Schnäppchenzeit am Rhein: In drei Tagen ist es so weit. Der 1. FC Köln spielt am Samstag auswärts, da ist vor dem RheinEnergieStadion genug Platz für die Ford-Jahreswagenbörse. Den ganzen Tag bieten Mitarbeiter fast neue Autos an, die sie erst vor ein paar Monaten von ihrem Arbeitgeber gekauft haben.
Wenn es nach den Richtern des Bundesfinanzhofs (BFH) geht, können die geschäftstüchtigen Mitarbeiter von Ford und anderen Autokonzernen ihre Wagen künftig quasi staatlich gefördert vom eigenen Betrieb kaufen. Denn die obersten Finanzrichter haben darüber geurteilt, wie der sogenannte geldwerte Vorteil bei Jahreswagen ermittelt werden muss. Damit platzen sie mitten in den Wahlkampf und treten eine neue Runde im Dauerstreit zwischen Gerichten, Politik und Verwaltung über Jahres- und Dienstwagen los. Es geht um viel Geld für den Fiskus.
Der BFH hat entschieden, dass unverbindliche Preisempfehlungen keine geeignete Grundlage sind, um den zu versteuernden geldwerten Vorteil beim Jahreswagenverkauf an die eigene Belegschaft zu ermitteln (Az.: VI R 18/07). Die Vorstellungen der Hersteller seien nämlich nicht nur unverbindlich, sondern unrealistisch.
Was die Sache so pikant macht: Die Entscheidung erzwingt, was einige Politiker derzeit ohnehin fordern. Baden-Württembergs Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) etwa hatte kurz vor dem Urteil für niedrigere Steuern auf Jahreswagen geworben. Und das just, als klar wurde, dass sich die Kasse für die Abwrackprämie leert. Auf dem falschen Fuß erwischt hat die Entscheidung dagegen Finanzminister Peer Steinbrück (SPD). Der hatte solche Erleichterungen kurz zuvor noch rundheraus abgelehnt.
BFH-Richter Michael Wendt beteuert derweil, dass seine Kollegen ihr viel beachtetes Urteil nur deswegen gerade jetzt veröffentlicht haben, weil die Aktennummer einfach dran war. Dennoch dürfte die Juristen freuen, dass ihre Rechtsauffassung so beachtet wird.
Hauptargument in ihrer Entscheidung ist, dass schon Durchschnittskunden beim Händler häufig ganz ohne Feilschen ordentliche Rabatte bekommen. Einen geldwerten Vorteil haben die Mitarbeiter der Autobauer gegenüber Normalkäufern also kaum noch. Daher ist für Wendt die Botschaft des Urteils klar: "Der Grundsatz ist, dass nur Einkommen versteuert werden muss, das auch tatsächlich erzielt wurde. Die Mitarbeiter, die Preisnachlässe in Anspruch nehmen, dürfen nicht schlechter gestellt werden als ein Käufer, der ohne Sonderkonditionen auf dem Markt ein gutes Angebot erhält."
Teil 2: Frühere Entscheidung brachte kollektive Verzückung