausgeschöpft wird - egal wie das BAG entscheidet".
In Karlsruhe könnten die Gewerkschafter dann allerdings ein formales Problem bekommen. "Laut Verfassungsrecht kann das Selbstbestimmungsrecht der Kirche nur durch Gesetze eingeschränkt werden", sagt Alexander Birkhahn, Anwalt bei Dornbach Rechtsanwälte in Koblenz. "Und das Streikrecht von Arbeitnehmern ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt." Deshalb könnten die Verfassungshüter den dritten Weg aus formalen Gründen gutheißen.
Dann wäre der Gesetzgeber in der Pflicht - und damit womöglich auch Katrin Göring-Eckardt, die Hoffungsträgerin der Grünen. Ob sie den Fall als Sozialpolitikerin anders sieht als in ihrer Rolle als Kirchenfunktionärin? Ein erstes Signal der Unabhängigkeit hat sie schon gesandt: Bis zum Ende des Wahlkampfs lässt sie ihr EKD-Amt ruhen.