In vielen Firmen erhalten die Mitarbeiter einen Rabatt auf die hergestellten Produkte - in ihrer Steuererklärung müssen sie diesen finanziellen Vorteil aber nicht unbedingt angeben.
Das ergibt sich aus einem Urteil, das der Bundesfinanzhof am Mittwoch in München veröffentlichte. Nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalte, führe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, entschieden die Richter des obersten deutschen Steuergerichts. Nur bei sehr hohen Rabatten muss der finanzielle Vorteil versteuert werden. Entscheidend dafür ist aus Sicht der Richter, ob der Rabatt über das hinausgehe, was auch Fremde als Preisabschlag erhielten.
Im konkreten Fall ging es um Angestellte von Autoherstellern, die Neuwagen zu Preisen gekauft hatten, die deutlich unter Listenpreis lagen. Das Finanzamt setzte diese als Arbeitslohn an, sofern sie die durchschnittlichen Händlerrabatte deutlich überstiegen. Dagegen klagten die Arbeitnehmer mit dem Argument, dass allenfalls der Teil des Rabatts versteuert werden müsse, der über das hinausgehe, was auch andere Käufer als Rabatt erhielten. Dieser Auffassung schloss sich der BFH an (Az. VI R 30/09; VI R 27/11).