Gold hat die Menschen seit jeher fasziniert. Ob spanische Eroberer, die in Südamerika nach einer goldenen Stadt namens Eldorado suchten, oder arme Auswanderer, die am nordamerikanischen Klondike River auf reiche Funde hofften. Zuletzt ist eine illustre Gruppe von Goldsuchern hinzugekommen: wohlhabende Deutsche auf der Suche nach einer - sagen wir mal - steuersicheren Geldanlage.
Das ist der Grund, warum in den vergangenen Jahren auffallend viele Deutsche Goldhandelsgesellschaften im Ausland, etwa in Großbritannien, gegründet haben. Denn das Steuerrecht ermöglicht durch einen simplen und formal legalen Trick, mit dem Edelmetall im Ausland die hiesige Steuerlast zu drücken. Steuerberater berichten von Mandanten, die urplötzlich vom leitenden Angestellten zum Goldhändler im Nebenerwerb mutieren. "Es gibt einen echten Ansturm", sagt ein Vermögensberater aus Süddeutschland. "Viele unserer Kunden haben von dem Modell gehört und wollen das auch machen."
Das hat seinen Grund: Lange wird es nicht mehr legal sein. Wie aus Berlin zu hören ist, soll der Goldhandel mit dem Jahressteuergesetz 2013 gestoppt werden. Allein bei den bislang bekannten Fällen belaufen sich die drohenden Steuerausfälle auf rund 300 Mio. Euro im Jahr. Das hat Staatssekretär Hartmut Koschyk jüngst in einer Antwort auf eine Parlamentsanfrage erklärt. Was er auch eingeräumt hat: Das Problem ist dem Bundesfinanzministerium (BMF) schon seit 2009 bekannt. Jetzt will die Regierung tatsächlich auch handeln.
Noch ist der Trick aber rechtmäßig - und er floriert. Die "Goldfinger", wie die Anleger in der Finanzverwaltung nur noch genannt werden, gründen dafür eine Personengesellschaft im Ausland, die Gold ankauft. "Dafür wählen sie gezielt ein Land, in dem ihre Gesellschaft den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln kann und nicht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet ist", sagt Thomas Volkmann, Steuerberater bei Rölfs Partner in Dortmund. Das ist in Großbritannien der Fall, weshalb sich das Königreich zum beliebten Standort für Goldgesellschaften entwickelt hat.
Der Kauf des Goldes führt dort deshalb zu einem Sofortverlust. Hat der Anleger etwa für 500.000 Euro Gold gekauft, hat er unvermittelt ein Minus von 500.000 Euro in den Büchern stehen. Und das kann er nutzen, um den Steuersatz auf das deutsche Einkommen bis auf null zu drücken. Der Hebel dafür nennt sich auf Steuerdeutsch "negativer Progressionsvorbehalt". Nach den Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Großbritannien ist der ausländische Verlust nämlich bei der Berechnung des Steuersatzes für die hiesigen Einkünfte zu berücksichtigen. Das Goldgeschäft senkt die Steuern, die der Anleger hier auf seinen Verdienst, seine sonstigen Zinserträge und Einnahmen zahlen muss.
Der Effekt ist derselbe, als wenn er den gezielt herbeigeführten Verlust direkt von seinen hiesigen Einnahmen abziehen könnte - aber das hat der deutsche Fiskus 2005 ausdrücklich unterbunden. Doch auch so ist der Steuervorteil beträchtlich. Sogar die Gründungs- und Verwaltungskosten für die ausländische Firma - meist eine hohe vierstellige Summe - fallen da nicht weiter ins Gewicht. Und das ist nur der erste Teil.
Mehr zu: Edelmetall, Fiskus, Geldanlage, Gold, Großbritannien
Im Folgejahr nämlich können die Anleger das Gold dann auch noch verkaufen, ohne auf den Erlös Steuern zahlen zu müssen. Der Gewinn wird nicht auf die sonstigen Einnahmen angerechnet. Auch das ergibt sich aus dem Abkommen mit den Briten. Nachdem im Jahr 2009 die ersten Goldtricks auftauchten, reagierte der Fiskus zunächst. Doch es war ein untauglicher Versuch. Die Finanzämter stuften den Trick als unzulässiges "Verlustzuweisungsmodell" ein. Die Gerichte, etwa das Sächsische Finanzgericht (Az.: 8 K 1853/09), äußerten aber Zweifel an dieser Interpretation. Die Anleger würden ja nicht direkt vom Verlust profitieren, sondern von einem niedrigeren Steuersatz wegen des negativen Progressionsvorbehalts. Und das sei erlaubt.
Seither sucht der Fiskus verzweifelt nach Wegen, das Loch zu stopfen. Das zeigt ein Aufsatz von Bertram Dornheim, einem Referenten im Finanzministerium Baden-Württemberg. Mitte August schrieb er in der Fachzeitschrift "Deutsches Steuerrecht", dass der Goldtrick schon jetzt gegen das Gesetz verstoße: Bei dem rein virtuellen Geschacher erwerbe der Anleger wertpapierähnliche Forderungen, bei denen er den "negativen Progressionsvorbehalt" nicht für sich geltend machen darf. Doch das ist die Sichtweise eines schwäbischen Beamten. Ob die Richter das auch so sehen, steht auf einem anderen Blatt. Klar ist jedenfalls, dass die Goldfinger mit Ungemach rechnen müssen. Weil das Finanzamt die Steuervorteile streichen kann - siehe den Dornheim'schen Aufsatz. Oder weil der Bundestag die Goldader per Gesetz für erschöpft erklärt.