Echte Freizügigkeit heißt nicht nur, dass Privatleute und Unternehmen innerhalb der EU beliebig umziehen dürfen. Es bedeutet vor allem, dass sie dadurch keinen Nachteil erleiden dürfen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem wirtschaftsfreundlichen Urteil bekräftigt - und damit auch dem deutschen Fiskus Grenzen gesetzt. Denn der versucht immer wieder, bei Unternehmen, die ins Ausland umsiedeln, schnell noch Steuern einzutreiben.
Das Urteil erging im Falle einer spanischen Firma (Az.: C-269/09). Da Deutschland sich an dem Verfahren aber beteiligt und die Position Spaniens unterstützt hatte, hat es praktisch mit verloren. Infrage stand eine Vorschrift des spanischen Einkommensteuerrechts. Danach müssen spanische Firmen bei einem Umzug etwa nach Portugal oder Italien sämtliche noch nicht versteuerten Einkünfte - wie die stillen Reserven im deutschen Recht - sofort versteuern. Damit war die Europäische Kommission nicht einverstanden. Sie wollte die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU stärken und klagte vor dem EuGH. Mit Erfolg.
Die Luxemburger Richter sahen eine Benachteiligung der Unternehmen, die ihren Standort ins Ausland verlagern, gegenüber denjenigen, die nur innerhalb des Landes umziehen. Die nämlich hätten eine solche Steuerbelastung beim Umzug nicht. Spanien habe mit seiner Regelung deshalb gegen die Verpflichtungen aus den EU-Verträgen verstoßen. Gleichzeitig hat der EuGH mit seinem Urteil sämtliche anderen Hemmnisse wie etwa Zinsen für die Stundung der Steuer mit einem Federstrich weggewischt. "Ich hoffe, die deutschen Finanzbehörden werden jetzt abwanderungswilligen Unternehmen keine Steine mehr in den Weg legen", sagt Wolfram Vogel, Anwalt und Steuerberater bei Oppenhoff & Partner in Köln.
Denn das war offenbar mal wieder in Planung. Schon lange ist höchst umstritten, ob Unternehmen beim Umzug in einen anderen Staat die stillen Reserven, die in Beteiligungen, Patenten oder abgeschriebenen Maschinen schlummern, aufdecken und versteuern müssen. Früher hat die deutsche Finanzverwaltung das verlangt. Sie hat Unternehmen, die ins Ausland abwanderten, so behandelt, als würden sie ihren Betrieb ganz aufgeben, und noch schnell an der Grenze abkassiert. Der Fiskus erhob Steuern auf die stillen Reserven.
Dagegen aber hat die Europäische Kommission vor acht Jahren ein Vertragsverletzungsverfahren angestrengt. Sie sah eine Behinderung der Freizügigkeit im Binnenmarkt, die nicht zu rechtfertigen sei. Deutschland verlangte daraufhin, dass ein Unternehmen die stillen Reserven zwar weiterhin beim Grenzübertritt versteuern muss. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt die Steuern aber auf fünf Jahre strecken.
Dem EuGH aber ging auch das nicht weit genug. Ende vorigen Jahres stärkte er die Niederlassungsfreiheit der Unternehmen noch einmal deutlich: Er entschied, dass der Aderlass auch zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt fällig werden kann, wenn die Firma ihre Maschinen oder Patente endgültig veräußert (Az.: C-371/10). In jenem Urteil plädierten die Luxemburger Richter dafür, den Unternehmen ein Wahlrecht einzuräumen: Sie sollten selbst entscheiden können, ob sie ihre stillen Reserven gleich versteuern und dadurch ohne Altlasten ins Ausland gehen - oder ob sie doch lieber einen Aufschub wollen. In dem Fall müsste das Vermögen, das mit dem Unternehmen außer Landes gebracht wird, für den Fiskus nur nachzuvollziehen sein und versteuert werden, wenn es endgültig die Gesellschaft verlässt. Etwa weil das Unternehmen aufgelöst wird.
Die Wirtschaft hat das Urteil als unternehmensfreundlich gefeiert. Der EuGH hatte den nationalen Finanzverwaltungen aber ein Schlupfloch belassen - und die deutschen Behörden waren schon eifrig dabei, das auch zu nutzen. Der EuGH stellte ihnen nämlich frei, sich bei einer solchen Stundung abzusichern.
Seither kursiert in Deutschlands Amtsstuben die Idee, von den Unternehmen Zinsen auf die Stundung zu verlangen. "Es könnte ausreichen", schreibt etwa Wolfgang Mitschke, zuständiger Referent im Bundesfinanzministerium in einem Fachaufsatz, "ein Wahlrecht einzuführen zwischen Sofortversteuerung der stillen Reserven und Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens, der erst nach der späteren Veräußerung des betreffenden Wirtschaftsgutes gewinnerhöhend aufzulösen ist. Voraussetzung wäre allerdings", schreibt der Ministerialbeamte weiter, "dass Stundungszinsen und auch Sicherheit geleistet wird."
Diese Überlegungen können nun eingestellt werden. Die Luxemburger Richter haben noch einmal betont, dass der Umzug ins EU-Ausland ohne Liquiditätsnachteil möglich sein muss. Und wenn ein Unternehmen in seinem Heimatland ohne Steuernachteile umziehen kann, sagt Oppenhoff-Berater Vogel, "dann darf es das auch innerhalb der EU."